IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. März 2023

    Negative Lizenz
    LG München I, Urteil vom 08.01.2015, Az. 7 O 28263/13

    § 133 BGB§ 157 BGB, § 242 BGB

    Das LG München I hat erläutert, dass eine negative Patentlizenz („freedom-to-operate-Lizenz“)  sich dadurch auszeichnet, dass der Lizenzgeber keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Verschaffung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und der Aufrechterhaltung des Patentschutzes eingeht. Die schutzrechtliche Interessenlage der Parteien bleibe davon in der Regel aber unberührt, so dass der Lizenznehmer ein Benutzungsrecht dann erlange, wenn seine patentrechtlichen Benutzungshandlungen nach dem Willen der Parteien rechtmäßig sein sollen. Die negative Patentlizenz gelte dann als eine Unterart der einfachen Lizenz und räum ein positives Nutzungsrecht ein. Dies entspreche dem Regelfall. Anderenfalls sei von einem schlichten Nichtangriffspakt auszugehen, einem pactum de non petendo. Was jeweils vorliege, entscheide, so die Kammer, der Einzelfall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2023

    BGH, Urteil vom 09.06.2020, Az. X ZR 142/18
    § 745 Abs. 3 S.2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Patent, bei dem mehrere Miterfinder mitgewirkt haben, an Dritte lizenziert werden kann, ohne dass dabei alle Miterfinder gem. § 744 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich mitgewirkt haben. Die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung muss allerdings so ausgestaltet sein, dass Teilhabern, die der Gestattung nicht zugestimmt haben, der Zugriff auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen möglich bleibt. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Erfindergemeinschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit Patentlizenz an Dritte erteilen).

     

  • veröffentlicht am 13. Januar 2023

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, Az. 2 U 11/18 – rechtskräftig
    § 177 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 30 Abs. 4 PatG, Art. 73 EPÜ

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine ausschließliche Lizenz an einem Patent nicht rückwirkend vereinbart werden kann, wenn sie Wirkung gegenüber Dritten entfalten soll. Allerdings könne, so der Senat, eine wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksame Vereinbarung über die Einräumung einer ausschließlichen Patentlizenz gemäß § 177 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend genehmigt werden.  Die Revision gegen das Urteil wurde vom BGH zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 22.02.2022, Az. X ZR 102/19 – Aminosäureproduktion). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Eine ausschließliche Lizenz kann nicht rückwirkend mit Wirkung gegenüber Dritten vereinbart werden).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz (zu patentrechtlicher Frage)

    Wollen Sie dagegen vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Rufen Sie  gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut.


     

  • veröffentlicht am 28. September 2022

    LG München I, Endurteil vom 14.10.2021, Az. 7 O 12732/20
    § 148 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 11 Abs. 1 GebrMG 

    Das LG München I hat entschieden, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige im Rahmen des Amazon Infringement Verfahrens zu einem Anspruch des Betroffenen auf Widerruf der Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenber Amazon führen kann. Die unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige werde, so die Kamer, nach den Grundsätzen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung behandelt. Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, Az. 4 U 7/20 . Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2022

    EuGH, Urteil vom 28.04.2022, Az. C-44/21
    Art. 9 Abs. 1 EU-RL 2004/48/EG, § 139 Abs.1 PatenG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG München stelle ein Anforderung auf, mit der Art. 9 Abs. 1 EU-RL 2004/48/EG jede praktische Wirksamkeit genommen werde. Dem unterinstanzlichen Gericht (hier: dem LG München I) werde die Möglichkeit genommen, im Einklang mit dieser Bestimmung eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um die Verletzung des in Rede stehenden, von ihm als rechtsbeständig und verletzt erachteten Patents unverzüglich zu beenden. Die Vorlage des LG München I (hier) stellt eine bemerkenswerte „Notwehr“ der Kammer dar, welche sich durch die aufhebenden Berufungsentscheidungen des nachgeordneten OLG München (hier) unzumutbar gegängelt sah. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz zum Patentrecht

