Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: „Bald verfügbar“ ist keine ausreichende Lieferzeitangabeveröffentlicht am 10. Juli 2018
OLG München, Urteil vom 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGBDas OLG München hat entschieden, dass die Angabe des Liefertermins in einem Onlineshop mit „bald verfügbar“ nicht ausreichend ist. Wenn weitere Angaben zum Lieferzeitraum oder zum spätestmöglichen Liefertermin fehlen, würden die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nicht eingehalten. „Bald“ sei als Angabe zu ungenau, weil damit unterschiedliche Vorstellungen verbunden würden. Solle der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, einen noch nicht verfügbaren Artikel vorab zu bestellen, könne dies durch eine Reservierungsmöglichkeit ermöglicht werden, durch welche das Konto erst belastet werde, wenn der Artikel tatsächlich geliefert werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – „Bald verfügbar“ reicht nicht als Liefertermin).
Wird Ihnen die Irreführung von Verbrauchern vorgeworfen?
Haben Sie wegen einer Werbung oder einer AGB-Klausel Ihres Internetauftritts eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- BGH: Unwirksamkeit von Aufrechnungsklausel in Banken-AGBveröffentlicht am 20. März 2018
BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16
§ 307 BGB, § 361 Abs. 2 S. 1 BGB, §§ 355 ff. BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Bank gegenüber Verbrauchern keine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, die eine Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen der Bank nur gestattet, wenn die Forderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Durch eine solche Klausel, die auch Rückabwicklungsansprüche nach einem Widerruf des Kunden erfasse, werde das Widerrufsrecht unzulässig erschwert. Zur Pressemitteilung Nr. 58/2018 des BGH nachstehend:
Haben Sie Probleme mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Wollen Sie Ihre eigenen oder fremde AGB prüfen lassen oder benötigen Sie AGB für Ihre Webseite oder Shop? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben hunderte von AGB erstellt und geprüft und helfen Ihnen gern.
- BGH: AGB oder andere Vordrucke müssen nicht männliche und weibliche Personenbezeichnungen enthaltenveröffentlicht am 13. März 2018
BGH, Urteil vom 13.03.2018, Az. VI ZR 143/17
§ 3 Abs. 1 S.1, § 3 Abs. 2 und 3 AGleichbG, § 28 S. 1 SaarlLGleichstGDer BGH hat entschieden, dass eine Frau allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder § 28 Satz 1 Saarländisches Landesgleichstellungsgesetz erfährt. Ein solcher Sprachgebrauch bringe keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei. Zur Pressemitteilung Nr. 48/2018 des BGH nachstehend:
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Entweder Ihre eigenen oder fremde AGB, die auf Sie Anwendung finden sollen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben hunderte von AGB erstellt und geprüft und helfen Ihnen gern.
- LG Koblenz: Passagier kann nicht per AGB zum automatischen Trinkgeld gezwungen werdenveröffentlicht am 10. Januar 2018
LG Koblenz, Urteil vom 30.10.2017, Az. 15 O 36/17
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBDas LG Koblenz hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Kreuzfahrtanbieters „Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“ unwirksam ist, wenn eine solche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Verbraucher nicht gesondert bestätigt worden ist. Den Volltext finden Sie hier (LG Koblenz – Passagier kann nicht per AGB zum automatischen Trinkgeld gezwungen werden).
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- BGH: Hohe Vertragsstrafe für unterschiedlich schwere Vertragsverstöße ist unwirksam / Schlemmerblockveröffentlicht am 18. September 2017
BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az. VII ZR 308/16
§ 339 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Vertragsstrafenklausel in den AGB des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: „Schlemmerblock“), nach welcher im Falle schuldhaft vorsätzlicher Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht gleichermaßen eine pauschale Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR verwirkt wird, unwirksam ist. Nach den AGB müssten u.a. mindestens acht Hauptgerichte angeboten werden und es dürften keine Nachteile in Qualität, Quantität, Service etc. entstehen. Nach dem Inhalt der Vertragsstrafenklausel könne nach der Zweifelsregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB jeder vorsätzliche Verstoß gegen eine der genannten Vertragspflichten unterschiedslos zur Verwirkung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € führen. Dies gelte auch für marginale Verstöße, wie etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service. Für derartige Verstöße sei die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € aber offensichtlich unverhältnismäßig hoch und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Hohe Vertragsstrafe für unterschiedlich schwere Vertragsverstöße ist unwirksam / Schlemmerblock).
