Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Zum Rechtsmissbrauch bei 120 Abmahnungen innerhalb von 19 Tagen mit abverlangten „Abmahnpauschalen“ in Höhe von 18.000 EURveröffentlicht am 7. September 2011
KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 5 W 161/11
§ 8 Abs. 4 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Versendung von 120 Abmahnungen innerhalb von 19 Tagen samt Kostenerstattungsansprüchen in Höhe von insgesamt 18.000,00 EUR rechtsmissbräuchlich ist. Im vorliegenden Fall ging es um einen extrem hartnäckigen Abmahner, der vor allem im Immobilienwesen sein Unwesen trieb und gleich mehrfach vom Kammergericht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens hingewiesen worden war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Zur Frage, wann der Gegner die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung trägtveröffentlicht am 25. August 2011
LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2007, Az. 324 O 772/06
§ 93 ZPO, §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB
Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass die mit einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen überzogene Partei sich grundsätzlich gegen die damit entstehende Kostenlast wehren kann, wenn sie zuvor nicht wirksam abgemahnt worden ist. Allerdings gebe es hierzu zwei Ausnahmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Berlin: Augenärztin darf auf Website nicht für „Optiker unseres Vertrauens“ werbenveröffentlicht am 15. Juli 2011
LG Berlin, Beschluss vom 23.06.2011, Az. 52 O 132/11, nicht rechtskräftig
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 34 Abs. 5 BOÄDas LG Berlin hat entschieden, dass eine Berliner Augenärztin, die auf ihrer Website einen Augenoptikbetrieb namentlich mit dem Hinweis benennt „Der Optiker unseres Vertrauens: …“ und sodann auf die Website des benannten Optikers verlinkt, gegen § 34 Abs. 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin verstößt. Ärzten ist es zum Schutz des Vertrauens der Patienten in eine von kommerziellen Erwägungen unabhängige Berufsausübung verwehrt, Patienten an bestimmte Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen, was insbesondere die Empfehlung nur eines Anbieters im Rahmen konkreter Werbemaßnahmen erfasst (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 111/08 – Hörgeräteversorgung II). Hinreichende Gründe für eine solche an die Allgemeinheit gerichtete Empfehlung waren nicht gegeben. Ein „hinreichender Grund“ kann sich ohnehin nur dann ergeben, wenn die individuellen Belange des jeweiligen Patienten dies rechtfertigen.
- BGH: Wirbt ein Verein nur mit seinem Bestehen, liegt in der Nichtangabe von Einschränkungen seiner Tätigkeit keine Irreführungveröffentlicht am 24. Juni 2011
BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 5/09
§§ 5 UWG; 4 Nr. 11 StBerGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbeanzeige, die lediglich auf das Bestehen eines Vereins (hier: Lohnsteuerhilfeverein) hinweist, keine Angaben zu Voraussetzungen oder Beschränkungen einer Beratung enthalten muss. Auch wenn nicht darauf hingewiesen werde, dass für eine Beratung eine Mitgliedschaft erforderlich sei und dass die Beratung solcher Vereine nur eingeschränkt erfolge, liege keine Irreführung vor. Der Beklagte habe in den Anzeigen lediglich seinen Namen, seine Adresse und seine sonstigen Kontaktdaten angegeben. Werde in dieser Weise allein auf das Bestehen hingewiesen, müssten die oben angegebenen Tatsachen nicht ausdrücklich erklärt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist in (Wettbewerbs- und) Markensachen beträgt 2 Monateveröffentlicht am 16. Juni 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 126/10
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGBWir weisen auf ein Zitat aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Dringlichkeitsfrist hin, welche für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung relevant ist: „Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m.w.Nachw. in Rdnrn. 76 und 77 zu den in Rspr. sehr unterschiedlich bemessenen Fristen für diese Zeitspanne).“ In dem Rechtsstreit ging es um die (unberechtigte) Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer eBay-Auktion.
- OLG Köln: Zur Frage, was ein Rechtsanwalt auf seiner Website über Abmahn-Kanzleien behaupten darfveröffentlicht am 24. Mai 2011
OLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 88/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 43b BRAO; Art. 5 Abs. 1 GGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei / ein Rechtsanwalt über bestimmte, auch negative Details über sog. Abmahnkanzleien berichten darf, wenn dies vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt und die Berichterstattung wahr ist. Dabei zieht der Senat feine Grenzen, wie der nachfolgende Ausschnitt aus den Entscheidungsgründen zeigt (Zitat). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
(mehr …) - OLG Koblenz: Regelstreitwert für Wettbewerbssachen beträgt 20.000 EURveröffentlicht am 20. Mai 2011
OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2010, Az. 9 U 817/10
§ 3 ZPODas OLG Koblenz hat, was einer Entscheidung des BGH (Beschluss vom 05.05.2011, Az. I ZR 220/10) zu entnehmen ist, darauf hingewiesen, dass „nach seiner ständigen Rechtsprechung … der Streitwert für ein nach Art und Umfang durchschnittlich gelagertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungs- klageverfahren regelmäßig 20.000,00 EUR“ betrage.
- OLG Hamburg: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darf die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassenveröffentlicht am 6. Mai 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 U 224/08
§§ 5, 8 Abs. 1 S. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß entfallen kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu konkret gestellt ist. Mit der gewählten Antragstellung wende sich die Antragstellerin gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, das in einer einzelnen konkreten Ausgabe einer PC-Zeitschrift enthalten sei. Das Gericht erklärte dazu, sie habe nicht nur das konkrete beworbene Produkt in einer konkreten Version mit einem konkreten Werbeclaim, sondern ebenfalls die Bezeichnung der konkreten Zeitschrift, die konkrete Art von drei unterschiedlichen Heftausgaben und schließlich die konkrete Heftausgabe nach Monat und Jahrgang ausdrücklich zum Gegenstand eines jedenfalls auch verallgemeinernden Teils ihres Antrags gemacht. Vor diesem Hintergrund sei der konkret gestellte Verfügungsantrag spätestens mit Ablauf des „Lebenszyklus“ der Ausgabe 11/2008 der streitgegenständlichen Zeitschrift nicht mehr geeignet gewesen, Grundlage eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens zu sein. Zum Volltext der Entscheidung:
- Wettbewerbszentrale: Kostenpflichtige Hotline zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. März 2011
Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass sie vorgeht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Teleshopping-Unternehmens, die für die Geltendmachung von Mängeln / Gewährleistungsansprüchen durch Kunden die Nutzung einer gebührenpflichtigen Telefon-Hotline vorsahen. Der Minutenpreis betrug 1,99 EUR. Da der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, alle Aufwendungen, die zu Nacherfüllung bei Mängeln erforderlich sind, zu tragen, war die Einrichtung der Hotline wettbewerbswidrig. Das fragliche Unternehmen hat sich zwischenzeitlich verpflichtet, die Klausel nicht mehr zu nutzen.
- LG Berlin: Vermittlungsportal für Hotelzimmer muss neben Zimmerpreis auch auf Vermittlungskosten hinweisenveröffentlicht am 18. März 2011
LG Berlin, Urteil vom 22.02.2011, Az. 15 O 276/10
§§ 3; 5 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Vermittlungsportal für vakante Hotelzimmer neben dem obligaten Hinweisen nach der Preisangabenverordnung auch auf Vermittlungsgebühren hinweisen muss, wenn diese bei einer Buchung des Zimmers über das betreffende Portal dem jeweiligen Nutzer in Rechnung gestellt werden. Hier wurde der Kunde (Nutzer) erst auf einer Unterseite in der Buchungszwangsführung auf den Umstand hingewiesen, dass eine derartige Provision anfalle. Dies erachtete die Kammer als unzureichend, da die Preisangaben dem Kunden bei der Entscheidung behilflich sein sollten, ob dieser sich überhaupt mit den Angebot näher befassen (und somit die einzelnen Buchungsschritte unternehmen) wolle oder nicht.