Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Filesharing: Sie bevollmächtigen uns, aber nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung?veröffentlicht am 21. Januar 2010
Ein Kollege, der es mit seinen des Filesharings bezichtigten Mandanten möglicherweise noch schlechter meinte als die serienabmahnende Kanzlei (Gegner), verwendete eine Vollmacht, in der unterhalb der üblichen Angaben (Wer gegen wen und warum) kleingedruckt folgender Zusatz zu lesen war „Der Auftrag umfasst die Abwehr der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche, jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.“ Abgesehen von der grammatikalischen Brillanz dieses Satzes fragt sich manch ein Filesharing-Mandant, soweit er diesen unüblichen Zusatz überhaupt bemerkt, welchem Zweck ein solcher Zusatz wohl dienen könnte. Denkbar ist, dass der Kollege in der Vergangenheit an Filesharing-Mandanten verdiente, indem er sich von diesen eine Vollmacht mit vorstehendem Zusatz ergänzt um das Wörtchen „nicht“ unterschreiben ließ und sodann bei Gerichten eher saft- und kraftlose Schutzschriften für eine empfindlich hohe Gebühr hinterlegte. So konnte bei etwaiger Verärgerung des Mandanten immerhin eingewandt werden, dass der Kollege ja schließlich keine Unterlassungserklärung habe abgeben können/dürfen. Ob dies tatsächlich geschehen ist, ist nicht bekannt. Was wir davon halten? (mehr …)
- OVG Nordrhein-Westfalen: Wenn auf den Wettbewerbsverstoß das berufsgerichtliche Verfahren folgtveröffentlicht am 15. Januar 2010
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 6s E 71/08
§ 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRWDas OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nicht bei jedem Wettbewerbsverstoß bzw. berufsrechtlichem Verstoß ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Betreffenden eröffnet werden kann. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hänge entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen seien dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Zwar sei der in einer berufswidrigen Werbung liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Vorliegend müsse das Maß einer etwaigen Pflichtwidrigkeit allerdings wegen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebender entlastender Momente als gering angesehen werden, insbesondere, wenn dem Beschuldigten erstmals der Vorwurf eines Werbeverstoßes gemacht wird. Zudem habe der Beschuldigte auf das erste Anschreiben der Antragstellerin hin sofort eingelenkt und sich unverzüglich darum bemüht, künftige Verstöße gegen das Verbot berufswidriger Werbung zu vermeiden. (mehr …)
- OLG Koblenz: Vollmacht für ausländische Partei muss bei Prozess lückenlos in deutsche Sprache übersetzt seinveröffentlicht am 12. Januar 2010
OLG Koblenz, Urteil vom 14.05.2009, Az. 14 W 286/09
§ 184 GVGDas OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt, der eine ausländische Partei vor Gericht vertritt, seine Bevollmächtigung notfalls umfassend nachzuweisen hat. Dieser Nachweis habe stufenweise bis hin zur Klägerin selbst (BGH NJW-RR 2002, 933; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 80 Rdnr. 8 ) gemäß § 184 GVG durch deutschsprachige Urkunden geführt werden müssen, insbesondere nachdem dies zuvor gerichtlich angemahnt worden sei. Die in italienisch gehaltenen Schriftstücke hätten nicht beachtet zu werden brauchen (Lückemann in Zöller, GVG, 27. Aufl., § 184 Rdnr. 4). (mehr …)
- LG Berlin: Wenn drei Abmahnungen nur als „dieselbe Angelegenheit“ abgerechnet werden könnenveröffentlicht am 7. Januar 2010
LG Berlin, Urteil vom 17.11.2009, Az. 27 S 9/09
§§ 823, 249 BGB; 185 ff. StGB, 22 f. KUG, § 15 Abs. 2 S. 1 RVGDas LG Berlin hat entschieden, dass es sich für den Rechtsanwalt gebührentechnisch unter Umständen nur um eine Angelegenheit handeln kann, auch wenn die Unterlassungsansprüche dreier Betroffener verfolgt werden. Im streitigen Fall löste ein Zeitungsartikel Ansprüche der drei in dem Artikel genannten Betroffenen aus. Diese machten über einen Rechtsanwalt ihre Ansprüche geltend. Die vertretende Kanzlei hatte diese als getrennte Angelegenheiten behandelt und dementsprechend abgerechnet. Das Gericht führte jedoch aus, dass in diesem speziellen Fall eine einheitliche Bearbeitung habe erfolgen können, da sowohl die Prüfung der Angelegenheiten als auch die Rechtsgrundlage der Ansprüche gleichläufig waren. Auch habe es sich um dieselbe Beklagte, gehandelt und es seien wortgleiche Schreiben verfasst worden. Dass sich die Verfahren im Anschluss unterschiedlich entwickelt hätten, sei unbeachtlich, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob ein einheitliches Prüfungsvorgehen möglich war, die Mandatserteilung gewesen sei.
- LG Hamburg: Die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 7. Dezember 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2009, Az. 312 O 128/09
LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 312 O 142/09
§§ 3, 5 UWGDas LG Hamburg hat in zwei Beschlüssen entschieden, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ nicht geworben werden darf. Eine solche Fachanwaltsbezeichnung existiere nicht, so dass eine Irreführung vorliege. Zwar darf jeder Rechtsanwalt sogar bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen (Link: BRAO), dies jedoch nur, soweit die vorgeschriebenen Qualifikationen erreicht und die gemäß FAO korrekte Bezeichnung verwendet wird. Das Markenrecht wird gemäß der FAO (Fachanwaltsordnung) dem Fachbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes zugeordnet. Auch andere Gerichte zeigten sich in der Vergangenheit streng und verboten Fachanwaltsbezeichnungen („Erster Fachanwalt in …“; Link: OLG Bremen) oder bestimmte Werbeformen mit Fachanwaltschaften, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen („Fachanwaltszentrum“, Link: LG Duisburg). Den Streitwert für den „erfundenen“ Fachanwalt setzte das Landgericht Hamburg in beiden Fällen auf 25.000 EUR fest.
