IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Februar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14
    § 3 ZPO

    Der BGH hat noch einmal bekräftigt, dass es keine Regelstreitwerte im Wettbewerbsrecht gibt. Das OLG Koblenz hatte zuvor darauf hingewiesen, dass es für durchschnittliche Wettbewerbsrechtsstreite einen „Regelstreitwert“ von 20.000 EUR annehme. Dieser Streitwert wurde vorliegend zwar bestätigt, allerdings nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-4 U 107/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 308 Nr. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit den Worten „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ wettbewerbswidrig ist. Der Senat hat auch die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca … Werktage“ für wettbewerbswidrig erachtet, wenn diese Angabe durch weitere Zusätze (z.B. „annähernd“) verwässert wird (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. August 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az. 24 W 72/10
    § 3 ZPO

    Das KG Berlin hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass der Berliner Gerichtssenat „in zahlreichen Verfahrenswertbeschwerdeverfahren, die Unterlassungsansprüche bei Filesharing bezogen auf ein komplettes Album eines deutschsprachigen Künstlers mit 12 Titeln betrafen (vgl. nur beispielhaft den Beschluss des Senats vom 30.April 20110 zu 24 W 45/10), den Verfahrenswert mit 10.000,00 EUR bewertet und eine höhere Verfahrenswertfestsetzung abgelehnt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. April 2011

    BPatG, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 29 W (pat) 39/09
    §§ 50 MarkenG;
    23 Abs. 3 Satz 2 RVG

    Der 29. Senat des BPatG hat entschieden, dass für Löschungsverfahren in der Regel 50.000 EUR als Streitwert festzulegen sind. Dies gelte auch, wenn sich das Löschungsverfahren gegen eine unbenutzte Marke richte. Maßstab für die Festlegung dieses hohen Wertes seien die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Allgemeinheit im Fall der Rechtsbeständigkeit der angegriffenen Marke zu erwarten seien. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen, weil andere Senate bei unbenutzten Marken einen Streitwert von 25.000 EUR als ausreichend erachteten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 25 W (pat) 29/10
    §§ 63 Abs. 3 S. 3, S. 4 MarkenG a.F.; §66 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einem Markenwiderspruch hinsichtlich der gerichtlichen und anwaltlichen Kosten ein Streitwert von 20.000,00 EUR angebracht ist, wenn entgegenstehende besondere Gründe für die Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht gegeben sind. Der Wert des Widerspruchkennzeichens habe keine Bedeutung für die Höhe des Streitwertes; vielmehr komme es allein auf das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers daran an, dass die Marke nicht gelöscht werde. Vgl. auch BPatG, aber auch BPatG und BPatGZitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 25 W (pat) 73/04
    § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 61 Abs. 1 RVG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des BGH die Regelstreitwerte in Markensachen zu erhöhen seien. Im Gegensatz zum BGH begrenzte man die Erhöhung in allgemeinen Widerspruchsangelegenheiten jedoch auf einen Regelwert von 20.000,00 EUR und bei Verfahren, die eine noch nicht eingetragene Marke betreffen, sogar auf 10.000,00 EUR. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009, Az. 312 O 128/09
    § 68 GKG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um bundesweit begangene Wettbewerbsverstöße ein Streitwert von 25.000,00 EUR angemessen sei, sofern es sich um Verstöße eines mitteleren Schweregrads handele. Im vorausgegangenen Streitfall ging es um ein Internetverzeichnis, welches im gesamten Bundesgebiet abrufbar war. Das LG Hamburg bezieht sich bei der Überprüfung des Streitwerts unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamburg (30.01.2006, Az. 3 W 10/06), welcher den Wert von 25.000,00 EUR als Regelwert für Verstöße der genannten Art festsetzt. Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht nicht verallgemeinerungsfähig. Im konkreten Fall ging es um die wettbewerbswidrige Bezeichnung „Fachanwalt Markenrecht“; in Fällen allgemeiner Abmahnung bei eBay sind dagegen in der jüngeren Vergangenheit Streitwerte von weniger als 10.000,00 EUR angenommen worden.

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c BGB

    Das OLG Schleswig hat verkündet, dass es
    Regelstreitwerte annimmt, wenn es sich um einfache bis durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsstreitigkeiten handelt. Bei Verfahren der einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10.000,00 Euro. In gleicher Weise hatte sich das OLG Koblenz (Beschluss vom 13.06.2007, Az. 4 W 393/07) erklärt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem bei deutschen Gerichten selbst für unterdurchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren generell hohe Streitwerte Akzeptanz fanden.
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  • veröffentlicht am 30. April 2008

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 3 W 485/07
    § 3 ZPO, § 32 Abs. 1 RVG, § 51 GKG, § 142 MarkenG

    Das OLG Nürnberg ist der Auffassung, dass bei einem Markenrechtsverfahren, das nicht die Löschung der Marke betrifft, kein Regelstreitwert von 50.000,00 EUR anzusetzen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher in seinem Beschluss vom 16.3.2006, Az. I ZB 48/05 die Auffassung geäußert hatte, dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei einem Antrag auf Markenlöschung das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke Ausschlag gebend sei, welches sich nach Auffassung des Senats im Regelfall mit 50.000 EUR bemesse.

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  • veröffentlicht am 29. März 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss v. 16.03.2006, Az. I ZB 48/05
    § 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss klargestellt, dass er an einem Regelstreitwert von 50.000 EUR für Markenlöschungsverfahren festhält. Zu beachten ist dabei, dass der Regelstreitwert in Bezug auf eine Markenlöschungsklage festgesetzt wurde, jedoch hieraus keine zwingenden Schlussfolgerungen für anderweitige Markenverletzungsverfahren zu ziehen sind. Der Bundesgerichtshof mochte sich ausdrücklich nicht die Entscheidungs- praxis des Bundespatentgerichts zu eigen machen, welches im Widerspruchsbeschwerde- verfahren einen Regelstreitwert von 10.000 EUR annimmt. (mehr …)

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