Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München: Rechtsanwalt darf sich nicht als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnen, wohl aber als „spezialisiert im Erbrecht“veröffentlicht am 24. Februar 2010
LG München I, Urteil vom 09.02.2010, Az. 33 O 427/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG; § 43 b BRAO; § 7 Abs. 2 BORA
Das LG München I hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ eine Verwechselungsgefahr mit dem gesetzlich normierten Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ begründet und wettbewerbswidrig ist, wenn der Verwender nicht zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist. § 7 Abs. 2 BORA lege ausdrücklich fest, dass Benennungen zu Teilbereichen der Berufstätigkeit unzulässig sind, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Weiterhin hielt das Landgericht allerdings Beschreibungen der eigenen Tätigkeiten, die einen ausreichenden Abstand zum Fachanwalt hielten, für zulässig. (mehr …) - OLG Düsseldorf: Rechtsanwalt darf sein Zeithonorar nicht formularmäßig im 15-Minuten-Takt abrechnenveröffentlicht am 22. Februar 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05
– mittlerweile aufgehoben durch BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 37/10 –
§ 307 BGB; §§ 3a; 4; 8; 10 RVGDas OLG Düsseldorf hat abermals entschieden und ausführlich begründet, dass eine formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung in Mindesteinheiten von 15 Minuten unwirksam ist, da diese den Mandanten unangemessen benachteilige. Dies gelte sogar dann, wenn der Rechtsanwalt von der Möglichkeit einer pauschalen Abrechnung eines 15-minütigen Zeitaufwands nur selten Gebrauch mache, da die aus § 307 BGB folgende Unwirksamkeit nicht davon abhänge, in welchem Umfang der Verwender von der unwirksamen Klausel Gebrauch gemacht habe. (mehr …)
- BGH: Erneute Bestätigung durch einen BGH-Senat, dass § 15a RVG auch für Altfälle giltveröffentlicht am 11. Februar 2010
BGH, Beschluss vom 09.12.2009, Az. XII ZB 175/07
§ 15 a RVGDer XII. Senat des BGH schließt sich in dieser Entscheidung dem II. Senat (Link: BGH II ZB 35/07) an und stellt fest, dass der neue § 15a RVG lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon geltenden Rechtslage dient. Dies habe zur Folge, dass auch so genannte Altfälle, die vor Inkrafttreten des 15a RVG begonnen haben, nach dieser Vorschrift zu behandeln seien. Dabei stellt der XII. Senat in seiner ausführlichen Begründung dar, dass die Handhabung der Anrechnungsvorschrift nicht neu sei, sondern bereits vor Änderung des RVG gegolten habe. Die damalige Formulierung sei lediglich fehlinterpretiert worden, so dass – auch vom BGH – vertreten wurde, dass die Verfahrensgebühr bei Vorliegen einer außergerichtlichen (nicht titulierten) Geschäftsgebühr auf Grund der Anrechnung hälftig festzusetzen gewesen sei. So habe sich die Vorschrift, die lediglich die Abrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant habe regeln sollen, auch gegenüber Dritten ausgewirkt, was der Intention des Gesetzgebers zuwider gelaufen sei. Diese Auffassung sei jedoch nicht korrekt gewesen. Deshalb habe der neue § 15a RVG die Vorschrift sprachlich neu gefasst, um eine solche Auslegung zukünftig zu verhindern. Eine Anrufung des Großen Senats des BGH sei auf Grund der lediglichen Klarstellung nicht erforderlich. Zum Volltext:
(mehr …) - BGH: Eine für die außergerichtliche Tätigkeit statt der Geschäftsgebühr vereinbarte Vergütung wird auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnetveröffentlicht am 9. Februar 2010
BGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
§ 3 Abs. 4 VV RVG
Der BGH hat entschieden, dass eine für die außergerichtliche Tätigkeit statt der Geschäftsgebühr vereinbarte Vergütung auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnet wird. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG trete eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr nur ein, wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden sei (BGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az. VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, m.w.N.; Beschluss vom 14.8.2008, Az. I ZB 103/07, RVGreport 2008, 436; Beschluss vom 30.04.2008, Az. III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, m.w.N.). Eine – anrechenbare – Geschäftsgebühr entstehe indes nicht, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe. (mehr …) - AG Siegen: Beim Rechtsanwalt gibt es keine kostenlose Gefälligkeitsberatung / Die kurze Rechtsberatung per E-Mail kostet den Mandanten auch ohne vorherigen schriftlichen Beratungsvertrag Geldveröffentlicht am 31. Januar 2010
AG Siegen, Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02
§§ 631, 675 BGB
