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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 30.06.2009, Az. 81 O 27/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es der Firma Allgemeine Gewerbe Zentrale (Inhaber Paul Theobald)  bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben. Das LG Köln folgt damit der Entscheidung des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09 (Link: LG Frankfurt a.M.).
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  • veröffentlicht am 12. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09
    §§ 3, 5 UWG

    Auf Betreiben des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hat das LG Frankfurt am Main in einem neuerlichen Fall entschieden, dass eine Offerte für einen Eintrag in einem Adressen-Sammelverzeichnis rechtswidrig ist, wenn diese wie eine Rechnung aufgemacht ist und darüber hinaus den zu zahlenden Gesamtpreis nicht ausweist. Zwar war das „Angebot“ mit „Eintragungs- und Leistungsofferte“ überschrieben und ein Hinweis „Dies ist keine Rechnung“ enthalten. Doch die Stellung dieser Bestandteile auf der Offerte war nach Ansicht des Gerichts nicht deutlich genug. Die Überschrift befand sich – für das Auge ungewohnt – in der oberen rechten Ecke des Papiers; der Hinweis, dass es sich nicht um eine Rechnung handele, war in einen 8-zeiligen klein gedruckten Fließtext integriert. Zudem bestand das Angebot im unteren Drittel aus einem angefügten Zahlschein, der den Eindruck einer Rechnung noch verstärkte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. August 2009

    Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) warnt aktuell vor einer neuen Welle des sogenannten Adressbuchschwindels. „Wir haben seit einigen Wochen eine drastische Zunahme von Beschwerden zu verzeichnen“, erklärte Dr. Reiner Münker als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSW. „Während wir in den Vorjahren insgesamt jeweils rund 50 verschiedene Anbieter feststellen konnten, ist diese Anzahl jetzt schon nach einem halben Jahr erreicht.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    LG Berlin, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 16 O 150/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat einem sogenannten „Deutsches Institut für Umwelt und Gewerbe“ (DIFUG) per Beschluss untersagt, Rechnungen über Klimaschutzabgaben zu versenden und entsprechende Beträge einzutreiben, wenn die Unternehmen in Bezug auf die abgerechneten Leistungen keinen rechtsverbindlichen Auftrag erteilt haben. Außerdem wurde dem DIFUG untersagt, das „Zertifikat Umweltfreundliches Unternehmen 2009 (UFU)“ zu vergeben und unter der Bezeichnung „Deutsches Institut für Umwelt und Gewerbe“ für die kostenpflichtige Vergabe eines Zertifikates zu werben. Als Grund wurde u.a. die Irreführung über geschäftliche Verhältnisse genannt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2008, Az. 29 C 369/08 – 46
    §§ 611 Abs. 1, 123 BGB

    In dieser Angelegenheit vor dem AG Frankfurt verweigerte die Beklagte die Zahlung auf einen abgeschlossenen Anzeigenvertrag und focht die Vereinbarung an. Das Gericht verurteilte sie dennoch zur Zahlung. Die Beklagte, ein Pflegedienst, hatte bei der Klägerin einen Anzeigenvertrag abgeschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich dazu, zum Preis von 2.100,00 EUR 6 mal jährlich die Anzeige der Beklagten in einer Informationsbroschüre zu drucken und diese Broschüren in 100 Auslegestellen (z.B. Einzelhandelsbetriebe oder Behörden) des Landkreises und benachbarten Landkreisen zu verteilen. Diese Bedingungen seien in dieser Form auch eindeutig in der von der Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde enthalten. Die Beklagte könne sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, die Urkunde vor Unterschrift nicht nochmals gelesen zu haben. Ob während des vorhergehenden Verkaufsgesprächs möglicherweise Missverständnisse aufgetreten oder die Bedingungen nicht klar genannt worden waren, könne an Hand der Zeugenaussagen nicht mehr nachvollzogen werden. Jedenfalls sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zu Druck und Auslage der Anzeigen nachgekommen. Die Auswahl der Auslegestellen sei hinsichtlich der potentiellen Werbewirksamkeit nicht zu beanstanden. Deshalb sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
    §§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.
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  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    AG Köln, Urteil vom 12.11.2001, Az. 113 C 113/01
    §§ 121, 124 BGB

