Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Unwahre Behauptung auf der eBay-„mich“-Seite ist zu entfernenveröffentlicht am 29. Dezember 2008
AG München, Urteil vom 15.06.2007, Az. 232 C 15715/07
§§ 823, 1004 BGBDas AG München hat mit diesem kurzen Urteil deutlich gemacht, dass nicht nur den Tatsachen zuwider lautende negative Bewertungen per gerichtlichem Entscheid gelöscht werden können, sondern – selbstverständlich – auch unwahre Behauptungen, die auf der „mich“-Seite bei eBay vorgehalten werden. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt. (mehr …)
- OLG Brandenburg: Bei einer durchschnittlichen Urheber- und Wettbewerbsstreitigkeit gilt Regelstreitwert von 15.000 EURveröffentlicht am 22. Dezember 2008
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 42/08
§ 3 ZPODas OLG Brandenburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es bei nicht hinreichend erkennbaren Anhaltspunkten für eine „konkrete Höherbewertung des durch die Verfügung zu schützenden Sicherungs- interesses“ in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 15.000,00 EUR ausgehe. Dies betraf auch den vorliegenden Fall, der zwei Anspruchsgrundlagen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht behandelte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte seine heute ständige Rechtsprechung im Jahr 1997 begründet (vgl. OLG Brandenburg, MDR 1997, 1070).
(mehr …) - OLG Zweibrücken: Ergebnis der Stiftung Warentest kann nicht ohne weiteres für baugleiches Gerät verwendet werdenveröffentlicht am 15. Dezember 2008
OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008, Az. 4 U 38/07
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 6, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWGDas OLG Zweibrücken hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass für die Verwertung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest im Rahmen von Werbung bestimmte Standards gelten. Nach diesen Stiftung-Warentest-Empfehlungen (Nr. 2) dürfe eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gelte. Diese zunächst sinnfällige Aussage des Urteils wird im Folgenden verständlich. Werde ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, dürfe es nicht ohne Erwähnung des konkret untersuchten Produkts verwendet werden. Demzufolge sei eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwende, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich mache, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
(mehr …) - LG Bonn: Bei Vielzahl von Abmahnungsfällen Rechtsmissbrauch / Zu einer Prüfungspflicht des Gerichts von Amts wegenveröffentlicht am 12. Dezember 2008
LG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07
§§ 8 Abs. 4, 12 UWGDas LG Bonn hat in dieser bemerkenswerten Entscheidung – unter Abhebung einer gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Köln – darauf hingewiesen, dass allein eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit, hier 12 Abmahnungen innerhalb von 14 Tagen, das Tatbestandsmerkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit verwirkliche. Das Gericht stellte die rhetorische Frage, was ein mittelständisches Unternehmen, welches sich originär in der Instandsetzung von Motoren übe, dazu bewegen könne, eine derart hohe Anzahl von Abmahnungen über einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen und kam zu dem Schluss, dass dies nur das im Vordergrund stehende Gebühreninteresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts belege. Dieses Tatbestandsmerkmal sei von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die verfügungsbeklagte Partei hierzu nicht vorträgt. Hintergrund für diese Entscheidung, so das Landgericht Bonn, sei der Umstand, dass das Gericht gleichsam als „Sammelstelle“ einen Überblick über die Anzahl anhängiger Verfügungsverfahren habe, nicht aber das einzelne Abmahnungsopfer, welches mit den weiteren Abmahnungsopfern regelmäßig nicht in Kontakt stehe. Durchaus sportlich mutet die Feststellung der Bonner Richter an, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, da die Internetseite sicherlich schon seit längerer Zeit online sei. Hier wird in unzulässiger Weise dem Abmahnenden eine Prüfungspflicht aller möglichen Wettbewerber auferlegt, was nun – auch aus Sicht einer erklärten Abmahnopfer-Kanzlei – nicht der ratio legis des UWG entspricht.
(mehr …) - LG Leipzig: Rückgaberecht statt Widerrufsrecht ist bei eBay wettbewerbswidrigveröffentlicht am 3. Dezember 2008
LG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 05 HK O 2050/07
§§ 3, 8 und 4 Nr. 11, 12 Abs. 2, 14 UWG, §§ 312b, 312c Abs. 1 , 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 356, 126b, 357 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 307, 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PangVDas LG Leipzig hat darauf hingewiesen, dass bei eBay eine Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres durch ein Rückgaberecht ersetzt werden könne. Es sei zwar durchaus möglich, durch eine nachträgliche Belehrung in Textform über ein Rückgaberecht wirksam das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzten, wobei dann allerdings davon auszugehen ist, dass es bis dahin bei dem Widerrufsrecht verbleibe. Dem LG Leipzig vorausgegangen war eine im Ergebnis gleich lautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Nach dessen Rechtsansicht kann ein Rückgaberecht nur dann angeboten werden, wenn das Textformerfordernis bereits vor Vertragsschluss erfüllt werden kann, was bei eBay nicht der Fall sei. Das LG Berlin leitete seine Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 356 BGB ab, wonach die Ersetzung „bei Vertragsschluss“ aufgrund des Verkaufsprospektes erfolgen müsse. Diese Rechtslage ergebe sich aus § 305 Abs. 2 BGB, weil die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht eine Vereinbarung voraussetze. Die Einbeziehung einer vertraglichen Bestimmung in Textform vor Vertragsschluss sei bei eBay indes aus technischen Gründen nicht möglich.
