IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.09.2011, Az. 11 U 53/11
    § 445 ff ZPO

    Das OLG Frankfurt tätigt in diesem Kostenbeschluss einige Ausführungen zu Beweisaufnahmen, wenn der mutmaßliche Filesharer sich mit Ortsabwesenheit zum Tatzeitpunkt verteidigt. Zunächst müsse die Abwesenheit nachgewiesen werden. Sodann müsse ebenfalls nachgewiesen werden, dass der Computer bei Abwesenheit üblicherweise ausgeschaltet sei, um eine täterschaftliche Haftung ausschließen und eine Störerhaftung prüfen zu können. Letzteres könne ggf. auch durch Vernehmung des Beklagten (sog. Parteivernehmung) nachgewiesen werden. Zur Frage, ob eine Störerhaftung gegeben sei oder ob getroffene Veschlüsselungsmaßnahmen des verwendeten WLAN-Routers ausreichend gewesen seien, wäre schließlich ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. September 2011

    LG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7  O 1337/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das illegale Angebot eines Films in einer Internettauschbörse auch dann zu unterlassen ist, wenn weder der Anschlussinhaber noch seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren) zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Zum Verhängnis wurde dem Anschlussinhaber die sog. Störerhaftung, nach welcher derjenige haftet, der zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung seines Internetanschlusses unterlässt. Laut Mitteilung der Kanzlei Schutt Waetke (hier) wurde der Anschlussinhaber nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern hatte auch Schadensersatz in Höhe von 951,80 EUR zu leisten (wobei eine Decklung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR ausgeschlossen wurde) sowie die Verfahrenskosten zu tragen, die im vorliegenden Fall über 3.800,00 EUR betragen haben dürften. Der Gegenstandswert wurde auf 10.300,00 EUR festgesetzt.

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Leipzig, Urteil vom 13.04.2011, Az. 109 C 6853/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 398; 611; 612; 675 BGB

    Das AG Leipzig hat im Ergebnis die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts abgelehnt, der für die Bearbeitung einer Filesharing-Angelegenheit ein Honorar von 2.028,36 EUR (berechnet nach dem RVG) forderte. Das Gericht führte u.a. aus, dass im vorliegenden Fall statt der angesetzten 1,5-fachen Geschäftsgebühr wegen der Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen bei identischem Sachverhalt lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg (hier). Der Beklagte wurde von der Kanzlei Dr. Damm & Partner vertreten.

  • veröffentlicht am 23. August 2011

    In diesen Tagen finden sich immer wieder Hinweise darauf (vgl. z.B. hier und hier), dass sich die werksseitig vorgegebene (WPA2-) Verschlüsselung von (bestimmten) WLAN-Routern der Telekom oder Vodafone binnen Sekunden entschlüsseln lasse, so dass der entsprechende Router von Dritten für illegale Downloads missbraucht werden könne. Erste Kollegen frohlocken, dass hiermit das Verteidigungsarsenal derjenigen Rechtsanwälte bereichert werde, die sich mit der Abwehr bzw. Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen befassten. Doch gerade dies ist ein schwerwiegender Irrtum. Wir zitieren aus der maßgeblichen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08): (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. August 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az. 24 W 72/10
    § 3 ZPO

    Das KG Berlin hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass der Berliner Gerichtssenat „in zahlreichen Verfahrenswertbeschwerdeverfahren, die Unterlassungsansprüche bei Filesharing bezogen auf ein komplettes Album eines deutschsprachigen Künstlers mit 12 Titeln betrafen (vgl. nur beispielhaft den Beschluss des Senats vom 30.April 20110 zu 24 W 45/10), den Verfahrenswert mit 10.000,00 EUR bewertet und eine höhere Verfahrenswertfestsetzung abgelehnt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10
    §§ 670; 677; 832 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Eltern als Störer für illegale Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder selbst dann haften, wenn ein Verbot für illegale Internetaktivitäten ausgesprochen wird. Bei insgesamt 1301 unerlaubt öffentlich zugänglich gemachten Musikstücken gehöre es zur Aufsichtspflicht der Eltern, dass sie kontrollieren, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert seien und auf welche Weise das Internet durch die Söhne genutzt werde. Zur Bemessung des Schadensersatzes sei es angemessen, als Ausgangspunkt auf den GEMA-Tarif VR-W I zurückzugreifen, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsehe. Da Streams im Gegensatz: zu den von dem Anschluss des Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien, sei ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervierfachung der Verbreitung führt (die Filesharing-Programme sahen in ihren Grundeinstellungen vor, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wurde), hatte eine Verdoppelung des sich ergebenden Betrages zur Folge. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 12 O 73/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings für den Upload von fünf Musiktiteln der Musikgruppe „Unheilig“ einen Streitwert von 50.000,00 EUR festgesetzt. Dies bedeutet für den Antragsgegner – einschließlich der üblichen außergerichtlichen Abmahnung – eine Kostenbelastung von über 3.000,00 EUR. Was wir davon halten? Wir wären gespannt, die besonderen Gründe des anwaltlich beratenen Antragsgegners zu erfahren, sich auf ein solches Gerichtsverfahren einzulassen. Oder war es die etwas teurer eingekaufte „strategische Lösung“ mit Abschlusserklärung? Zum Volltext der Entscheidung:

