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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az. I-4 U 216/10
    § 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ an der Verwechselungsgefahr fehlt. Der Senat eher nüchtern: „Als Ganzes unterscheiden sich die Begriffe ungeachtet des gemeinsamen Bestandteils „Pferde“ aber in dreifacher Hinsicht nach Klang, Schriftbild und Wortsinn ganz erheblich.“ Auch geschmacklich dürften nuancenhafte Unterschiede zu bemerken sein, was indes bei der Verwechselungsgefahr von Marken nicht zum Tragen kommt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 11.03.2011, Az. 28 W (pat) 2/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Sweeter Than Love!“ nicht als Marke für eine Reihe von Lebensmitteln eingetragen werden kann, da sie nicht schutzfähig ist. Die Wortfolge werde vom deutschen Verbraucher problemlos mit „Süßer als Liebe“ übersetzt und damit als eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Geschmacks verstanden. Neben vielen Gemüsearten und Obstsorten besäßen auch einige Fleischsorten einen süßen Geschmack, so dass auch hier eine beschreibende Angabe zu sehen sei. Die Wortfolge werde von den Verbrauchern deshalb im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren lediglich als produktbezogene Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst, nicht aber (auch) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Produkte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 30 W (pat) 524/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Best for Skin“ nicht als Wortmarke im Bereich der Schönheitspflege eintragungsfähig ist. Der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „Best for Skin“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen solle, dass diese die beste Qualität, die beste Eignung oder die günstigste Wirkung für die Haut böten. Auch sei davon auszugehen, dass es sich um eine lediglich beschreibende Angabe handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 U 260/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses an geografischen Herkunftsangaben einzuschränken ist. Der angesprochene Verkehr habe keinen Anlass, in dem für Bekleidung, Bettwäsche oder Textilien benutzten Zeichen „Buffalo“ einen Hinweis darauf zu sehen, dass diese Waren aus der amerikanischen Stadt gleichen Namens stammten oder sonst in einen sachlichen Zusammenhang mit dieser Stadt zu bringen seien. Ein solches Verständnis liege insbesondere deswegen völlig fern, weil die Stadt Buffalo beim deutschen Durchschnittsverbraucher über keinerlei Ruf oder Bekanntheit als Herkunftsort von Textilien verfüge. Für die – geografisch jedenfalls näher liegende – Bezeichnung „Madrid“ hatte dies das Bundespatentgericht noch anders entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 26 W (pat) 513/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „activo“ nicht für verschiedene IT-Dienstleistungen (Software, diverse Telekommunikationsdienstleistungen, Durchführung von Showveranstaltungen u.a.) eintragungsfähig ist, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der aus dem Spanischen stammende Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens habe die auch im Deutschen verständliche Bedeutung „aktiv“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr das angemeldete Zeichen daher nicht als Herkunftshinweis, sondern als werbeübliche Sachangabe wahrnehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 24.03.2011, Az. T-14/10
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „carcheck“ nicht für u.a. Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Schreibwaren, Computer, Finanzwesen, Unterhaltung und juristische Dienstleistungen eintragungsfähig ist, weil es sich um eine rein beschreibende Angabe handelt. Die Klägerin wandte ein, dass es sich bei dem Begriff „carcheck“ um eine Wortneuschöpfung handele, die Unterscheidungskraft haben könne, und nicht um einen Ausdruck der englischen Sprache, der in den entsprechenden Wörterbüchern enthalten sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Was Wortneuschöpfungen angehe, sei nach der Rechtsprechung die Kombination beschreibender Ausdrücke grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen sei eine überaus ungewöhnliche Kombination. Dies sei hier nicht der Fall. „car“ und „check“ würden mit ihren ursprünglichen Bedeutungen zusammen gefügt, ein neuer Bedeutungsgehalt sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 25. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 26 W (pat) 31/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der 26. Senat des BPatG hat entschieden, dass der Eintragung der Marke „Arschlecken24“ ein absolutes Schutzhindernis entgegensteht. Die Eintragung scheiterte allerdings nicht daran, dass das Kennzeichen eine rein beschreibende Angabe für die dahinterstehende 24-stündige Dienstleistung sein sollte (programmierter Absturz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) – die Marke war nämlich lediglich für Waren wie Schmuck und Bekleidung gedacht – sondern vielmehr an der Sittenwidrigkeit einer solchen Eintragung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Größere Unbill dürfte bei dem Antragsteller allerdings in Hinblick auf den Umstand entstanden sein, dass eine Marke „fickshui“ etwa ein Jahr vorher durch Mitwirkung des 27. Senats (BPatG, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 27 W (pat) 41/10) zur Eintragung gelangte, da „das sittliche Empfinden der Bevölkerung durch inflationären Gebrauch des Wortes ‚Ficken‘ abgestumpft sei“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 03.11.2010, Az. 97 O 149/10
    § 25 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die einstweilige Verfügung eines Currybudenbesitzers und Inhaber der Marke „Curry 36“ gegen einen Konkurrenten und Inhaber der Marke „Curry 66“ wegen Verwechslungsgefahr aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ersterer bereits seit Jahren Kenntnis der letzteren Marke hatte. Nach Würdigung des Parteivortrags stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller bereits im Juni 2006 Kenntnis der konkurrierenden Marke hatte, als er einen Kunden mit dem T-Shirt-Aufdruck „Curry 66 Berlin“ nach dessen Herkunft befragte und zutreffende Auskunft erhielt. Das Gericht führte aus, dass der Antragsteller sich nun nicht plötzlich auf eine besondere Dringlichkeit der Wettbewerbssache berufen und auf eine Eilentscheidung drängen könne. Außerdem habe er sich grob fahrlässig verhalten, wenn ihm entgangen sei, dass sich in den letzten Jahren in seiner Branche zahlreiche Imbissbuden unter der Bezeichnung „Curry“ in Verbindung mit der jeweiligen Hausnummer etabliert hätten. Durch sein ebenfalls fehlendes Vorgehen gegen diese Bezeichnungen habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass es ihm mit der Durchsetzung etwaiger Markenrechte gegen Konkurrenzbetriebe nicht eilig sei.

