Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: AGB-Klausel eines Onlinehändlers „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ ist unzulässigveröffentlicht am 6. November 2015
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, Az. 4 U 99/14
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Onlinehändlers mit dem Inhalt „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ unzulässig ist, weil Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt würden. Das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf durch den Verbraucher, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Grundsätzlich sei ein AGB-Abtretungsverbot unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht bestehe oder berechtigte Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Regensburg: Die AGB-Klausel eines Onlinehändlers bezüglich uneingeschränkter Berechtigung zu Teillieferungen ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 5. November 2015
LG Regensburg, Urteil vom 27.02.2014, Az. 1 HK O 2360/13
§ 307 Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 309 Nr. 2 BGBDas LG Regensburg hat entschieden, dass eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers, welche diesen ohne Einschränkungen berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, unwirksam ist. Eine solche Klausel ermögliche dem Verwender zum einen die einseitige Änderung geschlossener Verträge. Des Weiteren blieben bei einer unvollständigen Lieferung Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder die daran anschließende Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Klausel über Sonderkosten bei Ausstellung einer Ersatzkarte in Banken-AGB ist unwirksamveröffentlicht am 21. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14
§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB, § 675f Abs. 4 S. 2 BGB, § 675k Abs. 2 S. 5 BGB, § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGBDer BGH hat entschieden, dass die in den AGB einer Bank enthaltene Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte unwirksam ist. Zur Pressemitteilung Nr. 177/2015 vom 20.10.2015 hier.
- LG Frankfurt a.M.: Eine Zinsbegrenzungsprämie kann zwischen Unternehmern in AGB wirksam vereinbart werdenveröffentlicht am 20. Oktober 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.2015, Az. 2-19 O 41/15
§ 307 BGBDas LG Frankfurt hat entschieden, dass in einem Darlehensvertrag zwischen Unternehmern per Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam eine Zinsbegrenzungsprämie vereinbart werden kann. Eine solche unterliege nicht der Klauselkontrolle gemäß §§ 305 ff BGB und stelle insbesondere keine Preisnebenvereinbarung dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamm: AGB im kaufmännischen Verkehr mit Auslandsbezugveröffentlicht am 16. Oktober 2015
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2015, Az. 7 U 26/15
§ 305 BGB, § 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB; Art. 14 CISG; Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVODas OLG Hamm hat entschieden, dass im kaufmännischen Verkehr mit einem ausländischen Vertragspartner der Hinweis auf die Geltung von AGB in der Verhandlungssprache für die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend ist. Der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst müsse nur auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners in der Verhandlungs- oder einer Weltsprache vorgelegt werden. Des Weiteren war das Gericht der Auffassung, dass eine Klausel zur Vereinbarung eines Erfüllungsortes im kaufmännischen Verkehr keine überraschende Klausel sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamburg: Zur Frage, inwieweit eine umformulierte Widerrufsbelehrung noch dem amtlichen Muster entsprichtveröffentlicht am 7. Oktober 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 13 U 26/15
§ 355 BGB, § 495 BGB; § 14 aF BGB-InfoVDas OLG Hamburg hat entschieden, dass auch eine umformulierte Widerrufsbelehrung noch dem amtlichen Muster (alte Fassung nach der BGB-InfoV) entsprechen kann. Es schade der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht, wenn eine Passage in die „Wir“-Form umformuliert worden sei, soweit keine inhaltlichen Änderungen zum Muster bestünden. Auch die Kombination mehrerer Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster sei möglich. Vorliegend seien lediglich unschädliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Mannheim: 90 Tage Zahlungsziel in AGB zwischen Unternehmern ist zu langveröffentlicht am 2. September 2015
AG Mannheim, Urteil vom 22.07.2015, Az. 10 C 169/15
§ 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, 249 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGBDas AG Mannheim hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Frachtversenders, die ein Zahlungsziel für Rechnungen des Frachtführers von bis zu 90 Tagen vorsah, unwirksam ist. Der Frachtführer, der durch die Durchführung des Transports mit nicht unerheblichen Aufwendungen in Vorleistung gehe, werde dadurch unangemessen benachteiligt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Rostock: Auch bei Kreuzfahrten darf die Anzahlung grundsätzlich nicht mehr als 20 % des Reisepreises betragenveröffentlicht am 22. Juli 2015
OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 2 U 22/14
§ 307 BGBDas OLG Rostock hat bestätigt, dass Reiseveranstalter in der Regel nur eine Anzahlung bis zu 20 Prozent des Reisepreises verlangen dürfen und entschieden, dass diese Grundsätze auch für Kreuzfahrten gelten. Höhere Anzahlungen seien nur zulässig, wenn der Veranstalter dadurch keinen Liquiditätsvorteil erhalte, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise entstehende, eigene Aufwendungen abdecken oder fällige Forderungen Dritter bedienen müsse. In der Folge wurde dem Kreuzfahrtveranstalter AIDA Cruises untersagt, unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 35 oder sogar 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Frankfurt a.M.: Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ der Sofort AG stellt „kein zumutbares Zahlungsmittel“ dar / Alternativen müssen angeboten werdenveröffentlicht am 14. Juli 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14
§ 312a Abs. 4 Nr.1 BGB, § 2 Abs. 1 UKlaGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DB Vertrieb GmbH der Deutschen Bahn zukünftig nicht mehr den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsinstrument anbieten darf. Bei diesem Dienst handele es sich nicht um ein zumutbares Zahlungsmittel. Angeboten werden müssten vielmehr zusätzlich Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Kassel: Keine Extrakosten für Rechnung in Papierform, wenn Leistung auch körperlich (nicht-elektronisch) erbracht wirdveröffentlicht am 22. Juni 2015
AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, Az. 435 C 4822/14
§ 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBDas AG Kassel hat entschieden, dass für Dienstleistungen, die nicht ausschließlich elektronisch erbracht werden, keine Sondervergütung verlangt werden darf, wenn der Kunde die Rechnungen in Papierform verlangt. Zum Volltext der Entscheidung hier.