Das AG Siegen hat in dieser älteren Entscheidung einem klagenden Rechtsanwalt eine Vergütung von ca. 230,00 EUR zuerkannt, nachdem dieser auf eine E-Mail-Frage eines Verbrauchers eine rechtliche Auskunft erteilt hatte, ohne dass eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorlag. Es könne dahinstehen, ob sich dieser Anspruch aus § 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) BGB oder aus § 631 (Werkvertrag) BGB ergebe. Der Beratungsvertrag sei dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte dem Kläger mit der Übersendung seiner Anfrage und der Bitte um Beantwortung per E-Mail ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages gemacht habe. Diesen Antrag habe der Kläger durch die Beantwortung der Frage angenommen. (mehr …) - AG Ansbach: Abweichende Festsetzung des Streitwerts durch Rechtsschutzversicherung entfaltet für Rechtsanwalt keine Bindungswirkungveröffentlicht am 28. Januar 2010
AG Ansbach, Urteil vom 07.01.2010, Az. 2 C 2093/09
§§ 675, 611 BGB; § 23 Abs. 3 Satz 2 RVGDas AG Ansbach hat der Gebührenklage einer Rechtsanwaltskanzlei überwiegend stattgegeben, welche geklagt hatte, nachdem die Rechts- schutzversicherung des Mandanten den Streitwert eigenmächtig reduziert hatte. Die eigenwillige Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung sei für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts unerheblich. Der Klägerin stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 47,49 EUR aus §§ 675, 611 BGB zu. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte behaupte, zu einer Gebührenvereinbarung mit der Klägerin sei es nicht gekommen, sei dies nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin aus dem Streitwert von 20.000 EUR lediglich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7200, 7008 VV RVG berechnet habe. Einer besonderen Gebührenvereinbarung habe es nicht bedurft. (mehr …)
- LG Wuppertal: Wann ist die Werbung eines Arztes auf dem Praxisschild wettbewerbswidrig?veröffentlicht am 27. Januar 2010
LG Wuppertal, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 11/09
§§ 3, 5 UWG
Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Angabe eines Arztes auf einem Praxisschild bezüglich „Proktologischer Behandlungen“ und „Sportmedizinischer Betreuung“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn dieser Arzt jahrzehntelang als Sportmediziner tätig war und über 10.000 proktologische Behandlungen durchgeführt hat. Die Absolvierung der Zusatzweiterbildung gemäß der Berufsordnung für nordrheinische Arztinnen und Ärzte sei für die Führung dieser Hinweise nicht notwendig gewesen. Die Zulässigkeit ärztlicher Werbung orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche eine interessengerechte und sachangemessene Information auch auf Praxisschildern erlaube, sofern kein Irrtum erregt werde. Dies sei nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die besonderen Erfahrungen des beklagten Arztes auf den Gebieten der Sportmedizin und der Proktologie seien nachgewiesen. Eine Fachärzteschaft auf diesen Gebieten werde nicht behauptet. Insbesondere sei eine Irreführung dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte auf einem weiteren (linken) Schild seine Qualifikation als Facharzt für Chirurgie angibt, und die strittigen Leistungen auf dem rechten Schild als „besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben“ aufgeführt werden. Die Angabe der Gebiete als besondere Leistungsangebote sei zulässig und interessengerecht. - OLG Hamm: Hinweisbeschluss zur Anwendung von § 15 a RVG: Senat will BGH-Entscheidung abwartenveröffentlicht am 25. Januar 2010
OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 1-25 W 16/10
§ 15 a RVGDas OLG Hamm hat in diesem aktuellen, ausführlich begründeten Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung bestätigt, dass der neue § 15 a RVG nicht für Altfälle gilt. Das Gericht kann der von anderen Gerichten z.T. vertretenen Auffassung, dass der neue § 15 a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion besitze und deswegen auch auf vor der Neuregelung begonnene Fälle Anwendung finden müsse, nicht anschließen. Wir haben zu verschiedenen Entscheidungen bereits berichtet (Link: Entscheidungen). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Altfälle führe die Auffassung, dass § 15 a auch für Altfälle gelte, möglicherweise zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungen. Um eine bloße Klarstellung der Anrechnungsvorschriften handele es sich nach ausdrücklicher Betonung des OLG Hamm gerade nicht, da der – objektiv auszulegende – Wortlaut ins Gegenteil verkehrt worden sei und damit eine Änderung vorliege. Da sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Punkt widerspreche, empfiehlt das OLG Hamm im konkreten Fall, eine Entscheidung des BGH abzuwarten, welche die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Altfälle klärt. Die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 02.09.2009 (Link: BGH) sah das OLG offensichtlich nicht als abschließend an.
