Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Die Nachrichtenagentur „dapd“ verletzt mit ihrer Firma nicht die Markenrechte der Nachrichtenagentur „dpa“ / Keine Verwechselungsgefahrveröffentlicht am 3. September 2012
LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2012, Az. 406 HK O 73/12
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die dapd nachrichtenagentur GmbH mangels Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „dpa“ weiterhin die Abkürzung „dapd“ führen darf. Zu der Pressemitteilung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zwischen der Marke „BA“ und dem Zeichen „BA83“ besteht keine Verwechselungsgefahrveröffentlicht am 11. April 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.02.2012, Az. 6 W 8/12
§ 14 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass zwischen den Kennzeichen „BA“ und „BA83“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Kennzeichnungskraft der Marke „BA“ sei von Haus aus allenfalls durchschnittlich. Die Zeichenähnlichkeit sei sehr gering, da die Antragsgegnerin die Buchstaben „BA“ immer in Verbindung mit der Zahl „83“ verwende. Dabei trügen beide Bestandteile nach dem Verkehrsverständnis gleichrangig zur Unterscheidungskraft bei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Die Bezeichnung der Wählervereinigung „Freie Wähler Nordverband“ verletzt die Namensrechte des Vereins „Freie Wähler Deutschland“veröffentlicht am 20. März 2012
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 191/10
§ 12 BGB, § 4 Abs. 1 ParteiGDer BGH hat entschieden, dass für Wählervereinigungen das in § 4 Abs. 1 ParteiG geregelte strenge Prioritätsprinzip („Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.„) nicht gilt. Für die erforderliche Unterscheidungskraft sei es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei. Geklagt hatte der am 21.02.1965 gegründete und in das Vereinsregister eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin, der seit 2003 in seiner Satzung den Namen „Freie Wähler Deutschland“ führt. Im Jahre 2009 verlor der Verein seine Landesverbände Bremen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Verklagt wurde der Vorsitzender des im Juni 2009 gegründeten Vereins „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband“, welcher auch die Domain www.freie-waehler-nord.de“ verwaltete. Der Senat beanstandete, dass der Beklagte sich mit seiner Bezeichnung, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwende, so geriere, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung des Klägers handele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Samsung darf weiterhin Galaxy Tab 10.1N in Deutschland verkaufen / Keine Verwechselungsgefahr mit iPadveröffentlicht am 9. Februar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, Az. 14c O 292/11 – nicht rechtskräftig
Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 5 GGV, Art. 83 Abs. 1 GGV; Art. 88 GGV, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass über das optisch gegenüber dem Galaxy Tab 10.1 veränderte Samsung Galaxy Tab 10.1N kein vorläufiges Verkaufsverbot in Deutschland verhängt wird. Die Firma Apple hatte eine äußerliche Verwechselungsgefahr mit dem hauseigenen iPad beanstandet und insoweit bereits Erfolg hinsichtlich des Samsung Galaxy Tab 10.1 verbuchen können (hier). Aus der Pressemitteilung Nr. 2/2012 des LG Düsseldorf vom 09.02.2011: (mehr …)
- EuG: Energy-Drink darf wegen Verwechselungsgefahr mit dem Medikament „Viagra“ nicht als „Viaguara“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 29. Januar 2012
EuG, Urteil vom 25.01.2012, Az. T?332/10
Das EuG hat entschieden, dass ein Getränkehersteller keine Energy-Drinks mit der Bezeichnung „Viaguara“ herstellen und vertreiben darf, da damit eine Verwechselungsgefahr zum Potenzmittel „Viagra“ der Firma Pfizer entstehe. Verbraucher könnten durch die Ähnlichkeit der Bezeichnungen in die Irre geführt werden und von dem Energy-Drink eine ähnliche Wirkung erwarten wie von dem potenzstärkenden Medikament, etwa „die Herbeiführung einer gesteigerten Libido“. Der Getränkehersteller nutze damit die Wertschätzung des Medikaments aus. Zum französischen Volltext der Entscheidung (hier). - BPatG: Aviva vs. Avita – Verwechslungsgefahr bei nur einem unterschiedlichen Buchstabenveröffentlicht am 29. Januar 2012
BPatG, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 27 W (pat) 601/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass bei zwei Marken, die sich lediglich in einem Buchstaben von einander unterscheiden, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle bestand nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva“ mit der Wortmarke „Avita“. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Zur Verwechselungsgefahr von „Schneewittchen“ und „Schneeflittchen und die 7 lieben … Lustzwerge“veröffentlicht am 5. Dezember 2011
BPatG, Beschluss vom 28.09.2011, AZ. 26 W (pat) 93/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Schneeflittchen und die 7 lieben … Lustzwerge“ nicht in markenrechtsrelevanter Weise mit der Marke „Schneewittchen“ kollidiert. Die Widerspruchsführerin sah eine Verwechselungsgefahr zu ihrer eigenen Marke. Bei flüchtiger Wahrnehmung der jüngeren Marke würden die Unterschiede zur Bezeichnung des Originalmärchens nicht bemerkt. Dies sah der Senat anders. Was wir davon halten? Das schneeflitternde Gebräu sollte nicht den gleichen schalen Abgang haben wie die Brüller-Kombination aus „Schneeflittchen“ einerseits und „lieben … Lustzwerge“ (wieso „lieb“?) andererseits. Wir haben den dringenden Verdacht, dass hier ein Ballermann-Gesöff kennzeichenrechtlich geschützt werden soll. Solche komme nicht selten ergänzend zum Konsum, nachdem bereits ein gewisser Alkoholpegel erreicht ist, womit die Differenzierbarkeit der Flaschenetiketten („Konsumiere ich Schneeflittchen oder Schneewittchen?“) noch das kleinste Problem für den Märchenfreund wäre. Zum Volltext der Entscheidung: - ADRF: Google Inc. bleibt Anspruch auf Vertipperdomains „goggle.com“, „goggle.org“ oder „goggle.net“ verwehrtveröffentlicht am 18. Oktober 2011
ADRF, Entscheidung vom 11.10.2011, Claim Number: FA1108001403690
Das National Arbitration Forum (hier) hat auf Grundlage der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eine Beschwerde der Google Inc. gegen den Eigentümer der Domainnamen goggle.com, goggle.org und goggle.net zurückgewiesen, mit welcher Google die Übertragung der vorgenannten Vertipperdomains beantragt hatte. Der Inhaber der Domains hatte argumentiert, es handele sich um eigenständige Begriffe, womit eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Düsseldorf: Das iPad/GalaxyTab 10.1-Urteil im Rechtsstreit Apple vs. Samsung im Volltextveröffentlicht am 23. September 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011, Az. 14c O 194/11 – nicht rechtskräftig
Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 5 GGV, Art. 83 Abs. 1 GGV; Art. 88 GGVDas LG Düsseldorf hat in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um die Verwechslungsgefahr zwischen dem Apple iPad und dem Samsung Galaxy Tab 10.1 die ursprüngliche einstweilige Verfügung (hier) bestätigt. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich von beiden Seiten Berufung eingelegt (hier). Die mündliche Verhandlung wurde auf den 20.12.2011 gelegt, so dass Samsung mit dem Galaxy Tab 10.1 nicht am deutschen Weihnachtsgeschäft teilhaben können wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Zwischen den Marken „Galerie“ und „Galeria“ besteht Verwechselungsgefahrveröffentlicht am 10. September 2011
BPatG, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 27 W (pat) 153/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Galerie“ und „Galeria“ eine Verwechselungsgefahr besteht. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarke halte das angegriffene Zeichen „Galerie“ im Bereich der identischen Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)