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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. April 2012

    LG Bonn, Urteil vom 28.03.2012, Az. 5 S 205/11
    § 133 BGB, § 157 BGB, § 164 ff. BGB, § 433 BGB

    Das LG Bonn hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wer Vertragspartner eines über eine Internethandelsplattform abgeschlossenen Geschäfts wird, wenn ein fremder (eBay-)Account für den Erwerb einer Ware genutzt wird. Dazu führte das Gericht aus, dass es für die Frage, ob bei einem Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliege, es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils ankomme. Bei einer Internet-Plattform wie eBay müsse sich der Verkäufer auf die abrufbaren Daten des Käufers (= Daten des Accountinhabers) verlassen, die Annahme eines Eigengeschäfts des tatsächlich Handelnden komme mangels Erkennbarkeit der abweichenden Identität regelmäßig nicht in Betracht. Vorliegend sei jedoch, abweichend vom Regelfall, eine Barzahlung bei Abholung vereinbart worden, so dass aus der Perspektive des Verkäufers derjenige Vertragspartner werden solle, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftrete. Dies gelte jedenfalls solange, wie der tatsächlich Handelnde sich nicht abweichend hiervon als Vertreter eines anderen geriere. Letzteres traf im zu entscheidenden Fall nicht zu, so dass der wegen eines Sachmangels klagende Käufer, der den Account seiner Freundin genutzt hatte, tatsächlich Vertragspartner der Verkäufers geworden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10
    § 138 BGB, § 434 BGB, § 442 BGB

    Der BGH hat einem eBay-Schnäppchenjäger de facto einen Schadensersatzanspruch zugebilligt, nachdem dieser bei einer 1-EUR-Startpreisauktion ein üblicherweise 24.000 EUR teures VERTU-Handy für 782,00 EUR ersteigert hatte und später feststellte, dass es sich nicht um ein Original, sondern um ein Plagiat handelte. Der Käufer verlangte Schadensersatz in Höhe von 23.218,00 EUR, also die Differenz zu dem handelsüblichen Preis eines Original-VERTU-Handys. Eine Absage erteilte der Senat der Vorinstanz, die zu Gunsten des Verkäufers entschieden hatte, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Herkunft des Handys vereinbart worden sei, was bereits an dem geringen Startpreis von 1,00 EUR zu erkennen gewesen sei. Auch habe es sich angesichts der großen Preisdifferenz nicht um ein nichtiges wucherähnliches Rechtsgeschäft gehandelt. Hiervon könne bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheide sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenübergestanden hätten. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, wo nun geprüft werden darf, wie der (offensichtlich zu bejahende) Schadensersatzanspruch korrekt zu begründen ist. Sämtliche rechtlichen Argumentationsmittel, die gegen einen Schadensersatzanspruch sprechen, hat der BGH zumindest eliminiert.  Zur Pressemitteilung Nr. 40/12012 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. März 2012

    LG Detmold, Urteil vom 14.03.2012, Az. 10 S 163/11
    § 433 BGB, § 119 BGB

    Das LG Detmold hat nach einem Bericht von heise online entschieden, dass der Abbruch einer Internetauktion, auf welche bereits Gebote abgegeben wurden, dazu führt, dass der zum Zeitpunkt der Abbruchs Höchstbietende die Ware zum von ihm gebotenen Preis erwirbt. Vorliegend hatte der Anbieter ein Wohnmobil (Wert: ca. 2.000,00 EUR) zum Startpreis von einem Euro angeboten, am nächsten Tag jedoch die Auktion abgebrochen, um das Gefährt anderweitig zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Gebot bei 56,00 EUR. Zu diesem Preis erwarb nach Auffassung des Gerichts der Höchstbietende auch das Gefährt. Bei Internetauktionen könne der Anbieter einen Verkauf weit unter Wert gerade nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern. Mit dem Angebot gehe das Einverständnis des Verkäufers einher, das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot anzunehmen. Es entspräche nicht dem Wesen einer „Versteigerung“, wenn diese nur bei einem angemessenen Preis gültig wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Nürtigen (hier) und das OLG Köln (hier). Zum berechtigten vorzeitigen Auktionsabbruch äußerte sich das AG Hamm (hier).

  • veröffentlicht am 7. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 20.09.2011, Az. I-4 U 73/11
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 c BGB, § 312 d BGB, § 355 BGB, § 357 BGB, § 475 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer, der sein Angebot auf einer Internethandelsplattform wie eBay ausschließlich an Unternehmer richten will und Verbraucher ausschließen möchte, deutlich darauf hinweisen und die Unternehmereigenschaft seiner Kunden auch prüfen muss. Dies sah das Gericht als vorliegend nicht gegeben an. Das streitgegenständliche Angebot hätte eine Widerrufsbelehrung vorhalten müssen und die getroffenen Gewährleistungseinschränkungen seien unzulässig gewesen, weil davon auszugehen sei, dass sich das Angebot tatsächlich auch an Verbraucher richte. Eine Sicherstellung dahin, dass nicht in erheblichem Umfang auch an Verbraucher verkauft werde, finde gerade nicht statt und der gegebene Hinweis, dass sich dass Angebot nur an Unternehmer richte, schränke dies durch die Formulierung „grundsätzlich“ selbst wieder ein. Auch sei bekannt, dass z.B. bei eBay viele Verbraucher einkaufen und diese auf Grund der technischen Gegebenheiten auch grundsätzlich nicht von der Annahme der Angebote ausgeschlossen werden können. Deshalb wäre eine Sicherstellung, dass nur Unternehmer etwas erwerben könnten, erforderlich. Wie dies auf einer Plattform wie eBay umzusetzen wäre, blieb jedoch offen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11
    § 10 Abs. 1 eBay-AGB

