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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 505/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Im Einklang“ für Getränke, insbesondere Tee- und Kaffeeprodukte, nicht eintragungsfähig ist. Die Wortfolge sei nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Der Verbraucher werde die Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als eine werbliche Anpreisung von Eigenschaften dieser Waren im Sinne einer ausgewogenen, harmonischen Mischung bzw. Zubereitung dieser Waren verstehen. Es werde suggeriert, dass die Waren eine besonders wohltuende Wirkung hätten und auch in besonderer Weise gut verträglich seien und damit zur inneren Ausgeglichenheit des Konsumenten beitragen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 526/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Fühl Dich Wohl“ nicht als Wortmarke für Getränke wie Tee, Kaffee, Fruchtsäfte und Energy-Drinks eingetragen werden kann. Der Slogan weise keine Unterscheidungskraft auf und werde vom allgemeinen Verkehr nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die schlagwortartige Wortkombination eine bloße Werbefunktion ausübe. Bei „Fühl Dich Wohl“ werde der Verkehr in der nach Art eines Slogans mit Aufforderungscharakter gebildeten Wortfolge lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren einer Förderung des Wohlbefindens dienen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für  Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:

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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2010, Az. 25 W (pat) 18/10
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Guter Start“ für Tee und teeähnliche Erzeugnisse nicht eintragungsfähig ist. Das Markenamt führte aus, dass es sich bei der Wortfolge „Guter Start“ um eine allgemeine Wunschformel handele, die ebenso wie z. B. „Guter Morgen“, „Viel Erfolg“, in alltäglichen Situationen umfangreich verwendet werde. Die Wortfolge weise in Bezug auf die beanspruchten Waren einen sachlichen Bezug auf, weil Tee, Kaffee oder Instantgetränke typischerweise zum Frühstück oder in Pausen getrunken würden und man danach häufig in einen neuen Tagesabschnitt starte. Der Endverbraucher werde das angemeldete Zeichen daher nicht als individuelles Zeichen, sondern lediglich als sachbezogene Anpreisung wahrnehmen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die angemeldete Wortfolge besitze keine Unterscheidungskraft und könne deshalb nicht als Herkunftshinweis zu einem bestimmten Unternehme gelten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 28 W (pat) 2/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Naturplus“ für Lebensmittel (insbesondere Fleisch, Milchprodukte, Gemüse) zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen würden, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufwiesen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 27 W (pat) 84/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Young, wild & sexy“ nicht für die Konzeption, Planung, Organisation und/oder Durchführung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und/oder Live-Veranstaltungen eintragungsfähig ist. Es bestehe keine Unterscheidungskraft für eine solche Marke, die lediglich als werbliche Anpreisung für eine Veranstaltung verstanden werde und nicht als Herkunftsnachweis. Eine Wortfolge könne die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen, wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere. Dies sei bei „Young, wild & sexy“ jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge sei sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 27 W (pat) 244/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „XXXL“ und der Wort-/Bildmarke „XXXXXL“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Dies gelte auch bei teilweiser Warenidentität. Selbst XXXXXL in Alleinstellung unterscheide sich von XXXL durch zwei zusätzliche Buchstaben X. Dem Verbraucher seien die Größenangaben XL und XXL geläufig, so dass er die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede sofort wahrnehme und auch aus der Erinnerung heraus nicht verwechsele. In XXXL ist die Zahl des X noch so überschaubar, dass eine Erweiterung als solche erkannt wird; anders wäre dies bei einem Vergleich von XXXXXXL mit XXXXXL. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Zeichenserie liege nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2010, Az. 25 W (pat) 44/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „Wach auf“ für Tee- und Kaffeeprodukte sowie weitere nichtalkolholische Getränke (Mineralwasser, Fruchtsäfte, Energie-Getränke) nicht eintragungsfähig ist. Dem Begriff komme eine rein beschreibende Funktion zu. Es handele sich bei der angemeldeten Wortkombination um die sprachübliche Aufforderung, Schlaf und Lethargie zu beenden und ein konzentriertes, aktives Tun aufzunehmen. Für die beteiligten Verkehrskreise, hier insbesondere die von den beanspruchten Waren des täglichen Konsums angesprochenen Endverbraucher, liege es ohne weiteres nahe, dass es sich bei der Wortkombination „Wach auf“ um eine Sachangabe handele, die in schlagwortartiger und auch anpreisender Weise die Beschaffenheit und die Eigenschaften der oben genannten Waren beschreibt. Dass Tee und teeähnlichen Produkten eine belebende und vitalisierende Wirkung zugeschrieben werde, sei allgemein bekannt. Damit sei die Wortkombination „Wach auf“ nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Produkte hinzuweisen. Anders entschied das BPatG für die Wortmarke „Morgenzauber“ in Bezug auf Marmelade, Feinkostsalate und andere Lebensmittel. Im Gegensatz zu „Wach auf“ sei dort nämlich noch eine Interpretation vom angesprochenen Verbraucher zu leisten, die die notwendige Unterscheidungskraft bewirke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09
    § 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat im Rahmen der Beurteilung einer markenrechtlichen Abmahnung entschieden, dass für die eingetragene Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ keine bzw. nur eine geringe Unterscheidungskraft hinsichtlich der Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. bestehe. Das Wortelement habe insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter als „Freunde des Pornos“ und weise auf eine Freundschaft zu einer bestimmten Vorliebe hin. Er sei im Hinblick auf diese bloße Verknüpfung kaum anders zu werten als ein Sportsfreund oder Kunstfreund. Deswegen habe der Beklagte auch die Bezeichnung „Pornofreunde 2.0 ft. DJ T1″ mit einer von der Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ unterschiedlichen grafischen Gestaltung für die Durchführung einer Veranstaltung benutzen dürfen. Schon der textliche Teil in der Darstellung des Beklagten gerade auch unter Hervorhebung eines „DJ T1“ werde unterscheidungskräftig und anders genutzt. Vor allem finde sich dort gerade auch nicht die charakterisierende Brille, die den Bildbestandteil der Marke des Klägers ausmache, die Schreibweise sei anders und die Leuchtfarbe orange werde nicht verwendet. Optisch und gestalterisch seien die beiderseitigen Gestaltungen insoweit grundlegend verschieden, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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