IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Jena hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird, nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Abmahnung sei unzulässig gewesen, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dabei berief sie sich auf den Gerichtsstandort, einen deutlich überhöhten Streitwert sowie die Zahl der insgesamt von der Verfügungsklägerin ausgesprochenen Abmahnungen. Die Jenaer Richter ließ diese Argumenation kühl. Der Gerichtsort sei schlicht der Sitz der Verfügungsklägerin und insoweit nicht zu beanstanden.  Die Anzahl von 18 Abmahnungen sei noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wobei sich der Senat konkludent der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56) anschloss, welches 200 Abmahnungen für nicht rechtsmissbräuchlich hielt. „Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.“ so der Jenaer Senat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2008, Az. 6 U 118/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Das OLG Frankfurt a.M. stellte in diesem Berufungsurteil klar, dass der Verkauf von preisgebundenen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in keiner Form mit einer Prämie „belohnt“ werden darf. Die beklagte Apotheke gab an ihre Kunden bei jedem Einkauf – also auch preisgebundener Arzneimittel – so genannte „Engel-Taler“ heraus. Für eine bestimmte Anzahl Engel-Taler konnten die Kunden aus einem Prämienkatalog eine Prämie auswählen. Während ein Engel-Taler selbst ca. 0,40 EUR wert war, war das Gericht der Auffassung, dass die Kunden die Taler in Verbindung mit dem attraktiven Prämiensystem durchaus als erheblicheren wirtschaftlichen Vorteil ansehen könnten. Neben dem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wurde auch ein Wettbewerbsverstoß bejaht, da die Vorschriften der Arneimittelpreisverordnung Marktverhaltensregeln darstellten. Offen ließ das Gericht, ob bei Qualifizierung der Taler als geringwertige Sachbeigabe eine Abgabe nach § 7 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) erlaubt gewesen wäre, oder ob die Abgabe preisgebundener Arzneimittel nicht vollständig von der Gewährung eines wie auch immer gearteten Vorteils entkoppelt werden muss.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.01.2009, Az. I-12 O 323/08
    § 3 ZPO

    Das Landgericht Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung für 6 wettbewerbswidrige Klauseln bezüglich des Widerrufsrechts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gesamtstreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt das Landgericht weiterhin seinem selbstgesetzten Trend treu, eher höhere Streitwerte im Bereich der häufigen Abmahngründe anzusetzen (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Bochum I und LG Bochum II).

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2009

    KG Berlin, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 U 48/08
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das Kammergericht hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Händler mit einer Werbung, die eines seiner Produkte schlechter macht, als es tatsächlich ist, keine Irreführung begeht. Der Kunde habe keinen Anspruch darauf, dass der Geschäftsinhaber überhaupt das „Schnäppchen“ anbiete. Dann würde er auch nicht relevant irregeführt, wenn das Ausmaß des Schnäppchens verschleiert werde, jedenfalls solange das „Schnäppchen“ noch als solches – wie im vorliegenden Fall – gegenüber dem Normalprodukt erkennbar bleibe. Die Antragsgegnerin bot eine sogenannte „M.-SIM-Karte“ zum Preis von 19,95 EUR an. Auf der Karte war ein Startguthaben in Höhe von 10,00 EUR enthalten. Zumindest vorübergehend bot die Antragsgegnerin zudem dieselbe Karte (also mit einem Startguthaben in Höhe von 10,00 EUR) zu einem Preis von 9,95 EUR an, wobei sie dabei angab, die Karte enthalte ein Startguthaben in Höhe von 5,00 EUR. Nach Angabe des Vorsitzenden Richters am BGH Dr. Bornkamm (I. Senat, zuständig für Wettbewerbssachen) sollen auch nachteilige Irreführungen (in geringerer Höhe angegebener Preisempfehlung des Herstellers, Angabe „Kunstledersofa“ statt „Ledersofa“ usw.) ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz sein.
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  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER hat sich nahezu täglich mit den Folgen des wachsenden Abmahnunwesens auseinanderzusetzen. In vielen Fällen ist die Abmahnung für den Onlinehändler existenzbedrohend, insbesondere, wenn er sich in Verkennung der bestehenden Risiken falsch verhält. Viel zu häufig wird die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben. Ist diese jedoch, wie in der Regel, zu weit formuliert, ist es für den Abgemahnten schwer, der Unterlassungserklärung noch gerecht zu werden. In diesem Fall droht je Verstoß eine Vertragsstrafe von regelmäßig 5.000 EUR, bei mehrfachen Verstößen können auch mehrere Vertragsstrafen anstehen. Die Unterlassungsverpflichtung selbst besteht für den Abgemahnten 30 Jahre lang und ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorzeitig aufkündbar. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat hierzu mit Rechtsanwalt Dr. Damm ein Interview geführt und dieses heute veröffentlicht. Das Interview ist in Text verfügbar (NDR/Text) sowie als Tondatei (NDR/Ton).