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2021

    LG München I, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 21 O 16782/20
    § 58 PatG, § 139 PatG, Art. 267 AEUV, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das LG München I ist mit der patentrechtlichen Rechtsprechung des OLG München und OLG Düsseldorf zum Erlass von einstweiligen Verfügungen nicht einverstanden und hat mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung den direkten Weg, an den missliebigen überinstanzlichen Oberlandesgerichten vorbei, zum EuGH gewählt. Insbesondere wehrt sich die Kammer gegen die überinstanzlich angenommene Notwendigkeit einer den Rechtsbestand bestätigenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung in erster Instanz vor Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Oberlandesgericht München fordere, dass über die fachliche Prüfung der Patentfähigkeit im Erteilungsverfahren durch das Patentamt hinaus eine die Schutzfähigkeit des geltend gemachten Patents bestätigende Entscheidung im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegen müsse. Für die Annahme eines gesicherten Rechtsbestands eines Patentes solle also nicht die der Patenterteilung zugrunde liegende Prüfung der Patentierbarkeit ausreichen; vielmehr solle das geprüfte und erteilte Patent vor Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen seiner Verletzung ein weiteres Mal durch die Erteilungsbehörde bzw. das Bundespatentgericht auf seine Patentfähigkeit hin geprüft worden sein. Eine solche Auslegung sei, so die Kammer, nicht vereinbar mit der RL 2004/48/EG und daher europarechtswidrig: Nach Art. 9 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie solle sichergestellt sein, dass gegen einen Patentverletzer eine einstweilige Maßnahme angeordnet werden kann, um die Fortsetzung einer Patentverletzung zu untersagen. Das sei aber nach der mit diesem Vorlagebeschluss zur Überprüfung gestellten Rechtsprechung nicht möglich, denn ein gerade erst erteiltes Patent könne ein Rechtsbestandsverfahren noch gar nicht durchlaufen haben (ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist erst nach Patenterteilung möglich). Auch viele Patente, deren Erteilung bereits lange zurück lägen, hätten oftmals im Zeitpunkt der Beantragung einer einstweiligen Maßnahme noch kein solches Rechtsbestandsverfahren durchlaufen; der Patentinhaber habe naturgemäß auch gar keinen Einfluss darauf, ob sein Patent nach Erteilung mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werde. Eine einstweilige Maßnahme könne dann trotz eines akuten Verletzungssachverhaltes grundsätzlich erst ergehen, wenn ein (durch einen Dritten initiiertes) Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich abgeschlossen ist, was viele Monate oder gar Jahre dauern könne. Die Fortsetzung der Patentverletzung müsse in dieser Zeit nach der zur Überprüfung gestellten Rechtsprechung hingenommen werden, obwohl ein Patent – anders als andere Rechte des geistigen Eigentums – von Gesetzes wegen einer eingehenden fachlichen Prüfung unterzogen werde, bevor es erteilt und im Rechtsverkehr geltend gemacht werden könne. Das LG München I wies darauf hin, dass auch das vorlegende Gericht im Rahmen der Entscheidung über einen Verfügungsantrag den Rechtsbestand einer summarischen Prüfung unterziehe; trage die Antragsgegnerseite erhebliche Gründe vor, die entsprechende Zweifel am Rechtsbestand begründeten, werde eine einstweilige Verfügung nicht erlassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2021

    OLG München, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 6 W 1146/20
    § 91a ZPO, § 93 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren der Einwand fehlender Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents nur im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes Berücksichtigung finden kann, wenn am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent tatsächlich anhängig ist. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Antragsgegner die Erhebung eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei. Etwas anderes gelte auch dann, wenn das Patent unter Würdigung von Einwendungen Dritter erteilt worden sei. Hierfür sei es unerheblich, ob diese Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit des Verfügungspatents durch den späteren Antragsgegner erhoben würden. Allein das Vorliegen einer Messesache rechtfertige jedenfalls noch keine generelle Ausnahme vom Erfordernis einer das Verfügungspatent bestätigenden zweiseitigen Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren. Von diesem Ausnahmefall würden vielmehr nur solche Fallgestaltungen erfasst, bei denen dem Patentinhaber aufgrund der besonderen Gegebenheiten, etwa des bevorstehenden Ablaufs seines Schutzrechts, ein Zuwarten bis zum erstinstanzlichen Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens nicht zumutbar sei. Vgl. auch OLG München vom 12.12.2019, Az. 6 U 4009/19 und LG München I, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 21 O 16782/20 (Vorlage an EuGH!). Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Einstweillige Verfügung im Patentrecht nur nach vorheriger Einspruch-/Nichtigkeitsentscheidung).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz zum Patentrecht

