IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 36/08
    §§ 5 Abs. 2; 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ keine Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung „Verbraucherzentrale Bundesverband“ begründet. In Bezug auf  den isoliert angegriffenen Bestandteil der Gesamtbezeichnung („Verbraucherzentrale“) sei es zwar richtig, dass kennzeichenrechtlicher Schutz nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung beanspruchen könne, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutze oder die geeignet sei, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. Vorliegend könne aber durch Kombination mit anderen Begriffsbestandteilen ausreichend Unterscheidungskraft bewirkt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. September 2010

    OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2010, Az. 10 U 53/09
    §§ 14; 15 MarkenG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass zwischen dem Zeitschriftentitel „illu der Frau“ und der Marke „SUPERillu“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Magdeburg hatte nach Klage des die „SUPERillu“ veröffentlichenden Verlages einem Mitbewerber die Nutzung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ untersagt, da der Verbraucher mit „SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag verbinde. Dies sah der Senat anders. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für „Illustrierte“ nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf den Zeitschriftenmarkt gekommen seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2010, Az. 6 U 186/09
    §§ 3; 4 Nr. 10; 5 UWG;
    § 49 IV 5 PBefG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Anbieter von sog. Mietwagen auch dann in einem örtlichen Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben „T“, welcher üblicherweise für Taxendienste genutzt wird, werben darf, wenn er deutlich macht, dass er keine Taxen-, sondern nur Mietwagendienste anbietet. Der Beklagte hatte seine Werbeanzeige direkt unter dem Buchstaben „T“ platziert und mit „Mietwagen …“ überschriebenen. Der Kläger hielt dies für „unlauteren Kundenfang“ und einen Verstoß gegen § 49 IV 5 PBefG, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne. Schließlich sei, so der Beklagte, die Werbeanzeige in dem Abschnitt für Stadt X auch deshalb zu beanstanden, weil das Unternehmen des Beklagten in Stadt Y ansässig sei und bei Aufträgen aus Stadt X unter Berücksichtigung des für Mietwagen geltenden Rückkehrgebots (§ 49 IV 3 PBefG) eine entsprechend längere Anfahrt anfalle. Dem folgte der Senat nicht: Der Beklagte habe für ein wettbewerbswidriges Ausspannen und Abfangen von Kunden sich zwischen diese und den Mitbewerber stellen müssen, „um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehme“. Der Umstand allein, dass sich die Werbemaßnahme auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken könne, reiche hierfür nicht aus. Eine Verdrängung scheitere, da der Beklagte sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber stelle, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als – frei wählbare – Alternative zu präsentieren. Sofern keine der den Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale betroffen seien (§ 49 IV 6 PBefG), genügt die Übernahme eines einzelnen typischen Ausstattungsmerkmals (hier: Buchstabe „T“) auch nicht für eine Irreführung, insbesondere wenn die Werbung eine deutlich herausgestellte Überschrift „Mietwagen …“ aufweise. Letztlich sei auch eine Irreführung über die Anfahrtswege ausgeschlossen, da in der Anzeige deutlich sichtbar auf den Betriebssitz Stadt Y hingewiesen werde. Angesichts der abweichenden Entscheidung des OLG Bamberg, NJW-RR 1993, 50 wurde die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. August 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
    §§ 9 Abs.1 Nr. 2; 125b Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marken „Commarco“ und „Contargo“ trotz sich weitgehend überschneidender Dienstleistungsklassen nicht verwechselungsgefährdet sind. Die Widerspruchsmarke unterscheide sich bereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und zusätzlicher Wortbestandteile von der Wortmarke „Commarco“ deutlich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu verneinen sei. Eine klangliche Verwechselungsgefahr sei zwar zu erkennen; jedoch werde die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke („Contargo“) neutralisiert. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009, Az. 2 U 191/09
    §§
    5 Abs. 2; 15 Abs. 2, Abs. 4 Marken; § 12 BGB