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem salomonischen Urteil einen Plattformbetreiber dazu verurteilt, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kunden Angebote einstellen, denen es an einem rechtsgültigen Impressum fehlt.  An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt werde, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr bestehe, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte treffe, so das Oberlandesgericht, die Betreiber der Plattform eine „gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen [seien] jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen“. Die Frankfurter Richter hielten als angemessene Sicherungsmaßnahmen – an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien – bereits effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge“ für ausreichend. Andererseits könne der Plattformbetreiber sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen, wenn er überhaupt keine geeignete Maßnahmen im Vorfeld, also bei der „Vorsorge“ getroffen habe. Inwieweit der Plattformbetreiber anderweitigen Wettbewerbsverstößen vorzubeugen hat, war nicht zu entscheiden.

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 2.11.2006, Az. 2 U 58/06
    § 10 UWG

    Das OLG Stuttgart hat in diesem Urteil die Voraussetzungen eines Gewinnabschöpfungsanspruchs nach Wettbewerbsverstoß gemäß § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (hier: irreführende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest) dargelegt. Nach den Ausführungen des Gerichts darf der werbende Händler sich nicht auf die Angaben von Lieferanten verlassen, ohne diese selbst zu prüfen. Für den Gewinnabschöpfungsanspruch reicht ein bedingter Vorsatz aus. Dieser kann schon vorliegen, wenn der Händler sein Verhalten fortsetzt, obwohl sich auf Grund ihm bekannter Tatsachen die Einsicht aufdrängt, dass sein Verhalten unlauter ist. Dies kann gerade dann der Fall sein, wenn der Händler nach einer ersten Abmahnung sein Verhalten fortsetzt. Für die Anwendung des § 10 UWG ist auch nicht erforderlich, dass den Abnehmern des werbenden Händlers ein Schaden entstanden ist. Das Merkmal der Gewinnerzielung ist regelmäßig schon bei einer Werbung erfüllt, die über die Tragweite eines Warentests täuscht, und die gegenüber den Abnehmern verwendet wurde.

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007, Az. 5 W 129/07
    §§
    312 c Abs. 1 S. 1 BGB, 1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV i.V.m. §§ 3,4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss konstatiert, dass die Verwendung des eBay-Logos „Transparenz für Käufer! Verkäufer trägt eBay-Gebühren!“ wettbewerbswidrig ist. Dass die eBay-Gebühren immer vom Verkäufer zu tragen sind, ist in den eBay-AGB festgelegt. Aus diesem Grund handele es sich bei Verwendung des Logos, das zudem noch durch die Farbe und grafische Gestaltung hevorgehoben ist, um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Auch wenn eBay selbst dieses Logo zur Verfügung stellt, ist von einer Verwendung desselben abzuraten, damit eine Abmahnung deswegen vermieden wird. Des Weiteren konstatierte das OLG Hamburg noch einige weitere „Abmahnklassiker“ als wettbewerbswidrig, unter anderem, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat statt zwei Wochen betragen muss und der Verkäufer die Annahme unfrei zurück gesandter Pakete nicht per AGB verweigern darf.

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. I ZR 189/05
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat mit dieser Entscheidung – verschiedentlichen Fehlmeldungen zum Trotz – nicht die Wettbewerbswidrigkeit von Freundschaftswerbungen in Onlineshops festgestellt. Richtig ist, dass der BGH allein über die zivilprozessuale Zulässigkeit der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte und diese Berufung aus zivilprozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es verbleibt die Erkenntnis, dass das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05; ? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Nürnberg) , wie das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az. 8 U 4223/03) und das KG Berlin (Beschluss vom 22.06.2004, Az. 9 W 53/04) die „Tell-a-friend“-Funktion bzw. „eCard“-Funktion für wettbewerbswidrig halten. Lediglich das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 05.11.2004, Az 3/12 O 106/04) sah die Wettbewerbswidrigkeit nicht für gegeben an; das Urteil wurde dem Vernehmen nach durch das OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Auf Grund des im Internet geltenden Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Gerichtsstand im Internet) sollte die Funktion „Weiterempfehlen“ oder „Tell-a-friend“ in einem Shop sicherheitshalber nicht vorgehalten werden.
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  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Detmold, Beschluss vom 15.12.2008, Az. 8 O 144/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG;
    § 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV

    Das LG Detmold hat in dieser Sache eine einstweilige Verfügung wegen sieben Wettbewerbsverstößen erlassen. Der Streitwert hierfür wurde auf immerhin 30.000,00 EUR festgesetzt. Interessant ist der letzte Punkt, in dem eine Lieferfrist, die mit „ca.“ umschrieben wurde, als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Das KG Berlin hatte diese Frage noch offen gelassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Literatur hat sich im Wesentlichen für die Rechtmäßigkeit einer solchen Lieferfrist-Klausel entschieden (Palandt; Bamberger/Roth; Staudinger; wohl auch Erman – andere Auffassung: Wolf/Lindacher/Pfeiffer).

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