IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 43/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 355 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser aktuellen Entscheidung erneut konstatiert, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Kontaktangabe einer Widerrufsbelehrung eine Irreführung des Verbrauchers darstellt und damit wettbewerbswidrig und abmahngefährdet ist. Grund ist nach Auffassung des Gerichts, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen könne, dass die Ausübung seines Widerrufsrechts auch telefonisch möglich sei. Dies sei jedoch nach Gesetzeslage gerade nicht der Fall. Ein lediglich mündlich erklärter Widerruf sei unwirksam und der Verbraucher laufe Gefahr, sein Recht zu vergeben. Auch dass in der Widerrufsbelehrung selbst ausdrücklich angegeben werde, dass der Widerruf in Textform auszuüben sei, wirke der Irreführung nicht entgegen, da auf diese Weise zumindest widersprüchliche Informationen mitgeteilt würden. Deshalb wisse der Verbraucher nicht, was letztendlich gelten solle. Dies gelte auch, wenn die Telefonnummer lediglich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Der Widerruf ist zu richten an…“ auftauche. Daran habe sich der Verkäufer festhalten zu lassen. Eine Bagatelle könne in diesem Verstoß nicht gesehen werden, da die Geltendmachung wesentlicher Verbraucherrechte betroffen sei. Das OLG Frankfurt hat in der Frage einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bereits im Jahr 2004 ebenso entschieden (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2009, Az. 4 U 54/09
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat zur wettbewerbsrechtlich nicht zulässigen Praxis des so genannten „Cold Calling“, also das Anrufen von Verbrauchern ohne deren Einwilligung, diese aktuelle Entscheidung getroffen. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Anrufe bei ehemaligen Kunden eines Geschäfts zu bewerten sind. Dabei seien nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Besonderheiten gegenüber üblichen Werbeanrufen zu berücksichtigen. Es stelle eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers dar, diesen ohne Einwilligung anzurufen, um zu werben. Dabei spiele es keine Rolle, dass in der Vergangenheit eine Kundenbeziehung bestanden habe. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil ihr zur Kenntnis gelangt war, dass die Beklagte Kunden der Klägerin, die ehemalige Kunden der Beklagten waren, angerufen und beworben hatte.

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  • veröffentlicht am 26. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in urheberrechtlichen Verfahren eine Rechtsmissbräuch- lichkeit nicht unter den gleichen Kriterien angenommen werden kann wie sich dies im Wettbewerbsrecht entwickelt hat. Zum einen gelte der für das Wettbewerbsrecht einschlägige § 8 Abs. 4 UWG als Spezialvorschrift auch nur in diesem Rechtsbereich. Des Weiteren seien die Voraussetzungen zwischen den Parteien eines Urheberrechtsstreits auch andere als zwischen streitenden Wettbewerbern. Ein Wettbewerbsverstoß könne Ansprüche von einem großen Personenkreis auslösen (Mitbewerber), des Weiteren von Verbänden und Vereinen. Mehrfachabmahnungen und -klagen können den Anspruchsgegner erheblich belasten. Auf Grund des weit gefassten anspruchsberechtigen Personenkreises sei eine Vorschrift gegen Rechtsmissbrauch erforderlich. Im Urheberrecht hingegen können zwar auch Unterlassungsansprüche in großer Anzahl geltend gemacht werden, diese ergäben sich jedoch aus individuellen, ausschließlich geschützten Rechtspositionen. Deswegen sei die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Mehrfachverfolgung nicht auf das Urheberrecht übertragbar. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Urheberrecht könne sich nur aus allgemeinen Grundsätzen (wie z.B. mutwillige Erhöhung der Kostenlast für den Antragsgegner) ergeben.