    Das AG Köln hatte über einen eigentlich eindeutigen Fall zu entscheiden, indem sich ein Unternehmen gegen die (verdeckte) Kostenpflichtigkeit eines Branchenbucheintrags verteidigte. Im entschiedenen Fall war der Beklagte auf eines der in der Branche üblichen Formulare hereingefallen, die auf den ersten Blick eine „kostenlose Aktualisierung“ von Einträgen und Daten anbieten und sodann, zumeist in sehr versteckter Form im Kleingedruckten, den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages generieren. Auch der Beklagte hatte gutgläubig seine Daten eingetragen und das Formular unterzeichnet. Trotz gerichtlich festgestellter eindeutiger Täuschungsabsicht der Klägerin mussten die Richter den Beklagten dennoch zur Zahlung verurteilen. Grund: Der Beklagte hatte sich nicht rechtzeitig gegen den Eintrag gewehrt. Wir können Betroffenen deshalb nur raten: Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen nicht und holen Sie anwaltlichen Rat ein, so lange dies noch möglich ist. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Forchheim, Urteil vom 20.11.2008, Az. 70 C 614/08
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 305 c, 307 BGB

    Das AG Forchheim hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Rückgängigmachung eines so genannten Branchenbuchvertrags durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen unwirksamer Entgelt-Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung nicht ohne Weiteres möglich ist. Das Gericht gab der Klägerin Recht mit der Auffassung, dass im Geschäftsverkehr erwartet werden könne, dass ein Geschäftsmann Formulare mit der nötigen Aufmerksamkeit durchlese. Wer etwas ungesehen unterzeichne, könne sich nicht auf die Unkenntnis des Inhalts berufen. Auch sei es im AGB-rechtlichen Sinne keine überraschende Klausel, wenn für einen Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis Kosten verlangt würden. Der Preis mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sei im Formular ausgedruckt gewesen, was dem Beklagte bei Durchlesen des Vertragsangebotes aufgefallen wäre. Der geforderte Betrag müsse gezahlt werden. Nach dem AG Mettmann (Link: AG Mettmann) entschied nun also auch das AG Forchheim für die Adressbuch-Branche. Es bleibt nur zu raten, immer alle Dokumente, die unterzeichnet werden, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, bevor es unfreiwillig teuer wird.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2009

    LG Bamberg, Urteil vom 31.07.2008, Az. 3 S 33/08
    § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Bamberg hat festgestellt, dass eine Zahlung, auch wenn sie vorbehaltlos und widerspruchslos erfolgt, nicht geeignet ist, einen ungültigen Vertrag zu bestätigen und damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall einen Anzeigenvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Allerdings wurde nach Ansicht des Gerichts bei der Einigung über den Vertragsschluss der Vertragsinhalt nicht hinreichend bestimmt, denn zum Leistungserfolg eines Anzeigenvertrags gehöre auch die Werbewirksamkeit der vereinbarten Maßnahmen. Weder die Auslieferungsstellen noch das Verbreitungsgebiet sei ausreichend beschrieben und umrissen worden. Damit sei der Vertrag ungültig, weil über wesentliche Bestandteile des Vertrags keine Einigung erzielt worden sei. Trotzdem zahlte der Kläger das verlangte Entgelt. Dies sei jedoch nicht als Bestätigungshandlung aufzufassen, denn eine solche Handlung müsse ihrerseits die wesentlichen Bestandteile des Vertrags enthalten. Die Bestimmtheit des Verteilungsgebietes habe jedoch weiterhin gefehlt, so dass der Beklagte das Geld zurückzuzahlen habe. Er habe den Betrag ohne Rechtsgrund erhalten, der Mangel des Vertrages habe nicht geheilt werden können.

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
    §§ 142, 123, 124 BGB

    Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der „Angeschwindelte“ selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit „Widerspruch“ betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

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