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Registrierung eines fremden Namens als Internetadresse nur dann eine Namensanmaßung darstellt, wenn dadurch Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Der Beklagte war Mitglied des Klägers und hatte im Jahre 2008 die Internet-Domain www.b…-d…-verunsicherten.de für sich registrieren lassen und unter dieser Domain eine Internetseite unterhalten, auf der er sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Klägers auseinandersetzte. Um auf seine Internetseite aufmerksam zu machen, hat er hierfür mit einer AdWord-Kampagne geworben und hierzu als Schlüsselwort den Begriff „B… d… Versicherten“ eingegeben. Der Kläger hatte daraufhin den Beklagten abgemahnt, die Verletzung seines Kennzeichen- und Namensrechts gerügt und von dem Beklagten verlangt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die Internetadresse www.b…-d…-verunsicherten.de ohne Zustimmung des Klägers für die Veröffentlichung von Inhalten über die Vereinstätigkeit des Klägers zu verwenden, 2. den Begriff „B… d… Versicherten“ ohne Zustimmung als Überschrift für eine Werbeanzeige für eine Internetseite zu verwenden und 3. ohne Zustimmung des Klägers Google-AdWord-Anzeigen, die auf die Domain www.B…-d…-Verunsicherten.de verweisen, in der Art zu gestalten, dass diese erscheint, wenn nach dem Begriff „B… d… Versicherten“ gesucht wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 141/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Marken „weg.de“ und „mcweg.de“ nicht verwechselungsgefährdet sind. Ob eine Verwechslungsgefahr begründet sei, sei unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet seien, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren, in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stünden, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein könne, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe sei, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich sei, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 909-Pantogast; GRUR 2008, 714, 717-„idw“; BGH GRUR 07, 1066, 1067 f.-„Kinderzeit“; BGH GRUR 2006, 859 f.-Malteserkreuz“). Ausgehend hiervon bestehe eine Verwechslungsgefahr nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 02.12.2009, Az. T-434/07
    Art. 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 der EU-Verordnung Nr. 40/94

    Das Europäische Gericht erster Instanz hat entschieden, dass zwei Marken auch dann verwechselungsgefährdet sind, wenn sie sich am Wortanfang durch einen Zischlaut auf der einen Seite und einen Reibelaut auf der anderen Seite von einander unterscheiden. Im vorliegenden Fall ging es um die Marken „SOLVO“ und „Volvo“. Es sei festzustellen, so die europäischen Richter, dass der unterschiedliche Anfangsbuchstabe der streitigen Zeichen zwar eine klangliche Unähnlichkeit schaffe, die Gruppe der folgenden vier Buchstaben – „olvo“ – jedoch absolut identisch ausgesprochen würden und dadurch zwangsläufig ein Grad an Ähnlichkeit bleibe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23.10.2002, Institut für Lernsysteme/HABM – ELS Educational Services [ELS], T?388/00, Slg. 2002, II?4301, Rn. 69 bis 73). Auch wenn der Anfang eines Zeichens für den Gesamteindruck, den dieses Zeichen hervorrufe, von Bedeutung sei, lasse sich jedoch im vorliegenden Fall in Anbetracht der Tatsache, dass der ganz überwiegende Teil beider Zeichen – nämlich vier von fünf Buchstaben – identisch ausgesprochen werde, eine gewisse klangliche Ähnlichkeit nicht leugnen.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 42/07
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5; § 23 Nr. 2 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Börse AG einem Drittunternehmen, wie der Commerzbank AG, nicht verbieten darf, einen mit der Marke DAX bezeichneten Aktienindex als Bezugsgröße zu nennen, wenn das Drittunternehmen es vermeidet, eine Markeninhaberschaft an der Marke DAX oder Handelsbeziehungen zu der Inhaberin der Marke DAX zu suggerieren. Dementsprechend wurde der Commerzbank AG im Gegenzug verboten, auf den sog. DivDAX bezogene Optionsscheine in einem Verkaufsprospekt als „Unlimited DivDAX® Indexzertifikat“ zu bezeichnen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. August 2009

    BPatG, Beschluss vom 29.05.2009, Az. 27 W (pat) 55/09
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs., 14 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Flow“ und der Wort-/Bildmarke „FlowNow!“ keine Verwechselungsgefahr besteht. Die Widerspruchsmarke „Flow“ genieße allenfalls eine normale Kennzeichnungskraft. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich mieinander in Verbindung gebracht würden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    BPatG, Beschluss vom 13.05.2009, Az. 26 W (pat) 58/08
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat in dieser Markensache entschieden, dass bei einer hohen Übereinstimmung der Waren und einer lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der jeweils betroffenen Wörter (hier: „Müller“) an den Ausschluss einer Verwechselungsgefahr besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese seien bei den beiden Marken „Müller“ und „Müller Apfelspritzer“ auf Grund der hinreichend unterschiedlichen Zeichenelemente erfüllt, wobei das BPatG darauf hinwies, dass einzelne Elemente nicht aus dem Gesamtzusammenhang gerissen werden dürften. (mehr …)

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