IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin Bericht auf tecchannel.de widmet sich dem gängigen Problem verprellter Verbraucher, die als ratsuchende anrufende Kunden (hier: beim Hersteller) durch „lange Warteschleifen, hohe Anrufkosten und monotone Sprachcomputer“ der Hotlines eine Abneigung gegen ganze Produktlinien, wenn nicht sogar das Unternehmen insgesamt entwickeln. Nach Auskunft des Deutschen Dialogmarketing Verbands (DDV), der Dienstleister wie Auftraggeber von Hotlines vertritt, sollen sich viele Manager nicht bewusst sein, „dass all die Qualen, die ein Verbraucher am Telefon durchmachen muss, bis er endlich eine Antwort auf seine Frage von einem Menschen aus Fleisch und Blut erhält, schnell und radikal zu einer Entscheidung gegen die Marke führen können“. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: tecchannel.de).

  • veröffentlicht am 14. Januar 2009

    OLG Braunschweig, Urteil vom 18.11.2008, Az. 2 U 40/07
    §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 55 Abs 1, Abs. 2 S.1 MarkenG

    Das OLG Braunschweig hat in diesem Urteil erläutert, wann eine Registermarke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden kann, wenn sie vom Markeninhaber nicht in vollständigem Umfang benutzt wird. Insbesondere wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass nach der vom BGH vertretenen „erweiternden Minimallösung“ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers zu berücksichtigen sei, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die vom EuGH im Ergebnis bestätigt worden seien, gelte, dass bei einer Teillöschung in dem zur fraglichen Marke gehörigen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen solche Produkte belassen werden können, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Produktbereich gehörend anzusehen sind, für den die Marken tatsächlich genutzt werden. So sind nicht notwendigerweise sämtliche Warenbereiche aus dem Segment „Kleidung“ zu löschen, wenn der Teilbereich „Hosen“ gelöscht wird und es sich nicht um Accessoires handelt.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Neben dem eBay-Tochterunternehmen PayPal mit dem gleichnamigen Bezahlservice zieht jetzt Amazon mit den hauseigenen Bezahlsystemen Checkout (? Amazon Checkout) und Simple Pay (? Amazon Simple Pay) zu Felde – im Jahr 2007 war von Amazon bereits „Flexible Payments Service“ (? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: FPS) vorgestellt worden – und leistet damit nicht nur eBay (mit PayPal, ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PayPal), sondern auch Google (mit Checkout, ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Google Checkout) ernsthafte Konkurrenz. Der Vorteil von Amazon bei der Einführung eines eigenen Bezahlsystems liegt auf der vorhandenden Klientel, die nach Aussagen von Amazon bei über 68 Mio. aktiven Kunden liegen soll. Vor allen Dingen häufige Kundenvorwürfe wie willkürlich anmutende Kontensperrungen, hohe Gebühren, eine „finanzielle Geiselhaft“ von Kundenverwandten und „Bußgelder“  haben dem Ruf von PayPal zuletzt zugesetzt. Nähere Informationen finden Sie unter onlinemarktplatz.de (? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Onlinemarktplatz.de und Onlinemarktplatz.de (2))

  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Nach einer Studie des Softwarehauses EPOQ GmbH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie) wird in der Zukunft des Onlinemarketings auf folgende Bereiche Wert zu legen sein: Intelligente Web 2.0-Technologien, Suchmaschinen-Optimierung, elektronische Newsletter und integriertes E-Mail-Marketing. Weiterhin genannt werden Online-Pressearbeit, Markenführung im Internet, Performance-Marketing, Couponing und Sponsoring sowie allgemeines SMS-Marketing. Bei diesen Marketingformen sollte allerdings tunlichst auf die Einhaltung geltenden Rechts geachtet werden, um nicht erhebliche finanzielle Verluste auf Grund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu erhalten. Dies gilt insbesondere für elektronische Newsletter und SMS-Marketing.