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Das französische Institut für Informatik und Automatisierung (INRIA) rät derzeit dringend davon ab, Bittorrent über das Anonymisierungsnetzwerk Tor zu benutzen. Golem berichtet zu der Warnmeldung in einem umfassenden Artikel u.a. über folgende Erkenntnis der Forscher: „Mit verschiedenen Angriffsmethoden konnten nicht nur IP-Adressen von Nutzern eindeutig den Tor-Datenströmen zugewiesen werden, sondern auch beobachtet werden, welche Dinge über Bittorrent gesucht und welche Webseiten genutzt wurden. Insgesamt konnten 10.000 IP-Adressen zugewiesen werden, die meisten davon stammen aus den USA, Japan und Deutschland.Was wir davon halten? Die einen langweilt es mittlerweile zu Tode, die anderen sind mehr als erstaunt – wenn vielfach auch eher wegen der harschen Folgen: Filesharing von fremden, urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Videos, eBooks, Pornos) ist kein Kavaliersdelikt. Wir brechen einmal eine Lanze für die Industrie, die uns üblicherweise als Gegner gegenübersteht: Würden Sie es für unbedenklich halten, einen neuen Mercedes-Benz „downzuloaden“? Die „schaffende Industrie“ verliert durch Filesharing unbestritten Einnahmen, welche sie benötigt, um neue Werke herzustellen. Darüber hinaus gehen Arbeitsplätze verloren, was ganz konkret und unmittelbar die einfachen Angestellten der beraubten Unternehmen betrifft. Wer allerdings mit dieser Rechts- und Sachlage noch nicht vertraut war, als er obiges Netzwerk nutzte, der sollte sich jetzt einen fähigen Rechtsanwalt suchen und nicht weiter pokern.

  • veröffentlicht am 4. März 2011

    Wie torrentfreak bereits unter dem 28.02.2011 berichtete, hat der Chaos Computer Club die Dienste des berühmten Denis.Stalker BitTorrent tracker, welcher zuvor sehr erfolgreich (10 Mio. sog. „Peers“ [Mitglieder] und über 1,6 Mio. aktiver sog. „torrents“ [Datenverbindungen]) unter der US-amerikanischen Domain denis.stalker.h3q.com gastierte, unter einem neuen Namen reaktiviert. The Pirate Bay hat dem Vernehmen nach angeboten, den neuen Tracker zu seiner Liste neu gestarteter Torrents hinzuzufügen, um das reanimierte Angebot weithin bekannt zu machen. Bereits Ende Februar soll der neue Dienst des CCC 500.000 „Peers“ und nahezu 60.000 torrents aufgewiesen haben. Was wir davon halten? Nicht jeder Torrent Tracker ist unseres Erachtens ohne Weiteres rechtswidrig, zumindest ohne substantielle Kenntnis der Betreiber von etwaigen individuellen Rechtsverletzungen. Die Rechtsprechung fällt bislang uneinheitlich aus, vgl. einerseits OLG Düsseldorf und andererseits OLG Hamburg sowie LG Frankfurt a.M.; interessant auch LG Hamburg). Allerdings bleibt der Austausch von urheberrechtlich geschützten Dateien durch die „Peers“ über ein solches Netzwerk stets strafbar. Es wird abzuwarten sein, wie die deutsche Medienindustrie auf einen Torrent-Tracker „direkt vor der Haustür“ reagiert.

  • veröffentlicht am 9. Februar 2011

    Die britische Analysefirma Envisional hat nach einem Bericht von heise eine Studie über den Datenverkehr im Internet angefertigt und dabei das Datenaufkommen in Bittorrent-Netzwerken, von File-Hostern und anderen Anbietern untersucht. Das – doch beeindruckende – Ergebnis ist, dass die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützen Materials 23,76 Prozent des Datenverkehrs im Internet ausmachen würden. Besonders verbreitet seien dabei die Bittorrent-Netzwerke. Bei den darüber verbreiteten Dateien handele es sich zu 99% um urheberrechtlich geschützte Werke und/oder Pornographie. Was wir dazu sagen? So lange dies so bleibt, ist ein Abnehmen des Abmahnungsaufkommens im Filesharing-Bereich nicht abzusehen und so mancher Nutzer von Tauschbörsen wird noch feststellen, dass es mit der „Anonymität“ im Internet in diesem Bereich nicht weit her ist.

I