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  • veröffentlicht am 14. September 2021

    OLG München, Urteil vom 12.12.2019, Az. 6 U 4009/19
    § 940 ZPO, § 294 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Rechtsbeständigkeit des Verfügungsschutzrechts eindeutig zugunsten des Antragstellers zu bejahen ist. Sei das Verfügungsschutzrecht noch nicht Gegenstand eines zweiseitigen Rechtsbestandsverfahrens gewesen, komme der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Der Senat erklärte, an seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG München, Urtiel vom 26.07.20212, AZ. 6 U 1260/12) nicht mehr festhalten zu wollen.  Vielmehr könne von einem hinreichend gesicherten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Rechtsbestand des Verfügungspatents regelmäßig nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat bzw. ein sonstiger Ausnahmefall vorliege. Das OLG München schloss sich damit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 U 18/17 m.w.N.) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.07.2009, Az. 6 U 61/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2015, Az. 6 U 52/15) an. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Keine einstweilige Verfügung bei Patentverletzung ohne vorheriges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren).


    Rechtsanwalt bei Patentverletzung

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  • veröffentlicht am 8. September 2021

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2017, Az. I-2 U 18/17
    Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Um ein Verfügungsschutzrecht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedürfe es deshalb einer positiven Entscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folge umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliege, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen sei. Von dem Erfordernis einer dem Verfügungskläger günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung könne allein in Sonderfällen abgesehen werden. Dies gelte etwa dann,
    – wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt habe, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichstehe,
    – wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden sei, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt werde (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt),
    – wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen würden oder
    – wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machten, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Letzterer Fall sei regelmäßig bei Verletzungshandlungen durch pharmazeutische Generika geben. Während der von ihnen angerichtete Schaden im Falle einer späteren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und (mit Rücksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbeträgen verursachten Preisverfall) nicht wiedergutzumachen sei, habe eine (wegen späterer Vernichtung des Patents) unberechtigte Verfügung lediglich zur Folge, dass das Generikaunternehmen vorübergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten werde, was durch entsprechende Schadenersatzansprüche gegen den Patentinhaber vollständig ausgeglichen werden könne. Zum
    Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Patentrecht

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  • veröffentlicht am 5. August 2021

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2019, Az. 15 U 71/18
    § 9 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Weiterverwendung von Werbemitteln, die ursprünglich für ein patentverletzendes Produkt verwendet wurden, unverändert weiterverwendet, eine eigenständige Patentverletzung darstellen kann, selbst wenn das beworbene Produkt so geändert wurde, dass eine Patentverletzung ausscheidet. Der Grund für eine Haftung aufgrund der Weiterverwendung einer Werbung liege darin, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei objektiver Betrachtung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles das beworbene Produkt als schutzrechtsverletzend ansähen. Lasse sich die in Rede stehende Werbung gleichermaßen mit der früheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, nicht mehr verletzenden Ausführungsform in Übereinstimmung bringen, werde der Verkehr, insbesondere der Abnehmer, dem die ursprüngliche, schutzrechtsverletzende Ausführungsform bekannt sei, mit Blick auf eine identische Artikelnummer oder sonstiger ihm für die patentverletzende Ausführungsform geläufigen Bezeichnungen – vorbehaltlich etwa einer allgemeinbekannten Produktumstellung (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 10, 138 – Schlachtroboter) – zu der Annahme verleitet, dass mit der betreffenden Werbung weiterhin das frühere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten werde. Vgl. zu der Rechtslage bei Weiterverwendung von Werbemitteln, die ursprünglich für ein patentverletzendes Produkt verwendet wurden, welches nun aber nicht mehr patentrechtsverletzend ist, auch BGH, Urteil vom 16.09.2003, Az. X ZR 179/02 und BGH, Urteil vom 15.03.2005, Az. X ZR 80/04. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Zum Patentrechtsverstoß, wenn alte Werbung für abgeändertes Produkt verwendet wird).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz für Patentrecht

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