- LG Köln: AGB sind urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 27. November 2008
LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, Az. 28 O 368/08
§§ 916 ff., 935 ff., 938 ZPO, 97 UrhGDas LG Köln hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Onlinehändlern nicht straflos ohne Einwilligung des Verwenders übernommen werden dürfen. Den hier 3-seitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen käme, so das Landgericht, Urheberrechtsschutz zu, so dass die Verwendung der AGB ohne Einwilligung des verwendenden Onlinehändlers rechtswidrig sei. Der Streitwert für das Verfahren wurde immerhin auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
(mehr …) - OLG München: Verstoß gegen EnergiekennzeichnungsVO ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 25. November 2008
OLG München, Urteil vom 15.03.2007, Az. 6 U 5216/06
§ 4 Nr. 11 UWG, § 6 Nr. 2 EnVKV.Das OLG München hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Verstoß bei der Auszeichnung von sog. „Weißer Ware“ (Gefrierer, Waschmaschinen, Trockner etc.) nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) wettbewerbswidrig ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das Oberlandesgericht lehnte in diesem Fall ausdrücklich einen Bagatellverstoß ab und setzte den Streitwert des Verfahrens auf 30.000 EUR fest.
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Streitwert für die Abmahnung von AGB und Widerrufsbelehrung nur 1.000 EUR / Der Umsatz des Abmahners bestimmt den Streitwertveröffentlicht am 10. November 2008
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, Az. 6 W 141/08
§ 3 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss erneut deutlich gemacht, dass die Höhe der Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vorliegend: die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel und einer irreführenden Widerrufsbelehrung) gesunken sind. Vorliegend wurde sogar ein Streitwert von nur 1.000,00 EUR angesetzt, da der Antragsteller, der seit einigen Jahren über das Internet Handel betrieb, durch den Verkauf von Büchern nur einen äußerst geringen Umsatz erzielt habe und die (anhand von Rechnungen über eingekaufte Ware dargelegten) zukünftigen Vertriebsabsichten und Umsätze gerichtlich geschätzte ca. 3.600,00 EUR nicht übersteigen würden. Hierzu das Oberlandesgericht: „Der eigene Umsatz, den der Antragsteller durch den Verkauf von Büchern erzielt, setzt den Rahmen für die mögliche wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers und damit auch für den festzusetzenden Streitwert.“ Allgemein erklärte das OLG zu seiner Streitwertbemessung Folgendes: (mehr …)
- AG Hamburg: Streitwert von 19.000 EUR für vierfachen Bilderklau im Internetveröffentlicht am 5. November 2008
AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2007, Az. 36a C 54/07
§§ 677 ff. BGB, §§ 19a, 97 Abs. 1, 100 UrhGDas AG Hamburg hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen und für jede weitere Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von 3.000 EUR je Bild anzusezten ist. Für die unterlassene Nennung des tatsächlichen Urhebers sei – statt des üblichen Aufschlags von 100 % – ein Aufschlag von lediglich 50 % zu gewähren, da die Aufnahmen nicht von erheblicher Qualität seien und die Website nicht wirtschaftlichen Zwecken diene.
(mehr …) - LG Leipzig: Streitwert von 4.000 EUR bei einem Fehler in der Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 28. Oktober 2008
LG Leipzig, Urteil vom 23.05.2008, Az. 05 0 280/08
§§ 9, 3, 4 Nr. 2 UWG, 312c Abs. 1 BGB, § 3 ZPO
Das LG Leipzig hat in diesem Urteil den Streitwert für einen Einzelverstoß in der Widerrufsbelehrung, weitestgehend ungeachtet der hohen Umsätze des Klägers, auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Jahresumsatz des Klägers betrug allein im Dezember 2007 99.220,60 EUR. Die Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay im April 2007 einen Solar-Boden-Einbaustrahler an und führte im Rahmen der Belehrungen zur Rückgabe aus, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginne. Das Landgericht führte aus, dass der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Hierbei sei auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet.