IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az. 315 O 358/08
    §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat im Falle einer deutschen Bank entschieden, dass diese es zu unterlassen habe, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Privatkunden anzurufen mit dem Ziel, für Geldanlagen zu werben, wenn diese Privatkunden nicht zuvor in eine solche telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt haben.“ Die Beklagte ließ durch eine Mitarbeiterin eine ihrer Privatkunden anrufen. Die Mitarbeiterin hinterließ eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Kundin. Sie gab dabei an, so das Landgericht, eine Nachfrage betreffend den Freistellungsauftrag der Kundin zu haben und bat um Rückruf. Als die Kundin zurückrief, erklärte die Bankmitarbeiterin, dass sie gesehen habe, dass auf dem Konto der Kundin eine größere Summe eingegangen sei. Sie erkundigte sich, ob die Kundin schon über die Abgeltungssteuer informiert sei. Die Kundin brach das Gespräch daraufhin ab und verbat sich weitere Anrufe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 04.06.2009, Az. C-243/08
    Art. 3, 6, 7 EU-Richtlinie 93/13/EWG des Rates

    Der EuGH hat auf die Anfrage eines ungarischen Gerichts entschieden, dass ein nationales Gericht nach der EU-Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (zu bestimmen nach Art. 3 der Richtlinie nebst Anhang) von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Klausel, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde, missbräuchlicher Natur ist. Vorliegend wurde eine unverhandelte Gerichtsstandsklausel, nach der am Niederlassungsort des Unternehmers zu klagen war, als missbräuchlich eingestuft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008. Az. 32 C 152/08
    §§ 126b, 312d, 355 Abs. 2, 812, 818 Abs. 2 BGB

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur dann erlöschen kann, wenn dieser Kenntnis von seinem Recht hat. Zur Kenntniserlangung reiche allerdings die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verbraucher einen Telekommunikations- vertrag über das Internet abgeschlossen. Vor Absenden des Auftrags musste der Kunde ein Feld „von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ anklicken; bei Anklicken des Wortes „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich ein Fenster mit dem Text der Widerrufsbelehrung. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Vorkehrung bei Auftragserteilung nicht der Textform genüge und damit nicht zur Kenntniserlangung ausreichend gewesen wäre. Bei Auftragsbestätigung hätte eine schriftliche Widerrufsbelehrung beigefügt sein müssen. Dass dies der Fall war, konnte das Telekommunikationsunternehmen allerdings nicht nachweisen. Der Verbraucher erklärte 2 Monate nach Vertragsschluss die fristlose Kündigung. Diese war nach Ansicht des Gerichts als Widerruf zu interpretieren, da sie zum Ausdruck brachte, das bestehende Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen zu wollen. Auch die zwischenzeitliche Erbringung der Dienstleistung habe das Widerrufsrecht entgegen des Wortlauts des § 312 d  Abs. 3 BGB nicht erlöschen lassen, da die ordnungsgemäße Belehrung des Kunden nicht erfolgt sei. Dies ist insofern eine interessante Auslegung des Gerichts, als dass § 312 d Abs. 3 den Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform nicht zur Voraussetzung  erklärt für den Fall der Aufnahme der Dienstleistungs erbringung.

  • veröffentlicht am 30. Mai 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 355 BGB

    Das LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen nicht strafrechtliche Schritte für den Fall androhen, dass sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben (vzbv). Die in der Vergangenheit als Abo-Falle bekannt gewordene Firma betreibt die Website opendownload.de, auf der u.a. frei verfügbare Software kostenpflichtig angeboten wird, wobei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird. Die Mannheimer Richter entschieden, dass die Androhung einer strafrechtlichen Anzeige zur Durchsetzung nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig sei und dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Update: Dem Vernehmen nach soll die Content Service Ltd. die Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgezogen haben (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 83/09). Damit wäre das Urteil des LG Mannheim rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 18.02.2009, Az. 262 C 18519/08
    §§ 106, 108, 305c, 307 BGB

    Das AG München hat darauf hingewiesen, dass eine per Abo-Falle erwirkte Mitgliedschaft vertragsrechtlich unwirksam ist und etwaige „Mitgliedsbeiträge“ im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass er bei Vertragsschluss noch minderjährig und somit das Rechtsgeschäft insgesamt unwirksam gewesen sei, ohne dass das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt worden sei (§§ 106, 108 BGB). Hiervon abgesehen sei die Entgeltlichkeit des Angebots nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Eine in einem Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel sei wie auch eine diesbezügliche Verlängerungsklausel überraschend. Diese habe sich unter „Zahlung und Preise“ befunden und sei nicht mit „Vertragslaufzeit und Verlängerung“ überschrieben gewesen.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 309 S 96/08 – aufgehoben
    §§ 3, 312 b Abs. 1, 312 d, 355, 357 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einem Verbraucher, der beim Einkauf über das Internet als solcher nicht zu erkennen ist, die Verbraucherschutzrechte nicht zustehen. Ob der Verbraucher als solcher auftritt, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts danach, wie das Verhalten des Käufers aus der objektiven Sicht des Verkäufers zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall kaufte eine Kundin unter Angabe ihrer beruflichen Rechnungs- und Liefer- sowie E-Mail-Adresse eine Lampe. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht, dass dieses Verhalten auf den Verkäufer wie gewerbliches Handeln wirken musste. Ein Widerrufsrecht wurde der Kundin aus diesem Grund nicht zugestanden. Der BGH hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, hier).