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass das Zeichen ® nur dann für eine Bezeichnung verwendet werden darf, wenn diese Bezeichnung für den Verwender als Marke eingetragen ist. Der Bevölkerung sei in weiten Kreisen bekannt, dass das genannte Zeichen auf die Registrierung einer Marke hinweise. Ist der Verwender des Zeichens jedoch weder Inhaber der Marke noch besitzt er Nutzungsrechte dafür, sei eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bei Nutzung des Zeichens gegeben. Etwas anderes kann nach Auffassung des BGH gelten, wenn der Nutzer des Zeichens Inhaber einer ähnlichen Marke ist und diese Marke rechtserhaltend genutzt wird durch die ähnliche Marke mit dem Zusatz ®. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 16.07.2008, Az. 21 O 15035/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass ein Abmahner, der verschiedene Wettbewerbsverstöße zunächst außergerichtlich abmahnte und sodann einen Verstoß mittels einer einstweiligen Verfügung und zwei Verstöße im Hauptsacheverfahren weiter verfolgte, nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Das Gericht stellt klar, dass rechtsmissbräuchlich nur handelt, wer „mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen“. Als Beispiel nennt das Gericht Gebührenerzielungsinteresse und die Überziehung des Gegners mit übermäßigen Kosten. Diese Indizien für einen Missbrauch seien aber im konkreten Fall nicht gegeben gewesen. Alle Verstöße seien in einer Abmahnung zusammengefasst worden. Bei der gerichtlichen Verfolgung, wo zwischen einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen differenziert wurde, würden sachliche Gründe der Aufspaltung der Verfahren dienen. Die Verstöße beruhten auf unterschiedlichen Sachverhalten, seien von der Gewichtung differenzierbar und der Kläger habe ein nennenswertes wettbewerbsrechtliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche. Die Beurteilung eines möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bleibt allerdings immer dem Einzelfall vorbehalten und ist sorgfältig zu prüfen.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009, Az. 312 O 128/09
    § 68 GKG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um bundesweit begangene Wettbewerbsverstöße ein Streitwert von 25.000,00 EUR angemessen sei, sofern es sich um Verstöße eines mitteleren Schweregrads handele. Im vorausgegangenen Streitfall ging es um ein Internetverzeichnis, welches im gesamten Bundesgebiet abrufbar war. Das LG Hamburg bezieht sich bei der Überprüfung des Streitwerts unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamburg (30.01.2006, Az. 3 W 10/06), welcher den Wert von 25.000,00 EUR als Regelwert für Verstöße der genannten Art festsetzt. Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht nicht verallgemeinerungsfähig. Im konkreten Fall ging es um die wettbewerbswidrige Bezeichnung „Fachanwalt Markenrecht“; in Fällen allgemeiner Abmahnung bei eBay sind dagegen in der jüngeren Vergangenheit Streitwerte von weniger als 10.000,00 EUR angenommen worden.

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat erneut entschieden, dass u.a. ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spricht. Dies ist nicht die erste Entscheidung in dieser Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08 [Link: OLG Hamm II]). (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008, Az. 5 U 114/07
    §§ 5, 15 MarkenG, §§ 4 Nr. 9 b, Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Rechtsstreit zwischen der Financial Times Deutschland und dem Handelsblatt um den markenrechtlich geschützten Begriff „AGENDA“ zu der Frage ausgeführt, wann neben dem Markenrechtsschutz noch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bestehen kann. Gestritten wurde um die angebliche Verwechselungs- bzw. Irreführungsgefahr. Im vorliegenden Fall gelangte der Senat zu der Auffassung, dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 b UWG nicht bestünden. Derartige Ansprüche seien in diesem Fall auf Grund der Spezialität des Markenrechts ausgeschlossen.
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  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Abmahners schon bei der Versendung von 12 Abmahnungen anzunehmen sein kann. Das OLG Frankfurt hatte im Jahr 2006 hingegen festgestellt, dass 200 Abmahnungen nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich sein müssen (Link: OLG Frankfurt). Neben die Anzahl der Abmahnungen müssen immer noch weitere Indizien treten, die auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten. Das OLG Hamm hat solche Indizien aufgeführt: Die Klägerin hatte in 12 Fällen den gleichen Verstoß in Widerrufsbelehrungen ihrer Konkurrenten abmahnen lassen und insoweit gleichlautende Abmahnungstexte verwendet. Nach Auffassung des Gerichts spreche es nicht für eine ernsthafte gemeinte Überwachung eines lauteren Wettbewerbs, wenn gewissermaßen eine Spezialisierung auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes erfolgt. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Umsatz der Abmahnerin nicht im Verhältnis zur Abmahntätigkeit innerhalb eines kurzen Zeitraums stehe, so dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene, einen Anspruch auf Kostenersatz entstehen zu lassen. Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten waren in den Augen des Gerichts die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Klägerin zugleich der Neffe der Inhabers der Klägerin war, und dass die Klägerin die geltend gemachten Verstöße bei ihren Mitbewerbern nicht konsequent verfolgte. Das Urteil erging in der Berufungsinstanz zu dem in der Begründung schwachen Urteil des LG Bielefeld vom 05.11.2008 (Link: LG Bielefeld). Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 21.08.2008, Az. 327 O 204/08
    § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Anpreisung von Steinen in der Werbung als „Heilsteine“ bzw. als Steine mit „heilender Wirkung“ immer wettbewerbswidrig ist. Zwar wies die Beklagte in der von ihr verwendeten Werbung darauf hin, dass eine Heilwirkung wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei, jedoch erklärte sie gleichzeitig, dass Krankheiten vorgebeugt oder diese gelindert würden. Das Hamburger Gericht sah sich auf Seiten der Klägerin, da es sich bei dem Begriff „Heilstein“ um eine unzulässige Anpreisung handele. Es werde der Eindruck erweckt, dass diese Steine tatsächlich eine gesundheitsförderliche Wirkung hätten. Der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis hebe diesen Eindruck nicht auf. Ebenso konnte die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, dass Besucher ihres Internetangebotes so aufklärt seien, dass sie die Angebote „richtig bewerten“ würden. Das Gericht wies darauf hin, dass über Suchmaschinen auch viele Interessenten auf die Internetseite der Beklagten gelenkt würden, die nicht über eine entsprechende Aufklärung verfügten.

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