  • veröffentlicht am 22. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 133/08
    Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL

    Das BPatG hat entschieden, die Frage, ob beschreibende Buchstabenfolgen eintragungsfähig sind, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unter der streitigen Markenart sind Abkürzungen zu verstehen, die sich aus den Anfangsbuchstaben einer rein beschreibenden Wortfolge zusammen setzen und gemeinsam mit der beschreibenden Wortfolge die Wortmarke bilden (im vorliegenden Fall „Multi Markets Fund MMF“ für Versicherungsdienstleistungen). Der Senat des BPatG ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die die Merkmale der Dienstleistung bezeichneten. Zwar sei eine Marke hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit immer in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nicht auf die einzelnen Bestandteile abzustellen. Jedoch könne die Zusammenfügung von „Multi Markets Fund“ und „MMF“ dazu führen, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die vorangehende Wortfolge dahingehend zu einem Verständnis des zweiten Markenbestandteils „MMF“ gelange, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der Wortfolge „Multi Markets Fund“ begreife und ihr infolgedessen ebenfalls eine beschreibende Bedeutung beimesse. Damit wäre das Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1c) MarkenRL, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 29 W (pat) 85/07
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat – nach Zurückverweisung durch den BGH – entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ auch für Sportbekleidung unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist. Zunächst hatte der Senat die Eintragung insoweit zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Markeneigenschaft nur aus der Positionierung der Marke auf dem Bekleidungsstück ergebe und somit eine Anmeldung als Positionsmarke hätte erfolgen müssen. Der BGH hatte jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Unterscheidungskraft hinsichtlich der Wortmarke selbst geprüft werden müsse. Nunmehr kam das BPatG zu dem Ergebnis, dass eine Eignung als Herkunftsnachweis gegeben sei. Eine Wahrnehmung des Begriffs „TOOOR!“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheide für die in Rede stehenden Waren aus, denn die Bezeichnung verfüge infolge ihrer abweichenden Schreibweise zum Begriff „Tor“ und der ausrufartigen Formulierung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung:

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