IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C?511/08
    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2, Abs. 2 EU-RL 97/7; § 2 UKlaG; § 312d Abs. 1; 347 Abs. 2; 355
    ; 356; 357 BGB

    Der EuGH hat unter dem heutigen Datum entschieden, dass ein Onlinehändler dem Verbraucher nicht nur die Rücksendekosten zu erstatten hat, die anfallen, wenn der Kunde als Folge der Ausübung seines Widerrufsrechts die Ware an den Händler zurückschickt. Vielmehr hat der Onlinehändler auch die ursprünglichen Hinsendekosten zurückzuzahlen, die der Verbraucher entrichtet hat, um die Ware zu erhalten (s. anschließenden Urteilstext im Volltext). Damit folgte der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. März 2010

    LG Stendal, Urteil vom 24.02.2010, Az. 21 O 242/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das LG Stendal hat entschieden, dass Angaben zum Impressum (hier: E-Mail-Adresse) auch in einem Interaktionsfenster mit Roll-Over-Linkfunktion angeboten werden dürfen. Es bleibe offen, ob die Beklagte gegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Pflicht verstoßen habe, ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Zwar sei richtig, dass sie auf eingereichtem Screenshot nicht erkennbar sei. Die Beklagte habe jedoch unbestritten vorgetragen, dass sich beim „Bestreichen des Links“ („Roll-over“) mIt dem Cursor ein Fenster mit dem Klartext geöffnet habe. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, für ihre gegenteilige Behauptung Beweis anzutreten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. AufL, § 3 Rn. 50). Denn der Verstoß gegen § 5 TMG sei ein anspruchsbegründender Umstand. Die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie trotz ausführlicher Erörterung der Beweislast kein Beweismittel benannt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2010

    EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, Az. E-4/09
    Art. 2 Nr. 12 EU-RL 2002/92

    Der EFTA-Gerichtshof hat entschieden, dass eine Website als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden kann, wenn der Verbraucher die dort enthaltenen Informationen so speichern kann,  dass diese während eines zum Zwecke der Information angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind. Die deutsche Rechtsprechung geht dagegen davon aus, dass die allein auf einer Website wiedergebene Widerrufsbelehrung nicht in gebotener Textform (§ 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV i.V.m. § 126b BGB) mitgeteilt wird, da diese Form der Wiedergabe gerade nicht dauerhaft sei (Links: KG Berlin, OLG Hamburg).
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  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in der Werbeaussage eines Rundfunkspots „Sag mal, du bist doch Werber.- Ja, aber Hallo. – Kannst Du mir dann mal erklären, was mir diese ganzen Rabatte, Sonderangebote, Aktionspreise und Gutscheine für Brillen eigentlich bringen? – Ehrlich gesagt, überhaupt nichts.- Wie bitte???? – Klar Mann, das sind doch alles bloß Tricks. Das hauen die vorher drauf! Das mein ich nicht, das weiß ich (…).“ eine Herabsetzung von Mitbewerbern liegt und die Werbung daher unlauter ist. Der zitierte Spot enthalte eine erheblich herabsetzende Tatsachenbehauptung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmer seine Kunden bei Fernabsatzgeschäften über die einzelnen technischen Schritte informieren muss, die zu einem Vertragsabschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB-lnfoV. Der Kunde sei darüber zu informieren, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne, § 3 Nr. 3 BGB-lnfoV. Er sei über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, § 3 Nr. 4 BGB-lnfoV. Seinen Informationspflichten genüge der Unternehmer nicht dadurch, dass er auf die eBay-AGB verweise. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09
    §§ 437 Nr. 2, 440 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Ort für eine Nachbesserung nicht zwangsläufig der Ort ist, an dem sich die Kaufsache aktuell befindet. Das Landgericht hatte zuvor noch statuiert, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung derjenige Ort sei, wo die Kaufsache sich gemäß ihrer Zweckbestimmung befinde. Im streitigen Fall hatte der Käufer einen Pkw erworben und forderte auf Grund diverser Mängel Nachbesserung vom Verkäufer. Dieser verlangte, dass der Käufer das Fahrzeug dafür zu ihm bringe. Der Käufer weigerte sich und trat vom Kaufvertrag zurück. Das Gericht war mit dem Käufer der Auffassung, dass dieser das Fahrzeug nicht zum Verkäufer verbringen müsse, sondern dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers sei. Sei im Kaufvertrag kein Ort für die Durchführung der Nacherfüllung bestimmt und sei auch bei Vertragsschluss klar gewesen, dass das Fahrzeug sich bestimmungsgemäß beim Käufer befinden würde, sei dessen Wohnsitz maßgeblich. Diese Entscheidung stütze sich auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Urteil des OLG Celle kann darüber hinaus indirekt geschlussfolgert werden, dass bei einer Verbringung des Fahrzeugs durch den Käufer z.B. ins Ausland (Ferienwohnung) trotzdem der Wohnsitz des Käufers entscheidend sein müsste, dass also die Nachbesserungsverpflichtung des Verkäufers nicht an jedem beliebigen Ort zu erbringen sei.

