IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08
    §§ 346 Abs. 1, 474 BGB; EWGRichtl-1999/44 Art. 3

    Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit einem Verbraucher der Verkäufer Ersatz für die zwischenzeitlich erfolgte Nutzung der Sache verlangen kann. Werde ein Vertrag rückabgewickelt, habe der Käufer die ihm zwischenzeitlich daraus erwachsenen Vorteile auszugleichen. Vorliegend handelte es sich um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Käuferin hatte vor Rücktritt vom Vertrag bereits ca. 36.000 Kilometer zurück gelegt. Für diesen Vorteil habe die Käuferin bei der Rückabwicklung Wertersatz leisten müssen. Der BGH stellte nunmehr klar, dass die Wertersatzvorschriften des BGB für den Fall des Rücktritts vom Vertrag nicht dem europäischen Recht, insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, entgegen stehen. Im Gegenteil gestatte es der 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, die Benutzung der Ware im Falle einer Auflösung des Vertrags (z.B. durch Rücktritt) zu berücksichtigen. Nicht zu verwechseln ist diese Konstellation mit dem Fall des Vertrags-Widerrufs, bei dem jedenfalls ein genereller Nutzungswertersatz nicht gefordert werden kann (Link: EuGH I) und dem Fall der Ersatzlieferung, bei der ebenfalls ein Nutzungsersatz für die zuerst gelieferte Sache nicht geltend gemacht werden kann (Link: EuGH II).
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  • veröffentlicht am 17. Juli 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. I-4 U 59/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Fehlen von gesetzlichen Pflichtinformationen in der aktuellen WAP-Darstellungsmodus bei eBay (wap.ebay.de) gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine ausführliche Begründung des Urteils wird in den kommenden Wochen erwartet. Das Oberlandesgericht folgt damit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. (Link: OLG FFM), LG Berlin (Link: LG Berlin) und LG Köln (Link: LG Köln). eBay hat zwischenzeitlich die Anzeige im WAP-Modus verändert. Dies allein reicht für ein wettbewerbsrechtlich konformes Angebot nicht aus, da die notwendigen Informationen vom jeweiligen Onlinehändler an richtiger Stelle der Artikelbeschreibung auch eingesetzt werden müssen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 21.01.2009, Az. I-13 O 277/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Update: Die folgende Entscheidung des LG Bochum wurde vom OLG Hamm mit Urteil vom 16.06.2009 aufgehoben (Link: OLG Hamm). Die veränderte Rechtslage unterstreicht die Berechtigung unserer ursprünglichen und weiterhin aktuellen Warnung, welche wir bereits in Hinblick auf die Frankfurter und Berliner Rechtsprechung geäußert hatten. Der Vollständigkeit halber weisen wir auf einen Beschluss des LG Köln hin, nach dem die WAP-Ansicht ebenfalls zu einem Wettbewerbsverstoß durch unterlassene Angabe von Pflichtangaben führt (Link: LG Köln).

    Das LG Bochum hat hinsichtlich der Darstellung von eBay- Angeboten auf einem Handy im WAP-Modus eine zurückhaltende Rechtsansicht verkündet. Es seien keine wettbewerbsrechtlich relevanten Informationsdefizite erkennbar, wenn dem Artikel der Hinweis beigefügt sei, dass das Angebot mit allen Details unter www.ebay.de eingesehen werden könne. Zitat: „Nach Auffassung der Kammer ist im Hinblick darauf, dass die technischen Kapazitäten bei den über die Portale mobil.ebay.de und wap.ebay.de angesprochenen Handys und Smartphones begrenzter sind, nicht zu beanstanden, dass die Informationen nicht direkt auf dem Handy ausgegeben werden sondern auf jeder Seite darauf hingewiesen wird, dass es sich nur um den Auszug eines Angebotes handelt und das Angebot mit allen Details bei www.ebay.de eingesehen werden kann, verbunden mit der Aufforderung, sich über diese Seite vollständig zu informieren, bevor ein Gebot abgegeben oder ein Artikel gekauft wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Deut­sche Bun­des­tag hat den von der Bun­des­re­gie­rung am 05.11.2008 ein­ge­brach­ten Re­gie­rungs­ent­wurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht am 02.07.2009 be­schlos­sen. Am 10.07.2009 passierte das Ge­setz den Bun­des­rat. Die Vor­schrif­ten zur Um­set­zung der Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie tre­ten am 31.10.2009 in Kraft, im Üb­ri­gen – also insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen zum Widerrufsrecht – tritt das Ge­setz zum 11.06.2010 in Kraft. (JavaScript-Link: BMJ). (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 7 U 116/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
    , §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG

    Ein Verbraucherverein hatte einen Mobilfunk-Service-Provider gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Streitgegenständlich war die Formulierung: „Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn … mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)„. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Abweisung der Klage zu Recht erfolgte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    BVerfG, Urteil vom 27.05.2009, Az. 1 BvR 512/09
    Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG

    Das AG Königs Wusterhausen [sic!] hatte sich eigentlich mit einem eher unproblematischen Fall eines Kaufgeschäfts im Internet zu beschäftigen und entschied dann doch einfach mal nach eigenem Gusto. Der Kunde hatte von einem Händler im Internet eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 EUR inklusive Porto erworben, war mit dem gelieferten aber nicht zufrieden und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler lehnte naturgemäß ab und fand sich wenig später mit einer Klage seines Kunden auf Rückzahlung des Geldes konfrontiert. In dem Ausgangsverfahren hatte der Kunde schriftsätzlich vortragen lassen, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen habe sich der Kunde auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel berufen. Das Amtsgericht übte – was ihm auf Grund der fehlenden Berufungsmöglichkeit ohne Konsequenzen zu bleiben schien – eine selektive Wahrnehmung, konzentrierte sich auf die Gewährleistungsfrage und wies die Klage einfach ab (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.12.2008, Az. 20 C 448/08). Das Bundesverfassungsgericht kommentierte dieses abenteuerliche Prozedere wie folgt, nachdem es bereits zuvor dem AG Limburg erklären musste, wie ordentlich Recht zu sprechen ist (Link: AG Limburg): (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 309 S 96/08 – aufgehoben
    §§ 3, 312 b Abs. 1, 312 d, 355, 357 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einem Verbraucher, der beim Einkauf über das Internet als solcher nicht zu erkennen ist, die Verbraucherschutzrechte nicht zustehen. Ob der Verbraucher als solcher auftritt, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts danach, wie das Verhalten des Käufers aus der objektiven Sicht des Verkäufers zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall kaufte eine Kundin unter Angabe ihrer beruflichen Rechnungs- und Liefer- sowie E-Mail-Adresse eine Lampe. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht, dass dieses Verhalten auf den Verkäufer wie gewerbliches Handeln wirken musste. Ein Widerrufsrecht wurde der Kundin aus diesem Grund nicht zugestanden. Der BGH hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, hier).

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Az. 5 U 62/08
    §§ 307 BGB; § 3, 7, 8 UWG; 4a BDSG; 9 AGBG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Werbeanrufe, die auf einer ungenügenden schriftlichen Einwilligung beruhen, unzulässig sind. Vorliegend bewarb das beklagte Unternehmen Zeitschriftenabonnements per Telefon. Vorausgegangen war eine Gewinnspielaktion, bei der Kunden Gewinnspielkarten ausfüllen konnten. Unter der Zeile für die Telefonnummer fand sich folgende Erklärung: „Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)“. Die Angabe der Telefonnummer wurde sodann als Einwilligung in Werbeanrufe gewertet. Der vorformulierte Text verstößt jedoch nach Auffassung des Gerichts gegen § 307 BGB und lässt damit die gesamte Einwilligung unwirksam werden. Grund dafür ist, dass die vorformulierte Erklärung weit über den Zweck des Gewinnspiels hinausgeht. Sie erfasst Angebote aus allen Dienstleistungsbereichen und u.U. sogar von anderen Firmen. Ob eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung möglicherweise grundsätzlich unzulässig ist, ließ das OLG dahinstehen; diese Frage wird aber bereits in der Rechtsprechung des BGH diskutiert.

  • veröffentlicht am 25. April 2009

    Eine neue Abmahnwelle bahnt sich an. Es geht um die in der Widerrufsbelehrung zu findende Formulierung „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei“. Diese Klausel wird von einem großen Teil der eBay- und weiteren Onlinehändler verwendet, da sie auch in dem gesetzlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung aufgeführt ist. Häufig wird übersehen, dass die Aufnahme dieser Klausel in die Belehrung nur möglich ist, wenn entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden. Insbesondere muss die Übernahme der Versandkosten vereinbart sein. Sollten Sie sich als Onlinehändler vor dieses Problem gestellt sehen, beraten wir Sie gerne zu einer für Sie passenden rechtlichen und technischen Lösung.

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 02.12.2005, Az. 182 C 26144/05
    § 312 b BGB

    Das AG München hat entschieden, dass Verbraucher bei Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen über das Internet kein Widerrufsrecht besitzen. Der Erwerb von solchen Tickets fällt nicht unter die Fernabsatzregelungen, die für den Erwerb der meisten Waren über das Internet oder Telefon gelten. Diese Ausnahme ist auch gesetzlich verankert in § 312 b Abs. 3 BGB: „
    Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge […] über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen […] sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“. Unter diese Klausel fallen nach Auffassung des Gerichts alle Arten von Eintrittskarten für Sport- oder künstlerische Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden. Auch wenn der Verkäufer die Dienstleistung nicht selbst erbringe, sondern nur die Tickets vermittle, sei diese Ausnahme anwendbar. Grund sei die unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers, wenn ein Widerruf im Zweifel noch kurz vor Stattfinden der Veranstaltung zugelassen würde. Die gegen das Urteil des AG eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

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