Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtTrotz Finanzkrise wächst der Onlinehandel weiter. Dies ergibt eine Studie des Bundesverbands des Deutschen Versandhandels (bvh), die die Zunahme des Umsatzes im Onlinehandel im Jahre 2009 mit 15% beziffert (JavaScript-Link: Studie). Des Weiteren überspringe der Onlineanteil des Versandhandels in diesem Jahr erstmals die magische 50%-Marke. Trotzdem sei der Katalogversand noch lange nicht tot, denn ein großer Teil der Online-Besteller schaue vor der Bestellung noch in den Katalog. Mode, Medien und Unterhaltungselektronik seien bei dieser Art des Bestellens am beliebtesten.

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    BPatG, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 30 W (pat) 159/06
    §§ 63, 71 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Rücknahme eines Widerspruchs nach Löschung der Widerspruchsmarke dazu führt, dass die Kosten für das gesamte Verfahren dem Widersprechenden auferlegt werden. Nachdem die Marke der Widersprechenden ihrerseits angegriffen und im Verlaufe des Verfahrens gelöscht wurde, entfiel die Grundlage für den Widerspruch. Dies wurde der Widersprechenden mitgeteilt und die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wenn er nicht binnen Monatsfrist zurück genommen würde. Dies tat die Widersprechende nicht; der Widerspruch wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Widersprechenden auferlegt. Bei der Festsetzung der Kosten wurde der Betrag  von der Markenstelle zunächst auf 0,00 EUR festgesetzt, mit der Begründung, dass die vorangegangene Kostengrundentscheidung sich nur auf die Erstattung derjenigen Kosten, die nach der Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruches entstanden seien, beziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Kostenerhöhung stattgefunden.

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  • veröffentlicht am 21. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.11.2008, Az. 310 S 1/08
    §§ 677, 683, 670 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Abgemahnter wegen der falschen Abmahnung nicht zum Schadensersatz berechtigt ist. Die Beklagten Abmahner hatten in üblicher Vorgehensweise Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet und die ihr bekannten IP-Adressen der Staatsanwaltschaft übergeben. Sodann wurde Akteneinsicht beantragt, um die ermittelten Anschlussinhaber abmahnen zu können. Laut der von der Staatsanwaltschaft übergebenen Auskunft war die Klägerin Anschlussinhaberin einer abgefragten IP-Adresse. Daraufhin mahnten die Beklagten sie kostenpflichtig ab. Später stellte sich heraus, dass es zu einer Verwechslung von IP-Adressen gekommen war. Dies war nicht aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch Einsichtnahme der Akten feststellbar. Nach Aufklärung des Irrtums zogen die Beklagten die Abmahnung zurück. Die Klägerin verlangte Ersatz der ihr bei ihrer Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese sprach das Gericht ihr nicht zu.

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  • veröffentlicht am 21. August 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2009, Az. 30 C 3125/08-47
    §§ 433, 199 ff, 145 ff BGB

    Das Amtsgericht Frankfurt hat einer Schnäppchenjägerin ein gutes Geschäft aberkannt. Die Klägerin hatte in einem Onlineshop DVD-Player im Angebot entdeckt – zum sagenhaften Preis von 1 Cent pro Stück. Sie witterte ein gutes Geschäft und bestellte 10 Stück online durch Einlegen in den Warenkorb. Diese Bestellung wurde ihr per E-Mail bestätigt. Des Weiteren fragte die Klägerin beim Betreiber des Onlineshops an, ob weitere 30 Player verfügbar seien. Dies wurde bejaht. Ausgeliefert wurde jedoch keines der Geräte, da dem Shopbetreiber der Fehler bei der Preisauszeichnung zwischenzeitlich aufgefallen war. Die Klägerin pochte nun auf Einhaltung eines Kaufvertrages. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei: Durch eine kundenseitige Bestellung und durch eine Bestätigung, dass die gewünschten Gegenstände lieferbar seien, sei noch kein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden.

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  • veröffentlicht am 20. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09
    §§ 406e, 395, 374 StPO; 106 ff UrhG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass der Rechtsinhaber, der in einem Filesharing-Fall Anzeige erstattet und staatsanwaltliche Ermittlungen ausgelöst hat, nur dann einen Anspruch auf Akteneinsicht der Ermittlungsergebnisse hat, wenn es sich bei der begangenen Rechtsverletzung nicht um eine Bagatelle handelt. Bei Bagatellfällen schließe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Akteneinsichtsrecht aus. Im entschiedenen Fall wurde ein Beschudigter an Hand von IP-Adressen ermittelt, der 2 Filmwerke innerhalb mehrerer Stunden zum Herunterladen angeboten hatte. Dies nahm das LG zum Anlass, eine Bagatellgrenze im Filesharing-Bereich zu definieren: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ermittelten Anschlussinhabers sei dann nicht mehr vorrangig, wenn 5 Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang vorgehalten würden. Dasselbe gelte bei 5 Musikalben bzw. 50 einzelnen Musikstücken. Ab dieser Anzahl bestünden nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte für einen systematischen Rechtsbruch.

