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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juni 2010

    KG Berlin, Urteil vom 19.03.2010, Az. 5 U 42/08
    §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; 49b Abs. 1 BRAO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer kostenlosen Anfrage nach Deckungsschutz bei Rechtsschutzversicherungen nicht wettbewerbswidrig ist. Auch wenn kostenlose Deckungsanfragen eine weit verbreitete Praxis bei Rechtsanwälten seien, stelle dies keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, soweit die Werbeaussage nicht übermäßig hervorgehoben werde. Auch berufsrechtlich stelle die kostenlose Deckungsanfrage keine unzulässige Gebührenunterschreitung dar. Zwar möge es Konstellationen geben, wo der Rechtsanwalt „leer ausgeht“, dies stelle aber wettbewerbsrechtlich lediglich eine Bagatelle dar. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 15. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010, Az. 14 W 208/10
    § 91 ZPO; Vorbem. 7 RVG; 7004, 7005 RVG – VV

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass einem Rechtsanwalt, der einen Prozesstermin wahrnimmt, nur die angemessenen Reisekosten erstattet werden. Ein Prozessbevollmächtigter aus München könne für die Wahrnehmung eines Termins in Koblenz nicht die Kosten für einen Linienflug nach Frankfurt sowie weitere Kosten für einen Mietwagen geltend machen. Das Gericht errechnete, dass der Rechtsanwalt den auf 10.30 Uhr anberaumten Termin beim Landgericht in Koblenz auch hätte erreichen können, wenn er einen durchgehenden Zug von München nach Koblenz genommen hätte. Bei Abfahrt in München um 05.53 Uhr wäre er um 10.10 in Koblenz angekommen und mit einem Taxi um 10.20 Uhr bei Gericht eingetroffen. Wäre ihm das als nicht zumutbar erschienen (Abflug in München 06.20 Uhr), hätte er um eine zeitliche Verlegung des Termins bitten können. Der Prozessvertreter der Beklagten hätte auch problemlos noch am gleichen Tag wieder zurückreisen können. Dass er den teureren, umständlicheren Weg gewählt hat, dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die Mehrkosten in Höhe von ca. 314,00 EUR seien nicht notwendig gewesen.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 17 W 51/10
    § 91 Abs. 1 ZPO; Nr. 1004 VV RVG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kosten für einen inländischen Rechtsanwalt, der von einer im Ausland ansässigen Partei mandatiert wird, erstattungsfähig sind, auch wenn dieser Rechtsanwalt nicht am Gerichtsort ansässig ist. Die Beauftragung stelle eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, ebenso wie die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt durch eine inländische Partei. Voraussetzung sei, dass keine höheren Kosten angefallen sind als dies bei Einschaltung eines Verkehrsanwalts zusätzlich zu einem am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten der Fall gewesen wäre. Es sei jedenfalls grundsätzlich für eine ausländische Partei unzumutbar, zunächst das für ihren Fall örtlich zuständige deutsche Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 82/08
    § 15a RVG

    Nach dem II. Zivilsenat und dem XII. Zivilsenat hat nunmehr auch der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, dass § 15a RVG für so genannte Altfälle Anwendung findet. In der Begründung folgt der Senat den vorher ergangenen Entscheidungen und führt aus, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine Gesetzesänderung handele, sondern um eine Klarstellung der schon vorher geltenden (und missinterpretierten) Rechtslage. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungs- verfahren, regelmäßig nicht auswirke. Die Abweichung von der früheren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate erfordere keine Entscheidung des Großen Zivilsenats, da lediglich eine gesetzliche Klärung erfolgt sei. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr auch die bisher abweichenden Oberlandes- und andere Gerichte von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH zu § 15a RVG ausgehen und sich dieser anschließen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    LG Dresden, Urteil vom 19.01.2010, Az. 42 HK O 345/09
    § 10 Abs. 1 S. 3 BORA; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Einzelanwalt auf seinem Kanzleibriefkopf nicht mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ werben darf.  Vorstehender Zusatz dürfe nur dann verwendet werden, wenn eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werde.
    Das LG Dresden sah in der Norm des § 10 Abs. 1 BORA eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. „Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zähle auch die durch Satzung nach §§ 59b, 191a Abs. 2, 191e BRAO ergangene BORA (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az. 1 ZR 202/02, zitiert nach Juris Tz. 16 m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2008, Az. I-10 W 93/08
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass zu den Reisekosten nur solche (erforderlichen) Flugkosten gerechnet werden, die in einem Flug per „Economy-Class“ entstehen. Für Reisekosten von Patentanwälten könne auf dieselben Grundsätze zurückgegriffen werden, die für einen Rechtsanwalt gälten. Unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen sei die kostengünstigste auszuwählen (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98). Eine Erstattung von Flugkosten werde in der Rechtsprechung nur gebilligt, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stünden, wobei auch zu berücksichtigen sei, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen würden (vgl. BGH Beschluss vom 13.12.2007, IX ZB 112/05, Rpfleger 2008, 279ff mwN). Dabei seien „individuelle Gepflogenheiten“ des Anwalts bzw. bestimmter Kreise, denen er angehöre, nicht zu Lasten des erstattungspflichtigen Gegners zu werten. Es widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn man je nach „Stellung“ des Anwalts entweder einen Flug in der economy-class „zumuten“ oder einen Flug in der business-class „zugestehen“ wolle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 2 W 13/10
    §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die nutzlos aufgewandten Kosten für einen Flug zur Wahrnehmung eines Termins, der später kurzfristig storniert wird, auf Grund eines entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags festgesetzt werden können. Dem Ansatz der Kosten stehe der Umstand, dass die Anreise zum Termin am 05.06.2008 nicht stattgefunden habe, nicht entgegen. Werde ein Termin – wie hier – kurzfristig aufgehoben, so seien Reisekosten der Partei bzw. ihres Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar seien (Giebel in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., Rn. 132 zu § 91 m.w.H.). Das gelte auch für solche Reisekosten, die wegen der kurzfristigen Stornierung nicht mehr zurückerstattet würden. Der Termin sei mit Beschluss des LG Bremen vom 20.03.2008 auf den 05.06.2008 anberaumt worden. Der Rechtsanwalt habe daraufhin am 28.05.2008 den Flug von N. nach B. gebucht. Das sei sachgerecht gewesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2009, Az. 1 K 2786/09
    § 80 VwVfG

