IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. März 2012

    LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der sog. „Freundefinder“ Facebook-Mitglieder rechtswidrig dazu verleite, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook seien, da diese daraufhin eine Facebook-Einladung erhielten, ohne vorher eine entsprechende Einwilligung erteilt zu haben. Zum vergleichbaren Vorhalten eines „Tell-a-friend“-Buttons auch OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05 (hier). (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Reutlingen, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 5 Ds 43 Js 18155/10
    § 100 Abs. 3 S.2 StPO, 162, 100 Abs. 1, 169 Abs. 1 Satz 2, 99 StPO

    Das AG Reutlingen hat die Beschlagnahme eines Facebook-Kontos wegen des gegen den Inhaber des Kontos gerichteten Verdachts der Mitwirkung an einer Straftat angeordnet. Interessant ist hier vor allem der Umfang der Beschlagnahme. Als kritisch dürfte sich erweisen, dass deutsche Angestellte von Facebook nicht in der Lage sein sollen, auf die Daten der Netzwerk-Nutzer zuzugreifen. Dieser Zugriff solle allein der Facebook Ireland Limited, Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2 Ireland möglich sein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Januar 2012

    AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.06.2011, Az. 60 C 37/11
    § 823 Abs. 28GB i.V.m. § 185 StGB

    Das AG Bergisch Gladbach hat entschieden, dass Äußerungen einer in Scheidung lebenden Frau bei Facebook, die sich auf den (Noch-)Ehemann beziehen und die Frage zum Inhalt haben, ob ein Auftragskiller nicht günstiger als eine Scheidung wäre, ehrverletzende Äußerungen sind. Die Frau habe ihrem (Noch-)Ehemann die Kosten für die anwaltliche Löschungs- und Unterlassungsaufforderung zu ersetzen. Bei den getätigten Äußerungen handele es sich um strafrechtlich relevante Beleidigungen, denn sie seien geeignet, den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen. „3.500,00 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre … “ würde besagen, dass der Kläger den Aufwand von 3.500,00 € nicht wert sei, „eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein“ besage, dass der soziale Wert des Klägers so niedrig sei, dass kein Aufwand zu groß sei, um die Trennung zu vollziehen. Dass die Äußerungen der Beklagten mit einem Augenzwinkern versehen und wohl auch zu verstehen waren, blieb unberücksichtigt. Unbekannt blieb, ob möglicherweise Humorlosigkeit der Scheidungsgrund war… Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2012

    Die IHK Schleswig-Holstein ist nach eigenen Angaben „in die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eingetreten.“ Dabei geht es um die Frage, ob Fanpages bei Facebook oder der Einsatz des „Gefällt mir“- bzw. „Like“-Buttons auf der eigenen Website aus Datenschutzgründen verboten sind. Marcus Schween, „Federführer Recht“ der IHK Schleswig-Holstein, erklärte: „Wir sind froh, dass es jetzt zu einer gerichtlichen Klärung kommt, weil die bereits entstandenen Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaft in Schleswig-Holstein ausgeräumt werden können“. Die IHK gehe davon aus, dass das ULD in Sachen Facebook von der Inanspruchnahme weiterer Unternehmen Abstand nehmen werde. Die Pressemitteilung vom 23.01.2012 finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2011

    Die zum sog. Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossenen obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben am 08.12.2011 einen gemeinsamen Beschluss zum „Datenschutz in sozialen Netzwerken“ gefasst. Neben zahlreichen bekannten Feststellungen verabschiedete sich der Kreis mit der folgenden kryptischen Forderung allerdings eher in eine Nebelwand: „In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.“ Alles klar soweit? (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2011

    LG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az. 025 O 34/11
    § 3 Abs. 1 UWG

    Das LG Münster hat entschieden, dass derjenige, der fremde geschaltete Werbung auf seiner Website mit dem Facebook-„Gefällt mir“-Button versieht, für Rechtsverstöße innerhalb dieser Werbung haftet. Der Beklagte habe selbst die beworbenen Produkte vertrieben und insoweit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Verbraucherentscheidung für dieses Produkt. Durch die Schaltung der Werbung und den Einsatz des Buttons habe er eine ihm zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen. Eine solche „geschäftliche Handlung“ setze voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein müsse, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies sei in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers hätten. Das sei vorliegend gegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2011

