Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zum Regelstreitwert bei Wettbewerbssachenveröffentlicht am 25. Februar 2015
BGH, Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14
§ 3 ZPODer BGH hat noch einmal bekräftigt, dass es keine Regelstreitwerte im Wettbewerbsrecht gibt. Das OLG Koblenz hatte zuvor darauf hingewiesen, dass es für durchschnittliche Wettbewerbsrechtsstreite einen „Regelstreitwert“ von 20.000 EUR annehme. Dieser Streitwert wurde vorliegend zwar bestätigt, allerdings nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Die Angabe zur Lieferfrist ist eine AGB-Klausel / Die Angabe der Lieferfrist mit „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ ist zu unbestimmt und wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. Februar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-4 U 107/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 308 Nr. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit den Worten „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ wettbewerbswidrig ist. Der Senat hat auch die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca … Werktage“ für wettbewerbswidrig erachtet, wenn diese Angabe durch weitere Zusätze (z.B. „annähernd“) verwässert wird (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Streitwert für die Unterlassung illegalen Filesharings eines vollständigen Musikalbums beträgt „lediglich“ 10.000,00 EURveröffentlicht am 21. August 2011
KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az. 24 W 72/10
§ 3 ZPODas KG Berlin hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass der Berliner Gerichtssenat „in zahlreichen Verfahrenswertbeschwerdeverfahren, die Unterlassungsansprüche bei Filesharing bezogen auf ein komplettes Album eines deutschsprachigen Künstlers mit 12 Titeln betrafen (vgl. nur beispielhaft den Beschluss des Senats vom 30.April 20110 zu 24 W 45/10), den Verfahrenswert mit 10.000,00 EUR bewertet und eine höhere Verfahrenswertfestsetzung abgelehnt.„ Was wir davon halten? (mehr …)
- BPatG: 50.000 EUR ist Regelstreitwert für Löschungsverfahren – auch bei unbenutzten Markenveröffentlicht am 1. April 2011
BPatG, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 29 W (pat) 39/09
§§ 50 MarkenG; 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Der 29. Senat des BPatG hat entschieden, dass für Löschungsverfahren in der Regel 50.000 EUR als Streitwert festzulegen sind. Dies gelte auch, wenn sich das Löschungsverfahren gegen eine unbenutzte Marke richte. Maßstab für die Festlegung dieses hohen Wertes seien die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Allgemeinheit im Fall der Rechtsbeständigkeit der angegriffenen Marke zu erwarten seien. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen, weil andere Senate bei unbenutzten Marken einen Streitwert von 25.000 EUR als ausreichend erachteten. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Der Regelstreitwert bei Markenwiderspruch beträgt 20.000,00 EURveröffentlicht am 27. November 2010
BPatG, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 25 W (pat) 29/10
§§ 63 Abs. 3 S. 3, S. 4 MarkenG a.F.; §66 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass bei einem Markenwiderspruch hinsichtlich der gerichtlichen und anwaltlichen Kosten ein Streitwert von 20.000,00 EUR angebracht ist, wenn entgegenstehende besondere Gründe für die Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht gegeben sind. Der Wert des Widerspruchkennzeichens habe keine Bedeutung für die Höhe des Streitwertes; vielmehr komme es allein auf das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers daran an, dass die Marke nicht gelöscht werde. Vgl. auch BPatG, aber auch BPatG und BPatG. Zitat: (mehr …)
- BPatG: Streitwert für Widerspruch nach Markenanmeldung beträgt regelmäßig 10.000 EURveröffentlicht am 3. August 2009
BPatG, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 25 W (pat) 73/04
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 61 Abs. 1 RVG
Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des BGH die Regelstreitwerte in Markensachen zu erhöhen seien. Im Gegensatz zum BGH begrenzte man die Erhöhung in allgemeinen Widerspruchsangelegenheiten jedoch auf einen Regelwert von 20.000,00 EUR und bei Verfahren, die eine noch nicht eingetragene Marke betreffen, sogar auf 10.000,00 EUR. (mehr …) - LG Hamburg: Bei einem bundesweit begangenen Verstoß gegen das UWG besteht Regelstreitwert von 25.000 EURveröffentlicht am 29. Juni 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009, Az. 312 O 128/09
§ 68 GKGDas LG Hamburg hat entschieden, dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um bundesweit begangene Wettbewerbsverstöße ein Streitwert von 25.000,00 EUR angemessen sei, sofern es sich um Verstöße eines mitteleren Schweregrads handele. Im vorausgegangenen Streitfall ging es um ein Internetverzeichnis, welches im gesamten Bundesgebiet abrufbar war. Das LG Hamburg bezieht sich bei der Überprüfung des Streitwerts unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamburg (30.01.2006, Az. 3 W 10/06), welcher den Wert von 25.000,00 EUR als Regelwert für Verstöße der genannten Art festsetzt. Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht nicht verallgemeinerungsfähig. Im konkreten Fall ging es um die wettbewerbswidrige Bezeichnung „Fachanwalt Markenrecht“; in Fällen allgemeiner Abmahnung bei eBay sind dagegen in der jüngeren Vergangenheit Streitwerte von weniger als 10.000,00 EUR angenommen worden.
- OLG Schleswig: Regelstreitwert von 10.000 EUR selbst bei einfachen wettbewerbsrechtlichen Verfahrenveröffentlicht am 21. Oktober 2008
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c BGB
Das OLG Schleswig hat verkündet, dass es Regelstreitwerte annimmt, wenn es sich um einfache bis durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsstreitigkeiten handelt. Bei Verfahren der einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10.000,00 Euro. In gleicher Weise hatte sich das OLG Koblenz (Beschluss vom 13.06.2007, Az. 4 W 393/07) erklärt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem bei deutschen Gerichten selbst für unterdurchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren generell hohe Streitwerte Akzeptanz fanden.
(mehr …) - OLG Nürnberg: Doch kein Regelstreitwert bei Markenverletzung von 50.000,00 EURveröffentlicht am 30. April 2008
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 3 W 485/07
§ 3 ZPO, § 32 Abs. 1 RVG, § 51 GKG, § 142 MarkenGDas OLG Nürnberg ist der Auffassung, dass bei einem Markenrechtsverfahren, das nicht die Löschung der Marke betrifft, kein Regelstreitwert von 50.000,00 EUR anzusetzen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher in seinem Beschluss vom 16.3.2006, Az. I ZB 48/05 die Auffassung geäußert hatte, dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei einem Antrag auf Markenlöschung das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke Ausschlag gebend sei, welches sich nach Auffassung des Senats im Regelfall mit 50.000 EUR bemesse.
- BGH: Regelstreitwert bei Markenlöschung 50.000 EURveröffentlicht am 29. März 2006
BGH, Beschluss v. 16.03.2006, Az. I ZB 48/05
§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVGDer Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss klargestellt, dass er an einem Regelstreitwert von 50.000 EUR für Markenlöschungsverfahren festhält. Zu beachten ist dabei, dass der Regelstreitwert in Bezug auf eine Markenlöschungsklage festgesetzt wurde, jedoch hieraus keine zwingenden Schlussfolgerungen für anderweitige Markenverletzungsverfahren zu ziehen sind. Der Bundesgerichtshof mochte sich ausdrücklich nicht die Entscheidungs- praxis des Bundespatentgerichts zu eigen machen, welches im Widerspruchsbeschwerde- verfahren einen Regelstreitwert von 10.000 EUR annimmt. (mehr …)