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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2019

    LG Köln, Urteil vom 08.10.2019, Az. 33 O 35/19 – nicht rechtskräftig
    § 3 RDG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die „smartlaw“-Software des Verlags Wolters Kluwer Deutschland GmbH, die Rechtssuchendenen online „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ zur Verfügung stellt, als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu unterlassen ist. Hierin sei eine unzulässige Rechtsdienstleistung zu sehen. Darüber hinaus sei es irreführend, wenn  in der Werbung für den Vertragsgenerator erklärt werde, dieser liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Denn dies indiziere, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhalte, was eben nicht richtig sei. Ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stelle und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefere, könne nicht den Wert und den Wahrheitsgehalt der Antworten des Nutzers hinterfragen und auch nicht beurteilen, ob im Interesse des Nutzers gebotene Fragen noch zu stellen sind. Über „künstliche Intelligenz verfügte die Software nicht. Die klagende Hanseatische Rechtsanwaltskammer (Hamburg): „Den Rechtsuchenden werden für relativ kleines Geld Leistungen verkauft, die der Vertragsgenerator aber gar nicht bieten kann; trotzdem wird diese Leistung in der Werbung des Anbieters als (bessere und günstigere) Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt.“ Zur Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer (hier).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen unzulässiger Rechtsdienstleistung nach dem RDG erhalten?

    Benötigen Sie Unterstützung wegen einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) umfassend vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 17. April 2019

    LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, Az. 15 O 60/18 – nicht rechtskräftig
    § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass sich ein Inkassounternehmen nicht als „Rechtsdienstleistungsgesellschaft“ bezeichnen darf, da eine solche Bezeichnung geeignet sei, Rechtssuchende darüber in die Irre zu führen, dass der Inkassodienstleister eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei. Dieser Eindruck werde verstärkt, wenn die Gesellschafter des Inkassounternehmens Rechtsanwälte seien. Insoweit sei es ausreichend, wenn auf Grund der äußeren Merkmale eines Anschreibens (Briefkopf, Bezeichnung der Beklagten als Rechtsanwälte, Unterschriften) der Empfänger fälschlicherweise von einem „Anwaltsbrief‘ ausgehen könne, selbst wenn in dem Schreiben auf der zweiten Seite eine Klarstellung hinsichtlich der Rechtsform enthalten sei. Die Gesellschafter des Inkassodienstleisters dürften auch keine anwaltliche Versicherung abgeben. Denn sie sei als Mittel der Glaubhaftmachung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen ihrer Tätigkeit als solcher vorbehalten. Auch wenn die Beklagten zu 2) und zu 3) tatsächlich als Rechtsanwälte zugelassen seien, sei das Inkassounternehmen (Beklagte zu 1) ihr Arbeitgeber und insoweit keine Rechtsanwaltsgesellschaft. Zum anderen setze auch eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt i. S. v. § 46 Abs. 2 S. 1 RAO gemäß § 46 Abs. 3 BRAO voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die dort aufgezählten Merkmale einer fachlich unabhängigen und eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit geprägt sei. Dies sei bei den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht der Fall, da sie als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und somit nicht als unabhängige Rechtsberater agiert hätten. Auch dürfe das Inkassounternehmen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, da Rechtssuchende fälschlicherweise davon ausgehen könnten, dass die Leistungen eines Rechtsanwalts abgerechnet würden. Gegen die Entscheidung des LG Berlin ist eine Berufung bei dem KG Berlin anhängig (Az. 5 U 12/19).


    Haben Sie wegen Irreführung eine Abmahnung erhalten?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 4. Februar 2019

    BGH, Beschluss vom 23.04.2018, Az. NotZ (Brfg) 6/17
    § 2 S.2 BNotO, § 29 Abs. 1 BNotO 

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Notar ist, nicht mit dem Begriff „Notariat“ werben darf und auch seinen Internetauftritt und Briefbogen dahingehend zu ändern hat, dass er dort auf seine Funktion als „Anwaltsnotar“ hinweist. Es müsse insgesamt hinreichend deutlich werden, dass der Kläger Anwaltsnotar sei und das Notaramt nur im Nebenberuf ausübe. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden Sie wegen irreführender Werbung abgemahnt?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder eine einstweilige Verfügung oder vielleicht sogar eine Hauptsacheklage? Dann rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Diese Kanzlei ist mit wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) seit über einem Jahrzehnt vertraut. Ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz hilft Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 3. September 2018

    BGH, Beschluss vom 23.04.2018, Az. NotZ (Brfg) 6/17
    § 2 S.2 BNotO , § 29 Abs. 1 BNotO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig das Amt des Notars ausübt, nicht berechtigt ist, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung „Notar“ eine andere Bezeichnung („Notariat“) zu verwenden. Es entspricht geltender Rechtsprechung, dass weder auf dem Briefpapier, dem Praxisschild noch dem Internetauftritt der Begriff „Notariat“ verwendet werden dürfe, da der Notar ausschließlich unter der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung (§ 2 Satz 2 BNotO) tätig werden dürfe. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend.