  • veröffentlicht am 31. Dezember 2009

    AG Köln, Urteil vom 05.11.2009, Az. 137 C 304/09
    § 269 Abs. 1 BGB; § 29 Abs. 1 ZPO

    Das AG Köln hat in diesem Fall seine örtliche Zuständigkeit für die Klage eines Käufers auf  Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Fernabsatzvertrag verneint. Es war u.a. die Abholung eines Pkw beim Verkäufer vereinbart, welcher später als mangelbehaftet beanstandet wurde. Auf die Weigerung des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuzahlen, klagte der Käufer an seinem Wohnsitz. Dem trat das Amtsgericht entgegen: Weder sei als Ort für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadensersatzleistung der Wohnsitz des Klägers vereinbart worden noch ergebe sich ein solcher Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09
    §§ 312 c BGB, 1 BGB-InfoV

    Das LG Bochum hat vor kurzem eine häufig diskutierte Frage auf händlerfreundliche Weise entschieden. Der verklagte Händler wollte seine Kunden dazu anhalten, die erworbene Ware im Falle der Rücksendung in der Originalverpackung zu verschicken. Dazu benutzte er im Anschluss an seine Widerrufsbelehrung folgende Klauseln: „Weitere Hinweise zum Widerruf: a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden. b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.“ Nach Auffassung des Gerichts sei bei dieser Formulierung für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich gemacht, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich sei.

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  • veröffentlicht am 9. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; §§ 312 c Abs. 1 Satz 1; 312 d; 355 BGB

    Das LG Stuttgart hat einem Onlinehändler untersagt, bei Internetverkäufen eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, welche die nachfolgenden Formulierungen enthält:  „Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu.“ Hinweis: Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 30.000 EUR zu Grunde gelegt. Dies dürfte jedoch in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass sich der Gebührenstreitwert aus der Addition der Summe von Klage und Widerklage ergab (§ 45 Abs. 1 GKG). (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2009, Az. 308 O 345/09
    § 97a UrhG, § 3 ZPO

    Das LG Hamburg hat den Streitwert für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach illegalem Upload eines (!) Films in einem Filesharing-Fall auf 30.000 EUR festgesetzt. Dieser hohe Streitwert ist eher ungewöhnlich, möglicherweise durch die Aktualität und Beliebtheit des fraglichen Werks begründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Streitwert von dem beantragenden Rechtsanwalt nach eigenem Ermessen festgelegt und eher selten vom angerufenen Gericht selbständig herabgesetzt wird. Darüber hinaus können Beschlüsse über den Streitwert mit einer sog. Streitwertbeschwerde angegriffen werden. Das Urteil dokumentiert aber in jedem Fall, dass das von vielen Filesharern befolgte Prinzip des Nichtstuns gravierende finanzielle Folgen haben kann. In diesem Fall fielen für die einstweilige Verfügung einschließlich außergerichtlicher Abmahnkosten und Gerichtskosten über 2.000,00 EUR an. Das LG Köln hatte für den Upload von 1.000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000 EUR angenommen (Link: LG Köln).

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