Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Ausschließlicher Lizenzinhaber kann Patentansprüche nur dann selbständig geltend machen, wenn Dritte über keine Lizenzrechte verfügenveröffentlicht am 18. März 2016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 30/15
§ 51 ZPO, § 15 PatG, §§ 139 ff. PatGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nur der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz die selbständige Befugnis hat, sein Benutzungsrecht gegen Dritte, die es beeinträchtigen, geltend zu machen. Bereits das Vorliegen nicht gekündigter einfacher Nutzungslizenzen bei Dritten nehme dem ausschließlichen Lizenzinhaber das Recht, Unterlassungsansprüche selbständig gegenüber Dritten durchzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Lizenzvertrag im Patentrecht).
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- LG Hannover: Unterlassungserklärung kann nicht „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ abgegeben werdenveröffentlicht am 3. März 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung „unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zum Volltext der Entscheidung hier. Zur gleichlautenden Entscheidung des OLG Hamburg hier. Zitat aus dem Urteil der Kammer: (mehr …)
- OLG Hamburg: Unterlassungserklärung kann nicht „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ abgegeben werdenveröffentlicht am 3. März 2016
OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11
§ 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ abgegeben wird, nicht die Wiederholungsgefahr beseitigt. Zum Volltext der Entscheidung hier. Zur gleichlautenden Entscheidung des LG Hannover hier. Zitat aus dem Urteil des Senats: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Patentstreitigkeitenveröffentlicht am 2. Februar 2016
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, Az. I-15 U 65/15
§ 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 140b PatGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in einer Patentstreitsache auf Grund eines laufenden Berufungsverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht kommt. In der Regel sei der Vollstreckungsschuldner durch die Sicherheitsleistung, welche der Gläubiger bei einem nicht rechtskräftigen Urteil zu erbringen habe, ausreichend abgesichert. Zudem sei gerade im Bereich des Patentrechts der Unterlassungsanspruch bereits durch die Laufzeit des Patents begrenzt, so dass bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts – wie vorliegend – jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen könne. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei daher nur dann geboten, wenn bereits bei der summarischen Prüfung des Einstellungsantrags festgestellt werde, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben werde. Vorliegend sei dies der Fall hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs, so dass diesbezüglich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beschlossen wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Nur der ausschließliche Lizenznehmer eines Patents darf aus eigenem Recht gegen Verletzungen vorgehenveröffentlicht am 22. Januar 2016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 30/15
§ 15 Abs. 3 PatGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nur ein ausschließlicher Lizenznehmer eines Patents aktiv legitimiert ist, gegen Verletzungen des Patents aus eigenem Recht vorzugehen. Die Ausschließlichkeit der Lizenz ist von ihm nachzuweisen. Hat der Patentinhaber jedoch vor Erteilung der so bezeichneten ausschließlichen Lizenz bereits einfache Lizenzen vergeben, so werden diese nicht unwirksam, d.h. der „ausschließliche“ Lizenznehmer kann das Patent gerade nicht unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen. Aus diesem Grund sei die Klägerin als einfache Lizenznehmerin anzusehen, welche nicht aus eigenem Recht aus den § 139 ff PatG vorgehen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Berücksichtigung zurückgenommener Patentanmeldungen bei der Neuheitsprüfungveröffentlicht am 11. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 08.09.2015, Az. X ZR 113/13
Art. 54 Abs. 3 EPÜDer BGH hat entschieden, dass bei der Neuheitsprüfung im Rahmen einer Patentanmeldung auch eine ältere, nachveröffentlichte Patentanmeldung zu berücksichtigen ist, auch wenn diese später zurückgenommen wird. Eine ältere Anmeldung sei wegen einer Rücknahme, Zurückweisung oder Erledigung durch Nichtzahlung der Jahresgebühr nur dann nicht mit ihrem Prioritätstag zu berücksichtigen, wenn sie infolgedessen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr anhängig gewesen sei. Vorliegend sei dies jedoch noch der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Stärkere Wirkungsweise eines Patents umfasst auch die schwächereveröffentlicht am 7. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az. X ZR 74/14
§ 14 PatG, Art. 69 EPÜDer BGH hat entschieden, dass der Umfang eines Patentes, welches von einer schwächeren und einer stärkeren Wirkungsweise nur die stärkere wörtlich beschreibt, auch die schwächere Wirkungsweise zur Verwirklichung der geschützten Lehre umfasst. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand, wenn die Beschwerdegebühr für ein Patent zu spät eingezahlt wurdeveröffentlicht am 16. November 2015
BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
§ 123 Abs. 2 PatG, § 134 PatGDas BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand einer Patentbeschwerde zu versagen ist, wenn der Beschwerdeführer zwar durch Einreichung des Schriftsatzes innerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 PatG die versäumte Handlung der Beschwerdeeinlegung nachholt, aber nicht die der Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. nicht die der Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.
- BPatG: Ist der Aufenthaltsort eines Patentanmelders unbekannt, wird öffentlich zugestellt / § 127 Abs. 2 PatGveröffentlicht am 13. November 2015
BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
§ 127 Abs. 2 PatG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 180 S.1 ZPODas BPatG hat entschieden, dass die Zustellung von förmlicher Gerichtspost nicht „postlagernd Postagentur …“ erfolgen kann, da es sich insoweit nicht um eine briefkastenähnliche Vorrichtung i. S. d. § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO handele. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Zum Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahrenveröffentlicht am 11. November 2015
BPatG, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 15 W (pat) 21/13
§ 130 Abs. 1 S.1 PatG, §§ 114 – 116 ZPODas BPatG hat darauf hingewiesen, dass im Patenterteilungsverfahren auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, wenn der Antragsteller bedürftig ist und wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Zum Volltext der Entscheidung hier.