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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2016

    BGH, Beschluss vom 08.11.2016, Az. X ZB 1/16
    § 21 Abs. 1 PatG, § 59 PatG, § 73 PatG, § 79 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass im Einspruchsbeschwerdeverfahren zu einem Patent durch das Patentgericht keine neuen Widerrufsgründe, die nicht schon Bestandteil des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt gewesen sind, von Amts wegen aufgegriffen und (mit) zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden dürfen. Der Einsprechende hingegen dürfe im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die in der angefochtenen Entscheidung nicht zum Tragen gekommen seien. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien somit diejenigen Widerrufsgründe, die zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, also grundsätzlich nur diejenigen Widerrufsgründe, die die Beteiligten im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt geltend gemacht haben oder die das Patentamt von Amts wegen aufgegriffen habe, nicht aber sonstige Widerrufsgründe, die das Patentamt aufgrund seiner umfassenden Prüfungsbefugnis ebenfalls hätte aufgreifen können. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Einspruchsbeschwerdeverfahren).


    Haben Sie ein patentrechtliches Problem?

    Benötigen Sie Beratung bei der Anmeldung eines Patents, wurde gegen Ihr Patent Einspruch erhoben oder wurden Sie wegen einer angeblichen Patentverletzung abgemahnt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 24. November 2016

    OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2016, Az. 3 U 171/08
    § 47 InsO, § 85 InsO, § 86 Abs 1 Nr 1 InsO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das zur Bestimmung des Gegenstandes der geschützten Erfindung maßgebliche Verständnis der beanspruchten Lehre zum technischen Handeln unter Berücksichtigung des im Prioritätszeitpunkt auf dem betreffenden Gebiet der Technik vorhandenen allgemeinen Fachwissens sowie der durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt zu bestimmen ist. Das allgemeine Fachwissen umfasse regelmäßig nicht den gesamten Stand der Technik, sondern den üblichen Wissenstand auf dem betreffenden Gebiet, also das Wissen, das üblicherweise zur sachgerechten Berufsausübung präsent oder fallweise durch Nachlesen etc. erworben sei einschließlich des sogenannten Erfahrungswissens, also derjenigen technischen Maßnahmen, die sich beim praktischen Vollzug technischer Lehren herausbildeten. Hierbei gebe der in der Patentschrift mitgeteilte Stand der Technik eine wichtige Verständnishilfe. In den Patentansprüchen verwendete Begriffe seien nicht sprachlich oder logisch-wissenschaftlich, sondern nach dem Verständnis des Fachmanns vom Sprachgebrauch des Patents her zu bestimmten; die Patentschrift sei also hinsichtlich der in ihr verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon. Die Ermittlung des patentgemäßen Begriffsinhalts könne sich ggf. auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren; jedoch dürfe der Gesamtzusammenhang des Patents nicht aus den Augen verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienten, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Lehre vom technischen Handeln).


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    Geht es um die Auslegung des Schutzbereichs eines Patents? Oder haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 8. November 2016

    BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. X ZR 163/12
    § 6 S.2 PatG, § 33 Abs. 1 PatG; § 744 Abs. 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei mehreren Erfindern einer Erfindung (Bruchteilsgemeinschaft) die Anmeldung zum Patent nicht von einem der Miterfinder allein auf seinen Namen durchgeführt werden darf. Dies sei auch keine notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB. Einem Miterfinder, der bei der Anmeldung übergangen werde, stünde, so der Senat, auch ein Schadensersatzanspruch über die vom Anmelder gezogenen Nutzungen zu (Weiterführung von BGH, Urteil vom 22.03.2005, Az. X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 – Gummielastische Masse II). Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Patentanmeldung bei mehreren Erfindern).


    Haben Sie Probleme mit einem Patent?

    Möchten Sie ein Patent anmelden, müssen Sie sich gegen den Vorwurf einer Patentverletzung verteidigen, haben Sie gar eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 10. Oktober 2016

    BGH, Beschluss vom 12.09.2016, Az. X ZR 14/15
    § 719 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Patentverletzungsurteil nicht in Betracht kommt, wenn das Klagepatent vom Patentgericht lediglich teilweise für nichtig erklärt wurde und die Verwirklichung der Patentansprüche sich auch aus der beschränkten Fassung ergibt. Die Einschätzung des zu Grunde liegenden Berufungsurteils, dass die Nichtigkeitsklage erfolglos bleiben werde, sei in diesem Fall durch das Urteil des Patentgerichts nicht in entscheidungserheblichem Umfang erschüttert worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung).


    Wird bei Ihnen wegen einer Patentverletzung zwangsvollstreckt?

