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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 29 W (pat) 115/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Procura“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen (z.B. Druckereierzeugnisse, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Ausbildung u.a.) nicht eintragungsfähig ist, da es eine beschreibende Angabe darstellt. Die abgelehnten Waren und Dienstleistungen könnten alle einen Bezug zur handelsrechtlichen Prokura haben, was von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so aufgefasst würde. Lediglich hinsichtlich „Erziehungsberatung“ sei die Anmeldung nicht zurückzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2014

    BPatG, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 30 W (pat) 55/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die angemeldete Wortmarke „Apocheck“ (u.a. für medizinische Dienstleistungen, pharmazeutische Erzeugnisse, Apparate zur Messung des Blutzuckers) als beschreibende Angabe nicht eintragungsfähig ist. Zwar sei der Wortbestandteil „Apo“ lexikalisch nicht nachweisbar, werde aber unproblematisch als Abkürzung für „Apotheke“ verstanden. „Check“ habe als „Prüfung, Kontrolle“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Da die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „Apocheck“ als „Prüfung oder Untersuchung durch eine Apotheke bzw. in einer Apotheke“ verstehen, fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft für eine Marke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 28.11.2013, Az. T-34/12
    Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass Benutzungsnachweise für eine ältere Marke, die auf Verlangen des Anmelders einer neuen Marke vorgelegt werden, umfassend zu prüfen sind. Das HABM könne Nachweise wie Exportrechnungen in Länder außerhalb der Union nicht mit der knappen Begründung, dass „natürlich“ nur Rechnungen an in der Union ansässige Parteien berücksichtigt werden müssten, zurückweisen. In diesem Fall liege eine Begründungsmangel vor, da keine Stellung dazu genommen werde, warum die vorgelegten Rechnungen nicht geeignet seien, eine Benutzung der Marke zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 28 W (pat) 46/12
    § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; § 10 Einigungsvertrag-Anl

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Elac“ und „ElecDESIGN“ bezüglich bestimmter Waren (hier insbesondere Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) Verwechslungsgefahr besteht und die Marke „ElecDESIGN“ daher teilweise zu löschen ist. Beim Vergleich der Marken sei bei der angegriffenen Marke primär auf den Bestandteil „Elec“ abzustellen, da dieses die Marke präge. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 21.11.2013, Az. T-313/11
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass eine beschreibende Angabe nicht als (Wort-)Marke eintragungsfähig ist, auch wenn diese Angabe noch gar nicht in den Verkehrskreisen weiter bekannt ist. Vorliegend ging es um den Begriff „Matrix-Energetics“, welcher ein alternatives Heilverfahren bezeichnet. Auch wenn dieses Verfahren neu und der Begriff noch nicht weitläufig in den maßgeblichen Verkehrskreisen verbreitet sei, liege ein absolutes Eintragungshindernis vor, da die Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht monopolisiert werden dürfe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 27 W (pat) 58/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Anmeldung der Wortmarke „5 weg oder Geld zurück“ für Waren und Dienstleistungen wie u.a. Durchführung von Nachhilfekursen, Druckerei-Erzeugnissen oder Schreibwaren das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses entgegen steht. Der angesprochene Verkehr werde die Wortfolge lediglich als werblich beschreibende Qualitätsangabe verstehen und nicht als Herkunftsnachweis. Solche zur Beschreibung geeigneten Zeichen oder Angaben müssten für jedermann frei verwendbar bleiben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.08.2009, Az. 2-03 0 326/09
    § 14 MarkenG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Markenverletzung ausscheidet, wenn die eher unbekannte Marke in einem Produkttitel mit anderen Begriffen auftaucht und dabei keinen den Gesamteindruck prägenden Charakter besitzt. Es ging um die Marke „Stealth“ innerhalb des Produkttitels „True Religion Jeans SUPERWIXEN STEALTH STELLA“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2013

    BPatG, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 25 W (pat) 195/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Schwarze Eulen“ nicht für Süßwaren wie Fruchtgummi, Schokolode oder Kaugummi eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe, die die beanspruchten Waren in Bezug auf Form und Farbe beschreiben könne. Mit dem Argument, dass die von ihr vertriebenen Waren nicht die Form von Eulen hätten und auch Marken wie „Goldbären“ oder „Grüne Frösche“ angemeldet seien, drang die Antragstellerin nicht durch. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juni 2013

    BPatG, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 27 W (pat) 517/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Glücksbringer“ nicht als Marke für verschiedene Waren eingetragen werden kann. Für diesen Begriff bestehe ein Freihaltebedürfnis, da er nicht auf bestimmte Gegenstände (z.B. Hufeisen, Kleeblatt) zu begrenzen sei, sondern für jeglichen Gegenstand verwendet werden könne. Insoweit dürfe niemand von der Nutzung des Begriffs ausgeschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 16.05.2013, Az. T-530/10
    Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 u. Unterabs. 2 Buchst. a, Art. 42 Abs. 2 u. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke eine eidesstattliche Versicherung allein nicht ausreichend ist. Eine solche müsse durch weitere Beweise bestätigt werden. Erfolge dies allerdings in einer Weise, nach welcher nicht erkennbar sei, welche Marke (konkrete Bezeichnung) wann (genau Angabe des Zeitraums mit Bezug zur Marke) wie (Vorlage benutzungsrelevanter Gegenstände) benutzt worden sei, gelte der Nachweis als nicht erbracht. Darüber hinaus sei bei einer Wortbildmarke, die aus dem stilisierten Schriftzug W. Amadeus Mozart bestehe, nicht von einem betrieblichen Herkunftshinweis auszugehen, wenn diese auf einer Packung Mozartkugeln unter einem Porträt von Mozart erscheine. Der Verkehr nehme den Schriftzug dann lediglich als Erläuterung des Porträts wahr. Zum Volltext der Entscheidung:

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