    Die Dauer der Registrierungsverfahren nach dem ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register sind berüchtigt. Nunmehr hat das Frankfurter Verwaltungsgericht – wenn auch nicht in einer die EAR-Stiftung betreffenden Angelegenheit – entschieden, dass die schleppende Bearbeitung eines Widerspruchs durch eine deutsche Behörde kein Grund ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Kläger, der bereits von der Behörde telefonisch die Mitteilung erhalten hatte, dass sein Widerspruch begründet sei, wartete mehr als 4 Monate vergeblich auf den schriftlichen Bescheid, den er wegen der Auszahlung eines Förderbetrags dringend benötigte. Schließlich schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Dessen Kosten muss der Kläger nun selbst tragen, da das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verneinte. Dessen Einschaltung sei nur zulässig, wenn die Sache selbst Tat- und Rechtsfragen aufwürfe, die sich nicht ohne Weiteres beantworten ließen. Die rechtlichen Fragen seien zum Zeitpunkt der Einschaltung jedoch schon geklärt gewesen, es sei nur noch um die Frage gegangen, wann die Behörde die bereits getroffene Entscheidung in schriftliche Form fassen würde. Etwaige Verluste, die dem Kläger durch die verzögerte Bearbeitung entstanden seien, könnten höchstens im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden.

  • veröffentlicht am 22. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Coburg, vom 15.07.2009, Az. 11 O 680/08
    § 3a RVG

    Das LG Coburg berichtet per Pressemitteilung über dieses Urteil, in dem die klagende Verrechnungsstelle abgetretene Honoraransprüche eine Rechtsanwalts nicht durchsetzen konnte. Grund dafür war, dass die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht genau angegeben werden konnten. Die Beklagte gab an, dass der Rechtsanwalt sie in einer Vielzahl von Verfahren vertreten habe, dass der Berechnung aber lediglich ein Leistungszeitraum entnommen werde könne. Die einzelnen Tätigkeiten könnten nicht nachvollzogen werden. Zudem sei eine minutengenaue Abrechnung vereinbart gewesen, welche nicht stattgefunden habe. Der Mandant brauche auch bei einem bestehenden Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt nicht unvollständige Rechnungsangaben ungeprüft  zu glauben. Die Klage der Verrechnungsstelle wurde abgewiesen; die nachträglich Erstellung einer korrekten Abrechnung wurde nicht gestattet. Trotz rechtzeitigen Vorbringens der Einwände gegen die Abrechnung habe die Verrechnungsstelle darauf nicht rechtzeitig reagiert.

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Wir sind kürzlich auf einen sehr interessanten Beitrag des Kollegen Jede gestoßen, ob die Umgehung des Gegenanwaltes, welche dem Rechtsanwalt durch § 12 Abs. 1 BORA untersagt ist, nicht nur standeswidrig ist, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet. So argumentiert der Kollege, das es sich bei § 12 Abs. 1 BORA um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handele, da sie die Frage regele, wie ein „Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirke.“ Er sieht demnach in jedem Ansprechen ein „Einwirken“, was wir nicht für unproblematisch halten. Jedenfalls gilt der Rechtsanwalt als „Unternehmen“ (vgl. Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. [2010], § 2, Rn. 190), auch wenn § 2 Abs. 2 BRAO zum Beruf des Rechtsanwalts erklärt „Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe“. Im Unterschied zum Kollegen Jede lehnt die wohl herrschende Meinung einen Wettbewerbsverstoß ab, da § 12 BORA nicht als Marktverhaltensregelung zu werten sei (OLG Nürnberg NJW 2005, 158; OLG Köln NJW 2003, 783; LG Berlin, Beschluss, Az. 16 O 284/08; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, §12 BO, Rn. 26; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl, UWG § 4 Rn.11.85; Link in: Ullmann JurisPK-UWG, § 4 Nr. 11, Rn. 153).

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