    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Johannes Caspar, kritisiert die automatische biometrische Erfassung von Fotos mit Gesichtern, die Facebook-Nutzer auf ihre Seite hochladen können. Diese Erfassung verstoße gegen europäisches und deutsches Datenschutzrecht. Zitat: „Durch die automatische Gesichtserkennung kann Facebook Personen auf hochgeladenen Fotos identifizieren und dem jeweiligen Benutzer zuordnen. Voraussetzung dafür ist eine umfangreiche Datenbank, in der die biometrischen Merkmale aller Nutzer gespeichert sind. Facebook hat diese Funktion in Europa eingeführt, ohne die Nutzer zu informieren und ohne die erforderliche Einwilligung einzuholen. Eine unmissverständliche Einwilligung der Betroffenen wird sowohl durch das europäische als auch das nationale Datenschutzgesetz gefordert.“ (hier) Der Datenschutzbeauftragte prüft nunmehr nach eigener Aussage die Einleitung rechtlicher Schritte gegen Facebook: „Um künftig sicherzustellen, dass die neue Technologie der Gesichtserkennung in einer Weise eingesetzt wird, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer achtet, werden wir die uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente einsetzen. In Betracht kommen die Verhängung eines Bußgeldes wie auch der Erlass einer Ordnungsverfügung.“ (hier)

  • veröffentlicht am 1. November 2011

    Die über Facebook abgegebene Erklärung ist kurz und knapp und hat es in sich: „Schleswig-Holstein bleibt bei Facebook: Die Landesregierung wird ihre Fan-Page auch weiterhin betreiben. Das hat der Chef der Staatskanzlei, Dr. Arne Wulff, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz heute mitgeteilt. Wir werden unsere Fan-Page jedoch künftig mit einem deutlichen Warnhinweis versehen.“ Diese Erklärung ist auf diese Webseite der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein verlinkt. Die Gemeinheit an dieser Widerwilligkeit, welche der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein „gar nicht witzig“ findet, ist, dass staatliche Stellen nicht zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden können (hier). Die Welt schreibt hierzu weiter, dass nach Aussagen Weicherts die Staatskanzlei es abgelehnt habe „eine Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht herbei zu führen“ und weiter „es gäbe aber noch Eskalationsmöglichkeiten„. Nach Auffassung des Datenschützers sei die Einschaltung des Kieler Landtags in der Sache denkbar (hier).

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 UWG, § 5 TMG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07), anderenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt. Dabei vertrat die Kammer die Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. Dann müsse aber das verlinkte Impressum vollständig sein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) und erkennbar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe. An letzterem fehlte es. Im Übrigen müssten die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Auch an dieser Stelle krankte der Auftritt der Verfügungsbeklagten, da man nur über den Facebook-Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum der Beklagten kam. Die leichte Erkennbarkeit war damit nach Auffassung des Landgerichts  nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung, welche der Kollege Thomas Stadler zur Verfügung stellte (hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    Auf der Seite des FDP-Bundestagsabgeordneten Sebastian Blumenthal findet sich ein 20-seitiges Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (Autoren: Dr. Birgit Schröder/Anne Hawxwelln/ Heike Münzing) vom 17.10.2011, welches die gegenwärtige Bußgeldandrohung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) bei Benutzung des Facebook „Like“-Buttons/“Gefällt-mir“-Buttons und bei Betrieb einer sog. Fanpage kritisiert. Das ULD gehe in seiner Beurteilung überwiegend von vertretbaren Rechtsauffassungen aus, erwecke jedoch den unzutreffenden Eindruck, dass die untersuchten Sachverhalte eindeutig gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen würden. Vielmehr sei das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und mache die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer. Vgl. auch unseren Bericht (hier).

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