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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZB 115/08 (TOOOR!)
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ jedenfalls für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung durchaus unterscheidungskräftig sein und als Herkunftshinweis  auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden kann. Zuvor hatte das Bundespatentgericht die Eintragung für oben genannte Waren abgelehnt und ausgeführt, dass für den Fall, dass sich der Schutz der Wortmarke nur aus ihrer Position ergebe, der Markeninhaber die Form der Positionsmarke hätte wählen müssen. Bei einer Positionsmarke handelt es sich um eine Marke, die sich durch eine gleichbleibende Platzierung auf den markierten Waren auszeichnet. Der BGH war anderer Auffassung und führte aus, dass zu den Umständen, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einzubeziehen sind, auch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor gehörten. Im Eintragungsverfahren genüge es, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden werde. Die Angelegenheit wurde zur Prüfung dieser Frage zurückverwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    BPatG, Beschluss vom 20.09.2010, Az. 28 W (pat) 528/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Erneuerbare Energien“ für Produkte wie Marmelade, Honig, Tee, Schokolade, Kaffee u.a. eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte eine Eintragung zunächst zurückgewiesen und die Marke als rein beschreibend eingestuft. Damit stimmte das Gericht jedoch nicht überein. Eine reine Beschreibungskraft erkannte das Gericht lediglich auf dem Energiesektor, wo „erneuerbare Energien“ einen Fachbegriff aus dem Bereich der Energiewirtschaft darstellen, mit dem so genannte regenerative Energiequellen bezeichnet werden, wie etwa Wasserkraft, Wind-, Solar- und Bioenergie sowie Geothermie. Für Nahrungsmittel müsse der Verbraucher jedoch das Wortspiel erst übertragen auf die Aussage, dass dem Körper durch Aufnahme der genannten Produkte neue Energie zugeführt werde. Dadurch erweist sich die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als originelle und prägnante Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis tauglich ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 14.01.2010, Az. I ZB 32/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass einem als Grußformel verwendeten Wort, welches mit sehr einfachen grafischen Elementen kombiniert und als Marke angemeldet wird, keine Unterscheidungskraft zukommt. Vorliegend sollte das Wort „hey!“ als Wort-/Bildmarke für verschiedene Klassen, unter anderem für Bild- und Tonträger, Schreibwaren, Bekleidung, Spielzeug u.a., eingetragen werden. Die grafische Gestaltung war sehr schlicht gehalten (3 Buchstaben mit Ausrufezeichen auf dunklem Untergrund). Das BPatG führte dazu aus, dass „hey“ ein gebräuchliches Wort sei, welches der Verkehr als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehe. Auch im Zusammenhang mit dem Ausrufezeichen werde der Verkehr die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als allgemeine Ansprache oder Grußformel interpretieren. Der BGH stimmte mit dieser Einschätzung des BPatG überein und wies die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurück. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils seien einfache graphische Elemente und Verzierungen auch nicht ausreichend, dieses Schutzhindernis zu überwinden.

  • veröffentlicht am 3. August 2010

    EuG, Urteil vom 19.05.2010, Az. T-163/08
    Art. 7 Abs. 1 c, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass „Golden Toast“ nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Eintragungshindernis war die rein beschreibende Qualität der Wortmarke, auch wenn diese hauptsächlich für den englischen Sprachraum gelte. Eintragungshindernisse in einem Teil der Gemeinschaft verhindern die Markeneintragung insgesamt. In Deutschland möge das Zeichen zwar als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden, für den englischsprachigen oder Englisch verstehenden Verbraucher bedeute der Begriff jedoch lediglich „zum Toasten geeignet“ sei und das Endprodukt eine goldene Färbung habe. Das Adjektiv „golden“ werde hier im Zusammenhang mit Back? und Teigwaren benutzt, um lobend auf die Farbe des Endprodukts hinzuweisen, obwohl diese nicht genau der Farbe von Gold entspreche. Dies werde vom Verbraucher auch problemlos auf diese Weise erfasst.

  • veröffentlicht am 1. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 12.07.2010, Az. 28 W (pat) 83/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat den Versuch vereitelt, den Begriff „dynamic“ als deutsche Wortmarke u.a. für Baumaterialien, Bodenbeläge und „Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzel- und Großhandel; Zusammenstellung von Waren für Dritte“ eintragen zu lassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 102/07
    § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Marken „AIDA“ und „AIDU“ keiner Verwechslungsgefahr unterliegen. Die Inhaberin der Marke „AIDA“, ein bekanntes Kreuzfahrtunternehmen, verlangte die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „AIDU“ (= Ab In Den Urlaub) durch die Beklagte, die unter der Internetseite „www.aidu.de“ ein Reiseportal betrieb. Der Domain-Name sollte auf Verlangen der Klägerin gelöscht werden. Der BGH lehnte diese Ansprüche der Klägerin in der Revisionsinstanz ab. Zwar seien klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten gegeben, eine Verwechslungsgefahr sei jedoch wegen eines ohne Weiteres erkennbaren Begriffsinhalts des Zeichens „AIDA“ zu verneinen. Der angesprochene Verkehr werde den Begriff „Aida“  auch dann mit dem Namen der bekannten Oper verbinden, wenn er ihm im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen begegne. Dabei sei nicht erheblich, dass das gegenüberstehende Zeichen „AIDU“ nicht über einen solchen Begriffsinhalt verfüge.
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  • veröffentlicht am 8. März 2010

