Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Stuttgart: Die Füllmenge nach Volumen ist bei Druckerpatronen keine Pflichtangabeveröffentlicht am 11. Februar 2013
VG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013, Az. 12 K 2568/12
§ 6 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung (FPV); § 6 Abs. 1 EichGDas VG Stuttgart hat entschieden, dass bei Druckerpatronen nicht die Nennfüllmenge der enthaltenen Tinte gemäß der Fertigpackungsverordnung angegeben werden muss. Das Gericht war der Auffassung, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen seien. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG München: Jugendliche sind auch vor dem Zugriff auf pornographische Texte im Internet zu schützenveröffentlicht am 15. Januar 2013
VG München, Urteil vom 26.07.2012, Az. M 17 K 11.6112
§ 4 JugSchMedienStVtr BY, § 5 JugSchMedienStVtr BYDas VG München hat entschieden, dass pornografische Kurzgeschichten, die vorliegend der Betreiber eines Onlineshops für Latexwaren in einer Rubrik „Stories“ auf seiner Website eingestellt hatte, nicht online vorgehalten werden dürfen, ohne dass sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugriff darauf erhalten. Bei den streitgegenständlichen Texten handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um Pornografie, da „die enthaltenen Darstellungen unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückten“. Diese Darstellungen seien geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Eine Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit lehnte das Gericht rundweg ab. Kunstcharakter sei den Texten nicht beizumessen, denn diese dienten lediglich dazu, „den Shopverkauf von Latexgegenständen zu fördern“. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Regensburg: „Kaufpreis zurück bei Regen“ ist eine zulässige Werbeaktionveröffentlicht am 9. Januar 2013
VG Regensburg, Urteil vom 12.04.2012, Az. RO 5 K 11.1986
§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüStVtr BY; § 4 Nr. 6 UWG
Das VG Regensburg hat entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der Kunden eine Erstattung des Kaufpreises beim Erwerb von Waren im Wert von über 100,00 EUR erhalten, wenn es an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort regnet, zulässig ist. Insbesondere handele es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel. Es fehle insoweit am erforderlichen Merkmal einer Entgeltlichkeit, d.h. an der Leistung eines Einsatzes zum Erwerb einer Gewinnchance. Es sei vielmehr so, dass die Kunden einen Kaufpreis entrichteten, dem der Erwerb einer Ware gegenüber stehe. Die Möglichkeit der Rückerstattung des Kaufpreises sei lediglich eine zusätzliche Chance, für die kein offenes oder verstecktes zusätzliches Entgelt entrichtet würde. Ebenso entschied in einem ähnlichen Fall kurz zuvor das VG Stuttgart (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - VG Karlsruhe: Werbung für Erotik-Shop an Autobahn verboten – Wenn der Verkehr den Verkehr störtveröffentlicht am 30. Juli 2012
VG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008, Az. 8 K 2636/06
§ 33 Abs. 3 StVODas VG Karlsruhe hat entschieden, dass die Betreiberin eines Autohofs, der u.a. auch an einen Erotik-Shop mit angeschlossenem Kino vermietet ist, keine Zusatzschilder bezüglich letzterem auf Hinweisschildern an einer Bundesautobahn anbringen darf. Eine Ausnahmeregelung gemäß § 33 Abs. 3 StVO für Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen und deshalb von dem Werbeverbot ausgenommen seien, komme nicht in Betracht. Das Argument der Klägerin, dass sich insbesondere Lkw-Fahrer im „Erotic Store“ mit angegliedertem Kino entspannen und dort ihren Reisebedarf decken würden, vermochte das Gericht nicht umzustimmen. „Belange der Verkehrsteilnehmer“ sei eng auszulegen und der Besuch eines „Erotic Stores“ oder eines Erotikkinos diene nicht der Erholung im Sinne eines Ausruhens von der Beanspruchung durch die Teilnahme am Straßenverkehr. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Berlin: Die Bezeichnung „Sahne Eiscreme“ ist erst ab 18% Milchfettanteil nicht irreführendveröffentlicht am 28. Juni 2012
VG Berlin, Urteil vom 25.04.2012, Az. VG 14 K 272.10
§ 5 UWG
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Eiscremeprodukt nur dann als „Sahne Eiscreme“ bezeichnet werden darf, wenn mindestens gemäß dem Deutschen Lebensmittelbuch 18% Milchfettanteil enthalten sind. Vorliegend wurde durch Zugabe von Sahne jedoch lediglich der für Eiscreme vorausgesetzte Mindestfettgehalt von 10% erreicht. Bei der Bezeichnung als „Sahne Eiscreme“ dürfe der Verbraucher jedoch davon ausgehen, dass über die Mindestanforderung für Eiscreme hinaus zusätzlich Sahne enthalten sei, das Produkt also bereits ohne die Hinzugabe der Sahne die Bezeichnung Eiscreme tragen dürfe. Die Pressemitteilung finden Sie hier. - VG Stuttgart: „Cordon Bleu“ mit Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung darf nicht als „Cordon Bleu“ in den Verkehr gebracht werdenveröffentlicht am 9. Mai 2012
VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012, Az. L 3 R 247/10
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB; § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseVDas VG Stuttgart hat entschieden, dass ein Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“, welches Putenschinken und eine Schmelzkäsezubereitung enthält, nicht unter der Bezeichnung „Cordon Bleu“ in den Verkehr gebracht werden darf. Es liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, der bei der Bezeichnung „Cordon Bleu“ eine Füllung aus (Schweine-)Schinken und Käse erwarte. Darüber helfe auch die korrekte Zutatenliste, die Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung angebe, nicht hinweg, da der Verbraucher keinen Anlass sehe, diese zu studieren, wenn er doch vermeintlich schon wisse, was enthalten ist. Putenschinken müsse als solcher ausdrücklich angegeben werden; gleiches gilt für die Schmelzkäsezubereitung, die in der Käseverordnung als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert sei und daher die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten müsse.