  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtZum Thema „Usability“ von Shops ist bereits viel gesagt und geschrieben worden. Besonders kritisch wird es dann, wenn der Nutzer sich zu registrieren oder, nach erfolgter Registrierung, anzumelden (Login) hat. Das Blog paulinepauline führt einige interessante Punkte auf, die dem Seitenbetreiber helfen sollen, einen informierten Nutzer zu halten, anstatt denselben verärgert zu verlieren. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link der JavaScript verwendet: paulinepauline). Interessant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die zutreffenden Anmerkungen des Kommentierers „Ralf“. Jede Medaille hat zwei Seiten …

  • veröffentlicht am 8. Januar 2009

    Wenig bekannt dürften die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins für den Vertrieb von Büchern sein. Formell sind die Gerichte an die Regeln des Börsenvereins selbstverständlich nicht gebunden. Nach Auffassung des Börsenvereins handelt es sich jedoch um Regeln, die von den Gerichten zur Konkretisierung der Generalklausel des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (§ 3 UWG) herangezogen werden können (Wettbewerbsregeln). Die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins wurden im Januar 1986 im Bundesanzeiger veröffentlicht und nach Ausbleiben rechtlicher Einwendungen auf Antrag vom Bundeskartellamt im Mai 1986 anerkannt.

  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    Nach einer Mitteilung von exciting commerce darf sich zu den Top 500-Shops in Deutschland zählen, wer über den eigenen Shop mindestens 500.000,00 EUR Umsatz macht. „Online-Shops mit mehr als 1.350,00 Euro Umsatz pro Tag dürfen sich also hierzulande zu den umsatzstarken Online-Shops zählen“. exciting commerce geht nach einer Studie des Hauptverbandes des deutschen Onlinehandels davon aus, dass es in Deutschland 50.000 Online-Shops geben soll. eBay habe im August 2008 über 12.000 Powerseller verfügt (? Klicken Sie bitte auf diesen LInk, der JavaScript verwendet: exciting commerce).

  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    Die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay.de verpflichtet dort handelnde Verkäufer, soweit diese bestimmte Festpreisangebote vorhalten, zur Verwendung der Zahlungsform PayPal. Die Firma PayPal ist bekanntlich ein Tochterunternehmen der Firma eBay; zudem hat die Firma eBay im Oktober 2008 die in der Vergangenheit populäre Zahlungsweise „Sofortüberweisung“ des PayPal-Konkurrenten Payment Network AG auf die Liste der nicht gestatteten Zahlungssysteme gesetzt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PN). Honi soit, qui mal y pense. Jetzt hatte sich dem Vernehmen nach das Kartellamt mit der PayPal-Zwangsverpflichtung von eBay beschwerdehalber auseinandergesetzt. Das Kartellamt kam zu dem Schluss, dass (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Eine im Ergebnis zeitlose Studie hat die Agentur DMC Digital Media mit „Im Fokus 02“ vorgelegt. Befragt wurden 1.800 Internetnutzer zu ihren Erfahrungen in Online-Shops. Beeindruckend ist, dass nach der Studie fast die Hälfte aller Befragten die Orientierung bei Online-Bestellungen verliert. Es ergab sich folgendes Wünsche-Ranking: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Eine ansprechende Gegenüberstellung der im Internet verwendeten Abkürzungen („Netzjargon“) bietet die Zusammenstellung bei wikipedia.de (JavaScript-Link: Wikipedia). Neben bekannteren Abkürzungen wie „4U“ („for you“ / „für Dich“), „FYI“ („for your interest“ / „zur Information“) oder „IMHO“ („in my humble opinion“ / „meiner bescheidenen Auffassung nach“) finden sich auch für die breite Nutzermasse eher unbekannte Abkürzungen wie „1337“ („Leed“ / „Leetspeak“ = User Elite) oder „IANAL“ („I am not a lawyer“ / „Ich bin kein Anwalt“).

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