    Das AG Nürtingen hat entschieden, dass ein Verkäufer, der bei eBay eine Auktion vorzeitig beendet, weil er den Kaufgegenstand anderweitig veräußert hat, Schadensersatz an den zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zahlen muss. Ein Recht zur vorzeitigen Beendigung bestehe in diesem Fall nicht. Dies ergebe sich aus den eBay-AGB, die als „triftigen Grund“ für eine vorzeitige Beendigung nennen: „Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“. Die Veräußerung an einen Dritten während der Auktionslaufzeit erfülle diese Bedingung jedoch nicht. Der Schadensersatz bemesse sich nach dem objektiven Wert der Kaufsache (hier: 579,00 EUR) abzüglich des gezahlten Kaufpreises (hier: 1,00 EUR). Vgl. hierzu auch die Urteile des AG Hamm (hier) und zur Anfechtung wegen zu niedrigen Preises des AG München (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Februar 2012

    OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2012, Az. I-4 U 145/11
    § 355 Abs. 2 S. 3 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass – entgegen der Rechtsansicht des LG Dortmund (hier) – es ausreicht, wenn ein eBay-Händler die Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar nach Beendigung seiner eBay-Auktion an den höchstbietenden Verbraucher übermittelt, um in den Genuss der 14-tägigen Widerrufsfrist zu kommen. Es sei dem Händler jedenfalls unzumutbar, nach jedem jeweiligen Höchtsgebot eine Widerrufsbelehrung zu übersenden, zumal ihm die Identität seines Vertragspartners von eBay erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion bekannt gegeben werde. Es sei auch keineswegs ausgeschlossen, dass das erste Höchstgebot im Verlaufe der Auktion noch von Dritten überboten werde. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde 49 Stunden vor Ende der Auktion ein zu diesem Zeitpunkt höchstes Gebot abgegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011, Az. 3 U 173/11
    § 433 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 249 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von 7 Tagen“ in einem eBay-Angebot für einen Gebrauchtwagen nicht die Annahme eines relativen Fixgeschäfts zur Folge hat. Nachdem der Käufer des Wagens zum Ausdruck gebracht hat, den Wagen erst ca. zwei Wochen später abholen zu können, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück. Dies sei jedoch nicht nach den Grundsätzen des relativen Fixgeschäfts zulässig gewesen, denn die Formulierung sei nach dem Empfängerhorizont nicht dahin zu verstehen, dass das Geschäft mit einer zeitgerechten Abholung und Bezahlung stehen und fallen solle. Grundsätzlich könne also der Käufer Schadensersatz für die Vornahme eines Deckungsgeschäfts vom Verkäufer verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn durch das Deckungsgeschäft kein gleichwertiger Gegenstand erworben werde. Vorliegend verneinte das Gericht die Gleichwertigkeit eines Gebrauchtwagens für 23.000 € mit einem Gebrauchtwagen für 29.700 €. Der Differenzbetrag müsse nicht vom ersten Verkäufer erstattet werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2012

    OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012, Az. I-4 U 161/11 PKH
    § 3 UWG, § 5 UWG, Nr. 23 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, § 14 BGB

    Das OLG Hamm hat sich dezidiert mit der Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf der Internethandelsplattform eBay befasst. Es entschied, dass mit der Angabe „Privatverkauf“ der gewerbliche Charakter des Handelns nicht aufgedeckt werde und somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliege. Nr. 23 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmt hierzu: „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind … Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2012

    AG Meldorf, Urteil vom 10.08.2010, Az. 84 C 200/10 – nicht rechtskräftig
    § 477 BGB, § 443 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das AG Meldorf hat entschieden, dass die Erklärung „Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt“ nicht wettbewerbswidrig ist. Insbesondere sei dieser Satz nicht als Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB anzusehen, sondern als Herausstellung und ausdrückliche Vereinbarung einer Eigenschaft der Ware im Zeitpunkt der Übergabe. Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.02.2009 zum Aktenzeichen 12 O 12/09 (hier) entfalte keine Relevanz, da der Beklagte nicht nur mit der Echtheit seiner Ware geworben habe, sondern auch mit den Zertifikaten und Merkmalen, aus welchen sich die Echtheit ergebe. Unstreitig werde überdies auf eBay von einigen Wettbewerbern die streitgegenständliche Ware zum Kauf angeboten, deren Herstellung nicht vom Markeninhaber lizensiert gewesen sei. In dieser Situation hätten Abnehmer ein berechtigtes Interesse daran, Originalware zu erhalten, zumal der Ladenpreis deutlich unterboten werde. Keine Berücksichtigung fanden beim Richter eigenartigerweise die Entscheidungen LG Köln, Urteil vom 15.09.2009, Az. 33 O 126/09 (hier) und OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dortmund, Beschluss vom 07.04.2011, Az. 20 O 19/11
    § 355 Abs. 2 S. 3 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass bei eBay-Auktionen (Auktionsformaten) bereits jeder Höchstbietende eine Widerrufsbelehrung zugesandt bekommen muss, anderenfalls eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu kurz bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03) kommt der Kaufvertrag bereits mit dem (zeitweiligen) Höchstgebot des Bieters zustande (unter der auflösenden Bedingung, dass der Bieter nicht noch überboten wird). Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden, also spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss. Da der Verkäufer die Identitäten der einzelnen Bieter nicht mitgeteilt bekommt, sondern vielmehr nur die des letztlich obsiegenden Bieters, kann er systembedingt nicht jedem eBay-Bieter eine Widerrufsbelehrung zukommen lassen. In diesen Fällen beträgt die Widerrufsfrist nach Auffassung der Dortmunder Kammer einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB). Den Beschluss halten wir für glatt falsch und praxisfremd. Zum wenig ergiebigen Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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