- VG Berlin: Keine Tötung von Hundewelpen im Namen der Kunstveröffentlicht am 7. Mai 2012
VG Berlin, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 24 L 113.12
§ 17 Nr. 1 TierSchG, § 16a Nr. 1 TierSchG, § 4 Abs. 1 TierSchG, § 3 Nr. 6 TierSchG, § 1 S. 2 TierSchGDas VG Berlin hat entschieden, dass die Tötung von Hundewelpen unter Zuhilfenahme eines Kabelbinders im Rahmen einer Kunstperformance nicht von dem Grundrecht auf Kunstfreiheit gedeckt ist. Die geplante Tötung – als Protest gegen die Tötung von Hunden z.B. in Alaska oder China – sei nicht durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt. Hinzu komme, dass es nach dem Tierschutzgesetz verboten sei, Tiere zur Schaustellung und ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Die schrankenlos gewährte Kunstfreiheit gehe dem Tierschutz nicht von vornherein vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Düsseldorf: Domain-Parker haftet für Verstöße gegen das Jugendschutzrechtveröffentlicht am 24. April 2012
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az. 27 K 6228/10
§ 4 Abs. 2 S.1 JMStV, § 4 Abs. 2 S.2 JMStV, § 7 Abs. 1 JMStV, § 7 Abs. 2 JMStV, § 7 Abs. 3 JMStVDas VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Domainvermarktungsgesellschaft, welche eine Domain für einen Kunden parkt, für jugendgefährdende Links haftet, die unter der fraglichen Domain vorgehalten werden. Die Gesellschaft hatte sich darauf berufen, keinerlei Kenntnis von dem Inhalt der Website gehabt zu haben. Das VG Düsseldorf vertrat indes die Ansicht, die Gesellschaft habe sich die Inhalte zu eigen gemacht, insbesondere, da nicht nur Links vorgehalten worden seien, sondern auch Teaser-Texte und -Bilder. Ob dies alles ohne Wissen der Gesellschaft geschehen sei, sei unerheblich, da sie als Störerin auch ohne Kenntnis auf Unterlassung hafte. Was wir davon halten? Ein Zueigenmachen der Inhalte, also öffentliche Zugänglichmachung nach „redaktioneller Kontrolle“ (vgl. Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – Marions Kochbuch), ohne Kenntnis derselben? Mmh … Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - VG Stuttgart: Werbeaktion mit Kaufpreiserstattung bei Regen an einem bestimmten Ort/Tag ist kein unerlaubtes Glücksspielveröffentlicht am 21. März 2012
VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11
§ 5 UWG; § 3 Abs. 1 des GlüStVDas VG Stuttgart teilt per Pressemitteilung mit, dass es sich bei der geplanten Werbeaktion eines Kaufhauses mit „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“ nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Vorliegend hatte die Klägerin eine Aktion geplant, bei der für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert wird. Sie begehrte dies Feststellung, dass diese Werbung nicht als unerlaubtes Glücksspiel verboten sei. Dies wurde durch das Gericht bestätigt.
- FACEBOOK: IHK Schleswig-Holstein verklagt Unabhängiges Landesdatenschutzzentrum (ULD) zur Klärung der Frage, ob Fanpages und „Gefällt mir“-Button datenschutzrechtlich zulässig sindveröffentlicht am 24. Januar 2012
Die IHK Schleswig-Holstein ist nach eigenen Angaben „in die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eingetreten.“ Dabei geht es um die Frage, ob Fanpages bei Facebook oder der Einsatz des „Gefällt mir“- bzw. „Like“-Buttons auf der eigenen Website aus Datenschutzgründen verboten sind. Marcus Schween, „Federführer Recht“ der IHK Schleswig-Holstein, erklärte: „Wir sind froh, dass es jetzt zu einer gerichtlichen Klärung kommt, weil die bereits entstandenen Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaft in Schleswig-Holstein ausgeräumt werden können“. Die IHK gehe davon aus, dass das ULD in Sachen Facebook von der Inanspruchnahme weiterer Unternehmen Abstand nehmen werde. Die Pressemitteilung vom 23.01.2012 finden Sie hier.