    Benötigen Sie Beratung, weil Ihnen unwiderrufliche Verluste drohen, obwohl ein Gerichtsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 21. September 2016

    LG Braunschweig, Urteil vom 05.08.2016, Az. 9 O 2539/15, Az. 9 OH 109/15
    § 140c PatG

    Das LG Braunschweig hatte über die Besichtigung im Wege der Duldung zur Ermittlung einer Patentverletzung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden. Die Besichtigung wurde abgelehnt, da diese nicht erforderlich sei. Die Klägerin habe durch eine Probe des angeblich patentverletzenden Materials hinreichende Möglichkeiten, eine mögliche Patentverletzung prüfen zu lassen und entsprechende Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Braunschweig – Besichtigung wegen Patentverletzung).


    Haben Sie einen Patentrechtsstreit?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder patentrechtliche Klage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut und helfen Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 14. September 2016

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2016, Az. 6 U 51/14
    § 242 BGB, § 259 BGB; § 140b PatG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch auf Grund einer Patentverletzung – wenn der Verletzer auch im Internet geworben hat – auch Angaben über Domains, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume umfasst. Diese Auskunft müsse allerdings  nicht in elektronischer Form erteilt werden, es genüge, sie schriftlich, in übersichtlicher, geordneter und verständlicher Form zu übermitteln. Dadurch sei ausreichend gewährleistet, dass eine hinreichend zuverlässige Prüfung auch bei umfangreichen Daten effektiv vorgenommen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Auskunftsanspruch bei Patentverletzung).


    Sollen Sie in einer Patentsache Auskunft erteilen?

    Sind Sie unsicher darüber, welche Informationen an die Gegenseite gegeben werden müssen? Oder glauben Sie, dass der Anspruch der Gegenseite möglicherweise nicht berechtigt ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 29. August 2016

    BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 88/15
    Art. 12 GG; § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 2 Abs. 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 RDG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO 

    Der BGH hat entschieden, dass ein Entwicklungsingenieur, der in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig wird, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordert. Der Entwicklungsingenieur konnte sich nicht damit verteidigen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehöre und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei, da für die Haupttätigkeit des Entwicklungsingenieurs Rechtskenntnisse kaum erforderlich sind. Zum Volltext der Entscheidung (BGH – Entwicklungsingenieur darf nicht Schutzrechte anmelden).


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  • veröffentlicht am 8. Juli 2016

    BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az. X ZR 141/13
    Art. 52 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 EPÜ; § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 PatG, § 1a Abs. 1, 2 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Lehre zum technischen Handeln dem Patentschutz auch dann zugänglich ist, wenn diese Lehre über die zweckgerichtete Nutzung eines aufgedeckten naturgesetzlichen Zusammenhangs keinen darüber hinaus gehenden „erfinderischen Überschuss“ enthält. Der Erfinder müsse weder erkannt haben, warum die technische Lehre der Erfindung funktioniere, noch müsse er hierfür eine wissenschaftliche Begründung liefern. Es reiche aus, dass er dem Fachmann an die Hand gebe, was dieser benötige, um die technische Lehre der Erfindung auszuführen. Dies sei vorliegend erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Technische Verfahren).


    Möchten Sie ein Patent anmelden?

    Benötigen Sie Beratung bei der Anmeldung eines Patents oder droht Ihre Anmeldung aus formellen Gründen abgelehnt zu werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 1. Juli 2016

    BPatG, Beschluss vom 30.05.2016, Az. 9 W (pat) 32/13
    § 1 Abs. 1 PatG

    Das BPatG hat mit dem vorliegenden Beschluss über die Patentierbarkeit eines Wischerblatts für Pkw entschieden und auf Grund vorbestehender Erfindungen die erfinderische Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 PatG verneint. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (BPatG – Patentierbarkeit von Pkw-Wischerblättern).


    Wurde Ihnen ein Patent verweigert?

    Wird Ihnen entgegengehalten, dass Ihr Produkt nicht auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruht? Möchten Sie ein Patent anmelden? Dann rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 27. Juni 2016

    OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2016, Az. 14 U 247/15
    § 256 ZPO

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Feststellungsinteresse in einer Patentsache vorliegen kann, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen, z.B. wenn sich der Beklagte eines Anspruches gegen den Kläger berühmt. Dafür genüge es jedoch nicht, wenn der Beklagte im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens einen Verletzungstatbestand darlege, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Die Einleitung eines Besichtigungsverfahrens seitens des Beklagten gebe dem Kläger daher kein Recht per se eine Feststellungsklage zu erheben. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Dresden – Feststellungsinteresse Patentsache).


    Wurde Ihr Patent verletzt?

    Oder wird Ihnen die Verletzung eines fremden Patents vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


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