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  • veröffentlicht am 20. August 2009

    Nach einer Pressemitteilung der bwin AG hat die Division on Addictions, Cambridge Health Alliance, ein Harvard Medical School Teaching Affiliate im Rahmen einer langjährigen Partnerschaft mit bwin, einem namhaften Online-Gaming-Anbieter, eine Studie zum Online-Poker vorgestellt. Es soll sich weltweit um die erste epidemiologische Studie zum Online-Poker überhaupt handeln. Dabei seien 3.445 Online-Pokerspieler über die Dauer von zwei Jahren untersucht worden. Ergebnis: a) Online-Gaming weise kein höheres Problempotenzial als Offline-Gaming auf. b) Maßnahmen im Bereich Responsible Gaming zeigten Wirkung (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 20. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie größte Nachrichtenagentur der Welt, Associate Press (AP), sorgt sich ob der neuen Nachrichtenverbreitung über Twitter, Facebook, Wikipedia und Blogs um das Kapital seiner Eigner: Die Texte. Diese würden allenthalben kopiert, bei den Recherchen indes nicht bei AP, sondern Nachrichtenaggregatoren wie Wikipedia gefunden. Dies empfindet man als grobe Unbill und beabsichtigt, mit dem Programm „AP News Registry: Protect Point Pay“ gegenzusteuern. Demnach soll jede AP-Meldung in Zukunft in einem sog. „Container“ ausgeliefert werden, der sogenannte Metadaten enthält, darunter die genau spezifizierte Nutzungsform, und mittels eines sog. „tracking beacons“ an AP berichtet, wie die Texte verwendet werden (JavaScript-Link: AP Grafik). Doch anscheinend will man noch weiter gehen: AP Präsident Tom Curley erklärte gegenüber der New York Times, dass man auch den „minimalen Gebrauch“ von Nachrichtentexten von einer Lizenzvereinbarung mit derjenigen Nachrichtenagentur, die den Text erschaffen habe, abhängig machen wolle. Dabei zitierte er speziell Titel/Überschriften und die Verlinkung von Artikeln, wie es in Google, Bing und Yahoo Gang und Gebe ist, aber auch Blogs. (JavaScript-Link: NYT). Dies hat ein wenig den Stallgeruch von „Big Textbrother“ und weckt datenschutzrechtlich tiefgreifende Bedenken. Seinen ersten Einsatz soll das System Anfang 2010 haben und zunächst Texte, dann aber auch Fotos und Videos erfassen. (JavaScript-Link: AP).

  • veröffentlicht am 20. August 2009

    VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 27 L 415/09
    §§ 4, 5 GlüStV

    Das VG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung ein Verbot zur Veranstaltung und Bewerbung von Sportwetten im Internet im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt. Dem Antragsteller fehle eine gültige Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Entgeltliche Sportwetten seien per Gesetz und Auffassung des Gerichts als Glücksspiel zu qualifizieren, weil im Rahmen des Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Eine Erlaubnis könne dem Antragsteller auch nicht erteilt werden, da das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß Glücksspielstaatsvertrag generell verboten sei. Ebenso sei die Werbung für (auch erlaubte) Glücksspiele im Internet generell verboten. Ein vorhandene Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR, die der Antragsteller vorwies, könne diese Verbote nicht außer Kraft setzen, zumal zweifelhaft sei, dass diese Erlaubnis überhaupt Oddset-Wetten erfasse. Aus diesen Gründen wurde sowohl die Untersagungsverfügung an sich als auch deren sofortiger Vollzug vom VG als rechtmäßig bewertet. Die Einreichung einer Klage gegen die Verfügung gewähre keinen Aufschub hinsichtlich der Vollziehung.

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  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. I-20 U 48/08
    § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 EUR für sieben zugesandte Werbefaxe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zulässig ist. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger im Jahre 2003 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, keine Faxwerbung ohne zumindest zu vermutendes Einverständnis des Empfängers vorzunehmen. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR versprochen. Trotzdem empfing der Kläger im Herbst 2006 insgesamt sieben Faxwerbeschreiben der Beklagten. Drei davon, die gleichlautend waren und am selben Tag empfangen wurden, fasste der Kläger zu einem Verstoß zusammen und verlangte somit für 5 Verstöße 20.000,00 EUR Vertragsstrafe. Das Gericht gab ihm in vollem Umfang recht.

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  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Nachdem wir bereits über die gebräuchlichsten Argumente im Filesharing-Bereich hingewiesen hatten (Link: AG FFM1; AG FFM2) und anschließend die wohl dümmsten Verteidigungs-Argumente aufgeführt hatten (Link: Argumente), dürfen wir heute mit der unseres Erachtens dümmsten Filesharing-Falle eines Abmahners aufwarten: Ein Software-Entwickler hatte über das Filesharingnetz ED2K eine Datei heruntergeladen, die als Titel den Namen einer Webdesign-Software trug. Nach dem Extrahieren entpuppte sich die Datei als Porno der Firma Purzel-Video GmbH. Der Entwickler erhielt nun ein Abmahnschreiben, das seine IP-Adresse, seinen Client, seinen Provider und einen Timestamp aufführte. Im Auftrag der Rechteinhaber mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei eine angebliche „unerlaubte Zugänglichmachung nach §19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)“ ab und fordert eine Unterlassungserklärung sowie ca. 650,00 EUR an Rechtsanwaltsgebühren. (mehr …)

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