- AG Jülich: Von dem Mandanten, der Rechtsrat brauchte, dafür nicht aufkommen wollte und später einen Stundensatz von 250,00 EUR netto zu bezahlen hatteveröffentlicht am 25. Januar 2010
AG Jülich, Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09
§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG; § 612 Abs. 2 BGBIm Radrennsport gibt es eine besondere Bezeichnung für Fahrer, die sich in den Windschatten anderer hängen, also andere die Arbeit für sich machen lassen. Man nennt sie (Hinterrad-) „Lutscher“ (JavaScript-Link: FahrradWiki). In eine ähnliche Kategorie könnte im Kanzleibereich ein Rechtssuchender fallen, der von vornherein beabsichtigt, bei einem Rechtsanwalt in Form einer „ersten Anfrage“ verwertbare materiell-rechtliche Auskünfte zu seiner Angelegenheit zu erhalten, ohne dafür zu bezahlen. Diesen Fall hatte das AG Jülich zu entscheiden mit vernichtendem Ergebnis für den Mandanten, der keiner sein wollte, aber den Rechtsrat sehr wohl gebrauchen konnte. Das Gericht wertete das einstündige Telefonat als konkludenten „telefonischen Beratungsvertrag“ und hielt eine Vergütung von 250,00 EUR zzgl. MwSt. für angemessen. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass der Kläger die Entgegennahme der Information über die Vertragsprobleme der Beklagten durch den Kläger und seine anschließende rechtliche Würdigung bzw. Ratschläge ohne den Abschluss eines Vertrages habe erbringen wollen. Denn diese Tätigkeiten gehörten zur typischen anwaltlichen Tätigkeit in einem ersten Beratungsgespräch.
- BGH: Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr, wenn diese von verschiedenen Anwälten verdient wurdenveröffentlicht am 22. Januar 2010
BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. VII ZB 41/09
Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV
Der BGH hat entschieden, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung einer (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf eine (gerichtliche) Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwei unterschiedliche Rechtsanwälte diese Gebühren verdient haben. Entscheidend für die Anrechnung sei, dass dem bereits vorprozessual befassten Anwalt auf Grund der geringeren Einarbeitungsnotwendigkeit nur ein verkürzter Vergütungsanspruch entstehe. Bei einem nicht bereits außergerichtlich tätigen Anwalt treffe dies jedoch nicht zu. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr noch keinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr erlangt. Die von einem anderen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Prozessbevollmächtigte nicht zurechnen lassen. Auch aus dem Grundsatz, dass Kosten nicht unnötig zu Lasten der anderen Partei in die Höhe getrieben werden dürften, ergebe sich keine Kürzung der Verfahrensgebühr, da die Anrechnungsregelung nicht dem Schutz des Prozessgegners diene. Zu beachten ist, dass sich dieser Beschluss noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 15a RVG bezieht (zum neuen § 15a RVG siehe Link: § 15 a). In aktuellen Fällen ist davon auszugehen, dass generell die volle Verfahrensgebühr festgesetzt würde und die Parteien sich um die Erstattung einer vollen oder halben Geschäftsgebühr auseinander setzen müssten.