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- BGH: Bank darf nicht jede SMS-TAN für Online-Banking pauschal per AGB in Rechnung stellenveröffentlicht am 11. September 2017
BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Bl Cb BGB, § 675e Abs. 1 BGB, § 675 f Abs. 4 S. 1 BGB; § 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, § 4 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaGDer BGH hat entschieden, dass die von einer Sparkasse verwendete AGB-Klausel „Jede sms-TAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ unwirksam ist. Die Klausel sei so zu verstehen, dass jede an den Kunden versandte TAN kostenpflichtig sei, auch wenn sie nicht zur Erteilung eines Zahlungsauftrages genutzt werde. Im letzteren Fall sei die Ausgabe einer TAN nicht Teil der vertraglichen Hauptleistung und könne nicht Gegenstand einer Entgeltvereinbarung sein, weil kein Zahlungsdienst erbracht werde. Zudem stelle der BGH in diesem Urteil noch fest, dass der Klageantrag einer AGB-Klage die beanstandete Bestimmung im Wortlaut enthalten müsse, sonst sei die Klage unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Keine Pauschalgebühr für SMS-TAN).
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- OLG Bremen: Pauschale „Servicegebühr“ für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässigveröffentlicht am 27. Juni 2017
OLG Bremen, Urteil vom 15.06.2017, Az. 5 U 16/16 – nicht rechtskräftig
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGBDas OLG Bremen hat entschieden, dass das Übersenden einer elektronischen Datei mit einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken nicht von einer „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 EUR abhängig gemacht werden darf. Auch dürfe für die Versendung von Tickets kein „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 29,00 EUR in Rechnung gestellt werden, wenn die Tickets tatsächlich per einfacher Post versandt würden. Ein gesondertes Entgelt dürfe nur verlangt werden, wenn hierbei auch tatsächlich Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstünden. Die Entscheidung erging gegen die CTS Eventim AG & Co. KGaA (ticketdirect). Das OLG Bremen hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Bremen – Pauschale „Servicegebühr“ für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig).
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- BGH: AGB-Klausel, die Kontogebühr bei Gewährung eines Bauspardarlehens vorsieht, ist unwirksamveröffentlicht am 10. Mai 2017
BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15
§ 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 488 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die für die Gewährung eines Bauspardarlehens eine „Kontogebühr“ vorsieht, unwirksam ist. Zur Pressemitteilung Nr. 68/2017:
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- LG Bremen: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln über Bearbeitungsgebühren beim Ticketverkaufveröffentlicht am 28. Dezember 2016
LG Bremen, Urteil vom 31.08.2016, Az. 1 O 969/15
§ 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGBDas LG Bremen hat entschieden, dass AGB-Klauseln eines Ticketservices, nach welchen bei Wahl der Versandart „Premiumversand“ dem Besteller weitere Kosten „inkl. Bearbeitungsgebühr“ in Rechnung gestellt werden und bei Wahl der Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“ eine Servicegebühr von 2,50 EUR berechnet wird, unwirksam sind. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bremen – Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln über Bearbeitungsgebühren beim Ticketverkauf).
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- OLG Koblenz: AGB-Klausel mit pauschalen Mahngebühren ohne Schadensnachweis unwirksamveröffentlicht am 19. Dezember 2016
OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2016, Az. 2 U 615/15
§ 309 Nr. 5 lit a BGB, § 1 UKlaGDas OLG Koblenz hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, in seinen AGB Pauschalen für Mahnungen, Rücklastschriften und Vertragssperren zwischen 2,50 EUR – 7,30 EUR zu fordern, da die jeweiligen Pauschalen höher seien als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge jeweils zu erwartende Schaden des Unternehmens. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 18.02.2015, Az. XII ZR 199/13 klargestellt, dass der Verwender der AGB-Klausel die Beweislast für einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden in Höhe der Pauschale trage, also dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspreche. Eine entsprechende Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof bereits in BGH, Urteil vom 10.11.1976, Az. VIII ZR 115/75 vertreten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Koblenz – AGB-Klausel für Mahnpauschalen unwirksam).
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