IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. März 2011

    OLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 109/10
    §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Führung eines Doktortitels einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Betreffende in der Slowakei „nur“ den akademische Grad „doktor práv (JUDr.)“ erworben hat. Zitat:  „Der Adressat eines solchen Schreibens nimmt an, dass der Beklagte über den von einer deutschen juristischen Fakultät verliehenen akademischen Grad eines Doktors der Rechte oder über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation verfügt. Dies mag aus heutiger Sicht unter Umständen auch bei der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordneten Doktorgraden der Fall sein, die in anderen Staaten der Europäischen Union erworben wurden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010, Az. I-20 W 136/10
    §§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte als zweites Oberlandesgericht neben dem OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08) nach der wegweisenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Nutzung fremder Marken in der Google AdWords-Werbung (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08, C-237/08, C-238/08, C-278/08, C 558/08; EuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09) zu entscheiden. Das Düsseldorfer Gericht wies darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zu prüfen sei, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werde. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord nicht vorliegen, wenn die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werde. Ein Verbietungsrecht bestehe danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Intemetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine Rechtfertigung der Markennutzung nicht aus, dass die Anzeige in der Anzeigenleiste eingeblendet werde und der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handele. Der Internetnutzer müsse auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei. Das sei auf Grund der konkreten Umstände nicht der Fall. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Düsseldorf sein, da in der dortigen Anzeige offensichtlich ein deutlicher Link auswies, zu welchem Onlineshop die Anzeige gehöre, ein Gedanke, der von den Braunschweiger Richtern allerdings nicht aufgenommen wurde.  Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Braunschweig: Im ersten Fall fand die fremde Marke Aufnahme in die Überschrift der Werbeanzeige, im letzteren Fall wurde die Marke lediglich als (unsichtbares) Keyword gebucht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zur Entscheidung im Volltext:
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  • veröffentlicht am 10. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 28.10.2010, Az. 31 O 76/10
    §§ 3, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG; 4 UKlaG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Erstattungsformular einer Fluggesellschaft für Steuern und Gebühren bei Stornierung einer Flugreise, welches 9 DIN-A4-Seiten umfasst und kompliziert und unübersichtlich gestaltet ist, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Durch die Gestaltung des Formulars werde die Freiheit des Verbrauchers, sich für die Geltendmachung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs nach einer Flugstornierung zu entscheiden, in unangemessener, unsachlicher Weise beeinträchtigt. Die Beklagte versuche, ihre Vertragspartner von der Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte abzuhalten, indem sie belastende, unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art aufstelle. Insbesondere gehe es regelmäßig um die Erstattung relativ geringer Beträge, so dass die Schwelle für den Verbraucher, sich von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten zu lassen, niedrig sei. Dies sowie ein erhöhter Bearbeitungsaufwand durch Ausdrucken (4-facher Farbausdruck) und Ausfüllen des umfangreichen Formulars und erhöhte Portokosten sei dazu geeignet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2010, Az. I-4 U 88/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG; 11 I Nr. 2 LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel u.a. mit dem Wortlaut Sie besitzt nämlich körpereigene Hormone, die wunderbar – auf natürliche Art und Weise – Fett „fressen“. Sie müssen lediglich diese Hormone aktivieren“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil dem Verbraucher damit suggeriert werde, dass er lediglich durch Einnahme dieses Mittels abnehmen könne. Ein Sternchenhinweis mit der Aussage, dass kontrollierte Ernährung und Bewegung ebenfalls erforderlich seien, korrigiere diese Fehlvorstellung nicht ausreichend. Eine wissenschaftliche Absicherung der behaupteten Wirkung bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 13.11.2010, Az. 238 C 171/09
    §§ 826 BGB; 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das AG Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchlich Abgemahnter einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Rechtsanwalt des Abmahners geltend machen kann. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit führte das Gericht zusammenfassend aus: „Rechtsmissbräuchlich ist ein Unterlassungsanspruch immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitbewerber gerichteten rechtlichen Schritte dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Solche Umstände liegen regelmäßig dann vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von geringerer Bedeutung betrifft, nach einem übersteigerten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden.“ Der Rechtsanwalt des Abmahners, dem diese Umstände sämtlichst bekannt waren und der vorsätzlich rechtsmissbräuchlich abmahnte, sei somit zum Ersatz der dem Abgemahnten entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

