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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juni 2016

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016, 6 U 55/16
    § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil (anhängige Berufung) in einer Patentsache einstweilen eingestellt werden kann, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben werde oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen könne, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgehe. Vorliegend sei davon auszugehen, dass das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben werde, da es in einem erheblichen Punkt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerspreche und ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand zu Unrecht abgelehnt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Zwangsvollstreckung Patentsache).


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  • veröffentlicht am 27. Mai 2016

    BPatG, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 23 W (pat) 15/16
    § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine elektronische Signatur in der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes, die sich auf mehrere elektronische Beschlusstexte bezieht, unschädlich ist, wenn der Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur versehen werden sollte, zumindest bestimmbar ist (vgl. auch BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 – Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte). Dies war vorliegend der Fall, da der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte übereinstimmten. Das Verfahren war daher ausnahmsweise nicht nach § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Patentgericht „die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet.“ Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Mehrdeutigkeit von elektronischer Signatur).


    Haben Sie ein patentrechtliches Problem?

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2016

    LG München I, Endurteil vom 21.04.2016, Az. 7 O 5930/15
    Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 4 PatG, § 9 PatG, § 10 I PatG, § 14 PatG, § 139 I PatG, § 140b I PatG

    Das LG München I hatte über einen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch bei Anbieten von Serverressourcen für Smartphones und Tablets zu entscheiden. Dabei hat die Kammer entschieden, dass es zulässig ist, aus einem geltenden Patent nur auszugsweise vorzugehen. Eine beschränkte Anspruchsfassung sei nicht zu beanstanden. Die Beschränkung eines Patents, die sich daraus ergebe, dass der Patentinhaber das Schutzrecht gegenüber einem Angriff auf den Rechtsbestand nur eingeschränkt verteidige, könne im Verletzungsverfahren schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens berücksichtigt werden (BGH GRUR 2010, 904, 908 – Maschinensatz). Die zu einer Beschränkung des Schutzrechts führende Entscheidung könne – solange sie nicht rechtskräftig geworden ist – der Verletzungsprüfung nur zugrunde gelegt werden, wenn derjenige Patentanspruch, auf den die Klage im Verletzungsprozess gestützt werde, in einer entsprechend beschränkten Fassung geltend gemacht werde. Diese Beschränkung sei auch der Auslegung des Klagepatents zugrunde zu legen (BGH GRUR 2010, 904, 908 – Maschinensatz). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München I – Patentverletzung durch Anbieten von Serverplatz für Smartphones).


    Haben Sie eine unberechtigte patentrechtliche Abmahnung erhalten?

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2016

    BGH, Urteil vom 02.02.2016, Az. X ZR 8/14
    § 4 S. 1 PatG

    Der BGH hatte in diesem Fall über die Frage entschieden, ob die in Hinblick auf die Patentierung gewählten Lösungsansätze für einen Fachmann nahe gelegen haben. Gemäß § 4 PatG gilt eine Erfindung nur dann als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Erfinderische Tätigkeit und nach dem Stand der Technik naheliegend).


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  • veröffentlicht am 29. April 2016

    BGH, Urteil vom 01.12.2015, Az. X ZR 170/12
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt neben einem Patentinhaber nur dann auf Grund einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung haftet, wenn die Rechtsberatung fahrlässig falsch erfolgte und der Rechtsanwalt den Patentinhaber nicht auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen hat, die für oder gegen eine Verletzung des Patentrechts sprechen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).


    Haben Sie eine unberechtigte patentrechtliche Abmahnung erhalten?

    Benötigen Sie Beratung, weil Sie die abmahnende Seite oder deren Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 20. April 2016

    BGH, Urteil vom 25.08.2015, Az. X ZR 110/13
    Art. II § 6 S. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG; Art. 56 Satz 1 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass das europäische Patent 1 964 022 der Apple Inc. zur Entsperrung eines Touchscreens wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nichtig ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs  beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Merkmale 1 bis 4 ergäben sich für den Fachmann, bei dem es sich um einen berufserfahrenen Entwicklungsingenieur für Benutzerschnittstellen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in der Datenverarbeitungstechnik oder Informatik handele, aus der Entgegenhaltung „N1 Quick Start Guide, Version 0.5“. Das darin beschriebene Mobiltelefon Neonode N1 besitze einen berührungsempfindlichen Bildschirm und kenne einen „gesperrten Zustand“ der Benutzerschnittstelle. Zum Entsperren sei zunächst ein „power button“ zu betätigen. Daraufhin erscheine der Hinweis „Right sweep to unlock“. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Apple Patent zur Entsperrung des Smartphone-Touchscreen ist nichtig).


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  • veröffentlicht am 5. April 2016

    BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. X ZB 6/10
    § 1 Abs. 1 GebrMG, § 18 Abs. 4 GebrMG, § 100 PatG, § 106 PatG, § 99 Abs. 1 PatG, § 91a Abs. 1 S.1 ZPO 

    Der BGH hat entschieden, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Gebrauchsmuster auf einem erfinderischen Schritt beruht, zu berücksichtigen ist, ob der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre. Dabei lasse sich keine allgemeine Aussage darüber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötige, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handele sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordere. Dabei seien nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr könnten Eigenarten des in Rede stehenden Fachgebiets bei der Entwicklung von Neuerungen ebenso eine Rolle spielen wie technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung ergeben, nicht-technische Vorgaben, die geeignet seien, die Überlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veranlassung geben könnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Erfinderische Tätigkeit beim Gebrauchsmuster).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters erhalten?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich des Vorwurfs der Verletzung eines Gebrauchsmusters? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen angeblicher Gebrauchsmusterrechtsverletzung erhalten?. Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 4. April 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 U 29/15
    § 612 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch einem freien Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit eine Erfindung macht, welche über seinen Dienstherrn zum Patent angemeldet wird, ein Anspruch auf angemessene Erfindervergütung zusteht, auch wenn eine vertragliche Regelung hierüber nicht getroffen wurde. Für außergewöhnliche Leistungen eines freien Mitarbeiters, die über den vertraglichen Rahmen hinausgingen, stünden ihm auch ohne besondere Absprache in der Regel eine Vergütung zu. Zur Berechnung dieser Vergütung könne der freie Mitarbeiter Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen verlangen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Erfindervergütung freier Mitarbeiter).


    Sie haben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses etwas erfunden?

    Sie haben etwas erfunden, sind aber für jemand anderen tätig, entweder als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter? Sie wollen trotzdem an Ihrer Erfindung partizipieren? Wir informieren Sie über die Einzelheiten der Erfindervergütung. Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904 – oder schicken Sie uns eine E-Mail (info@damm-legal.de) oder ein Fax (Kontakt). Die Übersendung und Prüfung von Unterlagen durch unsere Kanzlei ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind patentrechtlich erfahren (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 30. März 2016

    BGH, Beschluss vom 20.06.2006, Az. X ZB 27/05
    § 1 GebrMG, § 3 GebrMG 

    Der BGH hat entschieden, dass an die Schutzvoraussetzungen für die Eintragung eines Gebrauchsmusters qualitativ die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an ein Patent. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Eintragungsvoraussetzungen Gebrauchsmuster).


    Haben Sie eine patentrechtliche Abmahnung erhalten?

    Unsere Kanzlei hat reichhaltige Erfahrungen mit Patentrechtsstreitigkeiten. Lassen Sie sich von uns helfen! Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 21. März 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, Az. 4a O 104/14
    Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, § 139 Abs. 2 PatG, § 140a Abs. 1 PatG, § 140a Abs. 3 PatG, § 140b PatG, § 242 BGB, § 259 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in dieser patentrechtlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Schutzbereich eines europäischen Patents und einer europäischen Patentanmeldung zwar durch die Patentansprüche bestimmt wird, deren Formulierung jedoch nicht durch Auszüge aus online verfügbaren Nachschlagewerken (hier: „wissen.de“ und „duden.de“) ausgelegt werden kann. Diese Lexikonauszüge seien nicht geeignet, das Verständnis des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Zur wörtlichen Auslegung des Schutzbereichs eines Patents).


    Ihre Rechte an einem Patent wurden ebenfalls verletzt?

    Sie haben eine Patentverletzung festgestellt? Dann ist Eile geboten. Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904 – oder schicken Sie uns eine E-Mail (info@damm-legal.de) oder ein Fax (Kontakt). Die Übersendung und Prüfung von Unterlagen durch unsere Kanzlei ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind patentrechtlich erfahren (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend.


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