    BPatG, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 25 W (pat) 29/09
    §§ 42 Abs. 2 Nr. 1; 43 Abs. 2 S. 2; 9 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „Ice-Gums“ und „SOFT ICE GUMS“ für Fruchtgummi und Bonbons nicht anzunehmen ist. Da die Marke „Ice-Gums“ lediglich eine Kombination beschreibender und damit schutzunfähiger Wortbestandteile sei, könne sich eine Verwechslungsgefahr nicht aus der Übereinstimmung dieser Bestandteile ergeben. Auch der Bestandteil „SOFT“ der angreifenden Marke als bekannter englischer Begriff für „weich“ diene lediglich der Beschreibung der Beschaffenheit. Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sei aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen. Der Schutzumfang der streitigen Marken an sich sei gering zu bemessen. Die Form der Abbildung der Marke „SOFT ICE GUMS“ auf der Verpackung der Produkte könne nicht berücksichtigt werden, da im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren allein die registrierte Form der Marke maßgeblich sei.

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  • veröffentlicht am 29. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.12.2009, Az. 30 W (pat) 57/08
    §§ 9, 26, 43 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Wortmarken „planet sun“ und „sun-planet“ im Bereich Sonnenstudios, Schönheitspflege u.a. keine Verwechslungsgefahr bergen. Die unterschiedliche Reihenfolge der Wortbestandteile und die dadurch bedingten verschiedenen Wortanfänge sorgen für eine deutliche Abweichung voneinander. Der Gesamteindruck sei entscheidend, da der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnehme, in der sie ihm entgegenträten und sie nicht analysiere oder zerlege. Daher sah das Gericht keine Gefahr, dass der Verkehr bei flüchtiger Wahrnehmung zwar die einzelnen Elemente der Marke im Gedächtnis behalte, aber nach Verblassen des ersten Eindrucks in anderer Reihenfolge die früher gehörte Marke wiederzuerkennen glaubt. Da die einzelnen Wortbestandteile „sun“ und „planet“ in Bezug auf die Ware Sonnenstudio nur von geringer Kennzeichnungskraft seien, zögen die Marken ihre prägende Kraft aus der Zusammenstellung, insbesondere der Abfolge der Zusammenstellung. Liege die Abweichung zweier Marken gerade in den schutzbegründenden Elemente, hier also der Wortzusammenstellung einschließlich der Reihenfolge,  werde der Verkehr diese Abweichung auch bemerken.

  • veröffentlicht am 30. September 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009, Az. 4 U 222/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hatte über die Werbung mit einer unzutreffend beschriebenen Marke zu entscheiden. Die Klägerin ist Inhaberin einer registrierten deutschen (nationalen) Wortmarke für Kaminöfen. Sie warb in Prospekten und ihrem Internetauftritt mit den Worten „die große internationale Marke“ sowie hinzugefügten englischen und französischen Texten. Nach Auffassung des Gerichts lag dadurch eine Irreführung über den Geltungsbereich der Marke vor. Den Einwand der Klägerin, dass sich die Äußerung lediglich auf die Bekanntheit ihrer Produkte im Ausland beziehe und so auch vom Verbraucher verstanden werde, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei einem großen Teil der Verbraucher bekannt, dass es länderübergreifende Marken gebe. Eine solche Tatsache könne auch mittelbaren Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers haben, weil die Inhaberschaft internationaler Marken die Reputation eines Unternehmens hebe. Deshalb stelle sich die Klägerin mit der beanstandeten Werbung besser dar, als sie sei, was den Verbraucher zu seiner Kaufentscheidung bewegen könne. Der Klägerin wurde untersagt, den Slogan „die große internationale Marke“ im Zusammenhang mit der Angabe der Wortmarke selbst zu unterlassen. Eine Abwandlung der Wortmarke selbst, die einen Buchstaben als stilisierte Flamme darstellte, empfand das Gericht jedoch als unschädlich, solange auch in der Abwandlung das Ursprungszeichen zu erkennen ist.

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az. I ZB 92/08
    Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, deren Wortteil eine lediglich beschreibende Bedeutung enthält, in ihrer grafischen Ausgestaltung tatsächlich benutzt werden muss, um eine mehr als durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu erlangen. Werde für eine Marke zur Kennzeichnung medizinischer Produkte nur der Wortbestandteil „medi“ ohne charakterische grafische Gestaltung im Internetauftritt verwendet, sei eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht anzunehmen. Finde die Marke in ihrer grafischen Ausgestaltung lediglich Verwendung auf Unterseiten des Internetauftritts bei den Kontaktdaten der verschiedenen Niederlassungen, so ließen sich daraus keine Schlüsse auf Zeitraum und Umfang der Benutzung sowie der dazugehörigen Waren ziehen. Einem diesbezüglichen Vorbringen der Markeninhaberin sei deshalb zu Recht vom Bundespatentgericht keine vertiefte Auseinandersetzung widerfahren.

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