    Sollen Sie irreführend geworben haben?

    Haben Sie wegen Ihrer Werbung eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


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  • veröffentlicht am 26. September 2017

    AGH Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2016, Az. IV AG 10/16
    § 43a BRAO

    Der Anwaltsgerichtshof Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Beteiligten, in denen die beiderseitige Kommunikation von Polemik gekennzeichnet ist, unter Umständen auch ehrrührige Behauptungen aufgestellt werden können. Anmerkung: Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt erklärt, dass er den Eindruck habe, ein ihm vorgelegter Schriftsatz sei vom abgelehnten Richter und dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten möglicherweise anlässlich einer Skatrunde verfasst worden. Tatsächlich spielten die beiden Juristen zusammen in einer Skatrunde, waren beide im FDP-Ortsverband und duzten sich. Vorher hatte der Richter (!) dem betreffenden Rechtsanwalt in seinen Entscheidungen „nicht untypische Schlampereien“, „gröbste Fehler“ und das Fehlen von juristischem Wissen eines „Jurastudenten … in den mittleren Semestern“ vorgeworfen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie einen Trump?

    Benötigen Sie einen Vertreter, dem bei der Durchsetzung Ihrer Interessen das Herz auf der Zunge liegt? Der die Gegenseite in seinen Schriftsätzen reihenweise mit unverblümten Verbalinjurien überzieht? Der seine juristische Prosa mit Myriaden an Ausrufezeichen garniert, um ihnen die Überzeugungskraft zu verleihen, die sie anderenfalls niemals hätten? Dann sollten Sie uns nicht mandatieren, denn wir pflegen zwar einen bestimmten, aber auch respektvollen Umgang mit Kollegen, und zwar selbst dann, wenn diese es fallweise selbst nicht schaffen. Wenn Ihnen das liegt: Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit unseren Spezialbereichen bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 25. September 2017

    OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17
    § 185 StGB , § 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt einen Richter mit Volksgerichtshof-Präsident Roland Freisler vergleichen darf. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsse die hierin liegende Beleidigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung sei und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte diene. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sei, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15 oder BVerfG, Beschluss vom 06. 06.2017, Az. 1 BvR 180/17. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Benötigen Sie anwaltliche Hilfe wegen einer Beleidigung?

    Wurden Sie beleidigt oder wird Ihnen vorgeworfen, jemanden beleidigt zu haben? Denken Sie an eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 4. September 2017

    BGH, Urteil vom 03.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16
    § 49b Abs. 1 S.1 BRAO; § 4 Abs. 1 RVG, § 34 RVG 

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt mit einer „kostenlosen Erstberatung“ für seine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit werben darf. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Wird Ihre Werbung als rechtswidrig angegriffen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 29. August 2016

    BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 88/15
    Art. 12 GG; § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 2 Abs. 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 RDG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO 

    Der BGH hat entschieden, dass ein Entwicklungsingenieur, der in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig wird, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordert. Der Entwicklungsingenieur konnte sich nicht damit verteidigen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehöre und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei, da für die Haupttätigkeit des Entwicklungsingenieurs Rechtskenntnisse kaum erforderlich sind. Zum Volltext der Entscheidung (BGH – Entwicklungsingenieur darf nicht Schutzrechte anmelden).


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  • veröffentlicht am 8. Februar 2016

    EGMR, Urteil vom 12.01.2016, Az. 48074/10
    Art. 10 MRK

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt einer Richterin „vorsätzliche Verzerrung der Wahrheit mit dem Ziel, einem Unternehmen Teil seines Eigentums zu entziehen“ und „dreistes/unverschämtes Lügen durch die Feststellung, dass der [gegnerische] Anspruch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei“ vorwerfen darf, solange dies sich lediglich auf die Prozessführung des Gerichts bezieht und ausschließlich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zwischen den Parteien (bestehend aus Kläger, Beklagter und Gericht) geäußert wird. Vgl. auch EGMR, Urteil vom 03.11.2006, Az. 60899/00 (hier zum Vorwurf, der „hasserfüllten Hetzkampagne gegen Homosexuelle“ und Aberkennen der „intellektuellen und moralischen Integrität“). Zum Volltext der Entscheidung des EGMR vom 12.01.2016 einschließlich zweier abweichender Richtervoten (farblich abgesetzt): (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2015

    BGH, Beschluss vom 28.10.2015, Az. AnwZ (Brfg) 31/14
    § 7 Abs. 1 BORA

    Der BGH hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der mehrere Fachanwaltstitel führt, auch als Spezialist in den betreffenden Rechtsgebieten bzw. einer Schnittmenge derselben bezeichnen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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