- LG Berlin: DEKRA darf weiterhin nicht mit ihrem DEKRA-Anwaltszertifikat werbenveröffentlicht am 25. November 2009
LG Berlin, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 16 O 479/09
§§ 3, 5 UWGDas LG Berlin hat der DEKRA Certification GmbH – wohl auf Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin (JavaScript-Link: RAK Berlin) – per Beschluss untersagt, auch in abgewandelter Form mit der DEKRA-Zertifizierung für Rechtsanwälte zu werben (Link: Dekra II). Das LG Berlin folgt damit im Ergebnis dem Verbot des LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08, dass in der Werbung mit dem DEKRA-Siegel eine Irreführung sah (Link: LG Köln). Im Berliner Verfahren dürfte folgende Post-Werbung streitgegenständlich gewesen sein (Link: Werbung; Quellenangabe: DEKRA Certification GmbH). (mehr …)
- BGH: Xa-Zivilsenat lässt Frage, ob § 15a RVG auf Altfälle anwendbar ist, offenveröffentlicht am 5. November 2009
BGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
§ 15a RVGAuch der Xa-Zivilsenat des BGH hatte eine Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Anrechnung von gerichtlicher Verfahrensgebühr auf außergerichtliche Geschäftsgebühr zu treffen. Dabei konnte dieser Senat jedoch die Frage der Anwendbarkeit des neuen § 15a RVG auf Altfälle elegant umschiffen. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Honorar ein Vergütungsvereinbarung getroffen, so dass keine Geschäftsgebühr nach dem RVG angefallen war. Demgemäß habe auch keine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu erfolgen, so dass die Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe nicht zu beanstanden sei. Die Klärung der Frage, ob § 15a RVG auch auf Altfälle anwendbar sei, war jedoch schon vom 2. Senat des BGH durch Beschluss vom 02.09.2009 (Link: BGH) im positiven Sinne erfolgt.
- OLG Bamberg: § 15a RVG gilt auch für Altfälle – oder doch nicht?veröffentlicht am 4. November 2009
OLG Bamberg, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 4 W 139/09
OLG Bamberg, Beschluss vom 05.10.2009, Az. 7 WF 201/09
§ 15a RVGWir haben bereits mehrfach über die Rechtsprechung zum neuen § 15a RVG berichtet (Link: Entscheidungen), in der hauptsächlich streitig ist, ob § 15a RVG in der seit dem 05.08.2009 in Kraft getretenen Form auch auf Fälle anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt beauftragt wurden, deren Kosten aber erst danach vom Gericht festzusetzen sind. Die Annahme, dass diese Uneinigkeit mit dem Beschluss des 2. Senats des Bundesgerichtshof vom 02.09.2009 (Link: BGH) der Vergangenheit angehören würde, geht fehl (Link: OLG Hamm). Die oben angegebenen Beschlüsse des OLG Bamberg zeigen, dass selbst innerhalb eines OLGs (allerdings nicht innerhalb desselben Senats) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
- § 15a RVG: Auch das KG Berlin lehnt sich gegen Vorgaben des BGH aufveröffentlicht am 30. Oktober 2009
KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 27 W 98/09
§§ 15a, 60 RVG, Nr. 2300, 3100 VV RVGDas KG Berlin folgt dem Beispiel des OLG Hamm (Link: Beschluss vom 25.09.2009) und entscheidet hinsichtlich der Kostenfestsetzung gemäß § 15a RVG auch entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Link: Beschluss vom 02.09.2009). Nach Auffassung des KG Berlin hat eine Anrechnung zwischen der gerichtlichen Verfahrensgebühr und einer außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Fällen, in denen der Auftrag des Rechtsanwalts vor dem 05.08.2009 erteilt wurde, in der Weise zu erfolgen, das die Verfahrensgebühr nicht in voller Höhe festgesetzt wird. Dabei lehnt das KG explizit den Beschluss des zweiten Senats des BGH ab und bezieht sich auf die vorherige Rechtsprechung des BGH, die das Gericht als „gefestigt“ ansieht. Die Argumente des zweiten Senats, der sich zum einen gründlich mit der früheren Rechtsprechung auseinander gesetzt und diese als fehlerhaft erkannt hat und zum anderen auch die Anwendung des jetzigen § 15a RVG auf so genannte „Altfälle“ befürwortet, werden von den Berliner Richtern nicht angenommen. Die Entscheidung des zweiten Senats des BGH sei nach Auffassung des KG nicht abschließend, da sie sich gegen vorherige Rechtsprechung wende und der große Senat insoweit noch nicht entschieden habe.
- § 15a RVG: Das OLG Hamm lehnt sich gegen Vorgaben des BGH aufveröffentlicht am 26. Oktober 2009
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, Az. 25 W 333/09
§ 15a RVG; § 55 Abs. 5 RVGDas OLG Hamm vertritt mit diesem Beschluss – ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07, Link: BGH – weiterhin die Rechtsauffassung, dass § 15a RVG – auf dem die Neufassung des § 55 Abs. 5 RVG aufbaue, weil sie voraussetze, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von vornherein in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entstehe – wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde, mithin die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden sei. Zitat: (mehr …)