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtSeit dem 11.04.2009 müssen Verbraucher beim alltäglichen Einkauf noch genauer hinschauen: Die neue Fertigverpackungsverordnung ist in Kraft getreten. Notwendig war die Änderung der Verordnung auf Grund einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Packungsgrößen. Nach der neuen Verordnung gelten nun keine festen Packungsgrößen für Schokolade und eine Vielzahl von Getränken mehr, an die sich der Verbraucher über lange Jahre gewöhnt hat. Jeder Hersteller kann sich die Packungsgröße und Füllmenge selbst aussuchen (außer bei Sekt, Wein, Spirituosen). Die Verbraucherschützer fürchten nun, dass durch die Möglichkeit, „krumme“ Verpackungsgrößen oder Füllmengen zu nutzen, die Hersteller versuchen könnten, versteckte Preiserhöhungen durchzusetzen. Ob die Preisangabenverordnung, die bei Fertigpackungen vorschreibt, jeweils den Preis pro Kilogramm oder Liter anzugeben, dies verhindert, bleibt abzuwarten. In der Regel jedoch möchte der Durchschnittsverbraucher den Einkauf im Supermarkt in einer kurzen Zeitspanne absolvieren und nicht bei jedem Produkt Berechnungen zum Preisvergleich anstellen. Staatssekretär Peter Hinze vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie weist zudem auf die neue Gestaltungsfreiheit der Hersteller hin, die auf Verbraucherwünsche schneller reagieren und z.B. kleinere Verpackungen für Single-Haushalte entwerfen können (JavaScript-Link: BMWi). Wir meinen dazu: Die betroffenen Produkte (insbesondere Säfte und Schokolade) waren auch in den bisherigen Packungsgrößen gut von Alleinstehenden während der Haltbarkeit zu vertilgen. Ein echter Bedarf für neue Packungsgrößen ist daher zweifelhaft. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Hersteller ihre neugewonnene Freiheit nutzen werden.

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    AG Gummersbach, Urteil vom 30.03.2009, Az. 10 C 221/08
    §§ 307, 611 BGB

    Das AG Gummersbach hat in dieser Entscheidung kurz und knapp dargestellt, dass bei Registrierung auf einer Internet-Plattform ein Dienstvertrag nur dann begründet wird, wenn die Anmeldegebühr und der Mitgliedsbeitrag klar und deutlich auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Eine AGB-Klausel, die zwar auf die Gebührenpflichtigkeit hinweise, hinsichtlich der Höhe der Gebühren aber auf eine andere Internetseite verweise, sei unwirksam. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, versteckte Hinweise auf die Vergütungspflicht zu erforschen. Dieses Urteil ist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) ein weiterer Schlag gegen die Betreiber so genannter „Abo-Fallen“, die arglose Verbraucher im Internet mit vermeintlich kostenlosen Angeboten locken und später die im „Kleingedruckten“ versteckten Gebühren eintreiben.
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  • veröffentlicht am 26. März 2009

    BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. VIII ZR 149/08
    §
    312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB, Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob es bei Fernabsatzverträgen über Gas- und Stromversorgung für Verbraucher doch ein Widerrufsrecht geben sollte. Das Bürgerliche Gesetzbuch konstatiert beim Widerrufsrecht von Waren u.a. eine Ausnahme für Waren „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“.  Die auf den ersten Blick eindeutige Ausnahme wirkte auf das oberste Bundesgericht nach näherer Überlegung nicht mehr so eindeutig, da nach deutschem Recht gerade für die Fälle einer Vertragsabwicklung, bei der die Ware nicht zurückgewährt werden kann, das Institut des Wertersatzes besteht. Nun soll der EuGH entscheiden, wie die Fernabsatzrichtlinie hinsichtlich der oben genannten Ausnahme zum Widerrufsrecht auszulegen ist. (JavaSkript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2008, Az. 406 O 94/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG

    Das LG Hamburg hat in dieser Entscheidung dem Bundesverband Verbraucherzentralen Recht darin gegeben, dass die Werbung für Tabakerzeugnisse mit dem Begriff „Biotabak“ wettbewerbswidrig ist. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG sei es verbo­ten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuteten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien. Der Begriff „Bio“ deute im Zu­sammenhang mit für den menschlichen Genuss bestimmten Produkten darauf hin, dass es sich um natürliche Produkte ohne künstliche Zusatzstoffe handele. (mehr …)

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