  • veröffentlicht am 16. Januar 2011

    OLG München, Urteil vom 25.11.2010, Az. 29 U 3458/10 – nicht rechtskräftig
    §§ 3; 4 Nr. 4; 5 UWG

    Das OLG München hat einer Verwertungsgesellschaft für Orientteppiche bestimmte Werbeaussagen beim eher üblichen ewigen hektischen Ausverkauf verboten. Das Unternehmen hatte im Rahmen einer „Teppichliquidation“ prominent auf eine zeitliche Befristung des Sonderverkaufs hingewiesen („Da die Frist zur Liquidation der unzähligen erlesenen Unikate in Kürze beschlussgemäß ausläuft, haben Liebhaber niveauvoller Wohnkultur nur noch wenige Tage Zeit, das beste Schnäppchen des Jahres zu machen.“) und in diesem Zusammenhang auf einen „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ hingewiesen. Dabei sollte es „extreme Preiszugeständnisse“ geben, „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Dem Kunden sollte das Geschäft ferner mit dem Hinweis auf eine Öffnung an Fronleichnam schmackhaft gemacht werden, wobei allerdings mit dem kleineren Zusatz „Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“ darauf hingewiesen wurde, dass die Teppiche zu Fronleichnahm wohl nur besichtigt werden konnten. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 31/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz; 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Drogeriekette, die bei Kauf ihrer (nicht preisgebundenen) Waren Gutscheine bzw. Preisnachlass-Coupons ausgibt, nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn Kunden diese Gutscheine später auch zum Erwerb preisgebundener Bücher einsetzen. Die Ansicht der Preisbindungstreuhänder, dass der Kunde mit dieser Verfahrensweise beim Kauf eines Buchs im wirtschaftlichen Ergebnis einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhalte, den das Buchpreisbindungsgesetz gerade verhindern wolle, teilte das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz liege nicht vor, da die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf (Buchkauf) durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstelle, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wurde. Es liege damit gerade keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2010, Az. 9 U 353/10
    § 4 Nr. 5 UWG

    Das OLG Koblenz teilt mit, dass bei einem Preisausschreiben eine pauschal ausgeschriebene Flugreise als Hauptgewinn wettbewerbswidrig ist. Ein unlauteres Handeln liege bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter immer dann vor, wenn die Teilnahmebedingungen fehlten oder nicht ausreichend klar seien. Bei der Auslobung einer Flugreise als Gewinn sei es deshalb erforderlich, dass nähere Angaben zu Zeitpunkt, Abflugort und weiteren Kosten am Urlaubsort gemacht würden. Diese Informationen seien für den Teilnehmer des Preisausschreibens und möglichen Gewinner von großer Bedeutung, da sich die Teilnahme bei zu hohen Kosten oder ungünstigem Zeitpunkt erübrigen könne. Seien Zeitpunkt und/oder Abflugort der Flugreise frei wählbar, so müsse darauf hingewiesen werden.

  • veröffentlicht am 26. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, Az. 38 O 26/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 VerpackV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb eines Erfrischungsgetränks in Dosen ohne die Erhebung eines Pfandes für Einweggetränkeverpackungen wettbewerbswidrig ist. Eine Ausnahme zur Pfandpflicht bestehe nur für Produkte, die zu mehr als 50 % aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beklagte gab zwar ein, dass es sich um ein Molkenerzeugnis handele, ein solches sei aber nicht nachweisbar gewesen. Ein ursprüngliches Molkenerzeugnis sei durch den Herstellungsprozess so verändert worden, dass keine für die Eingruppierung als Süßmolke, Sauermolke etc. bedeutsamen Inhaltsstoffe in nachweisbarer Form mehr vorhanden seien. Darum greife die Ausnahmeregelung der Verpackungsverordnung nicht. Für das Gericht stand zudem außer Frage und wurde deshalb nicht begründet, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellten, die auch dazu bestimmt seien, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass ein Verstoß wettbewerbswidrig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. November 2010

    BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010, Az. 1 BvR 1504/10
    Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; 92 BVerfGG

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde, die sich auf eine zu enge Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel (§ 3 UWG) stützt, in der Begründung konkret darlegen muss, aus welchem Grund über den Schutz des Markenrechts und der Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts hinaus die Generalklausel des § 3 UWG als Auffangtatbestand extensiv ausgelegt werden sollte. Allein der Hinweis auf die Generalklausel und eine zu einschränkende Auslegung genüge nicht. Damit sei die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig und werde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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