IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammMit Verkündung im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.) tritt am heute das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft (JavaScript-Link: Gesetz). In der Folge verändern sich auch die gesetzlichen Bedingungen für Online-Anbieter von Dienstleistungen: Durch Artikel 4 des Gesetzes wird Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV modifiziert. Demgemäß darf es in der Widerrufsbelehrung nicht mehr heißen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Vielmehr lautet die korrekte Formulierung nunmehr: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.06.2009, Az. 9 U 111/08
    §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 14 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Frist für die Ausübung eines Widerrufsrechts auch dann beginnt, wenn der Fristbeginn nicht ordnungsgemäß ausgewiesen worden ist. Der streitbefangene Darlehensvertrag sei durch den Widerruf der Kläger nicht unwirksam geworden. Die Frage, ob die von der Beklagten verwendete Musterwiderrufsbelehrung trotz etwaiger Mängel im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist („beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) wirksam sei, sei zu bejahen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband wirft diversen Anbietern Sozialer Netzwerke wie mySpace, Facebook, Lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und xing.de mangelndes Fair-Play im Umgang mit Kundendaten vor und hat die Anbieter wegen der jeweils verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. „Die Bedeutung Sozialer Netzwerke nimmt stetig zu. Jetzt müssen die Betreiber ihre Hausaufgaben in Sachen Verbraucherschutz machen„, so Vorstand Gerd Billen. Die Aktion werde  koordiniert vom neuen vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der Digitalen Welt“. In der Kritik stünden Vertragsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die Nutzer benachteiligten und den Betreibern weitgehende Rechte einräumten. Gegenstand der aktuellen Verfahren seien insbesondere Regelungen zur umfassenden Datennutzung und -verarbeitung. Diese erfolgten oft ohne Einwilligung des Nutzers und weit über den eigentlichen Zweck hinaus. „Dem Betreiber alle Rechte – dem Verbraucher bleibt das Schlechte: nach diesem Motto scheinen die Sozialen Netzwerke viel zu häufig zu verfahren„, kommentiert Billen die bisher analysierten Netzwerke. Verbraucher wüssten oft nicht, worauf sie sich mit der Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen und Datenschutzregelungen einlassen. „Sie sind überfordert, sich mit den Bestimmungen inhaltlich genau auseinander zu setzen„, so Carola Elbrecht, Referentin im Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“. Weitreichende Klauseln zur Datenverarbeitung seien selbst dann problematisch, wenn die Anbieter angeben, davon keinen Gebrauch zu machen (Pressemitteilung). Xing hat bereits umfangreiche Nachbesserungen angekündigt.

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07
    §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Nach Mitteilung des Hamburger Abendblatts darf die Freenet AG Verbraucher nicht anrufen, um diese auf eigene Produkte aufmerksam zu machen, soweit die angerufenen Verbraucher zuvor in einen solchen Werbeanruf nicht eingewilligt haben. Das Urteil folgte, nachdem die Hamburger Verbraucherschützer Freenet vor zwei Jahren (!) wegen belästigender Werbeanrufe abgemahnt hatte. Freenet wies jede Verantwortung von sich und gab dem beauftragten Call-Center die Schuld, welches weisungswidrig gehandelt habe (JavaScript-Link: Abendblatt).

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
    §§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.
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  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 7 U 116/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
    , §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG

    Ein Verbraucherverein hatte einen Mobilfunk-Service-Provider gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Streitgegenständlich war die Formulierung: „Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn … mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)„. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Abweisung der Klage zu Recht erfolgte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3, 4, 8 UWG; 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Angebote bei eBay durch den Verkäufer durchaus auf Unternehmer/ Gewerbetreibende beschränkt werden können. Dies stelle keinen Verstoß oder Widerspruch zu den eBay-AGB dar. Grundsätzlich kann sich der Verkäufer zwar seine Kunden auf der Auktionsplattform nicht aussuchen, da bereits ein Vertrag besteht, wenn der Verkäufer Kenntnis vom Käufer erlangt. Trotzdem ist das Gericht der Auffassung, dass eine Beschränkung auf gewerbliche Käufer dann möglich ist, wenn die beschränkende Klausel für den potentiellen Erwerber eindeutig, transparent und leicht zu finden ist. Wird eine solche Klausel jedoch „versteckt“ in das Angebot eingefügt, droht eine Abmahnung. Die Vorteile des Verkaufs nur an Gewerbetreibende liegt für den Verkäufer auf der Hand. Er muss keine Widerrufsbelehrung vorhalten und kann auch auf weitere Informationspflichten für Verbraucher verzichten. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer zwischen diversen anderen Regelungen unter der Überschrift „Garantie“ geregelt: „Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“ Dies betrachteten die Richter indes nicht als ausreichenden Hinweis.

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Was für den Onlinehandel schon ein alltägliches Phänomen ist, hat jetzt den Ladenhandel überrascht. Die Politik ist entrüstet, die Händler frustriert, berichtet das Hamburg Abendblatt (Presse). Laut Bericht erhielt die Verbraucherzentrale Hamburg 2008 von der Sozialbehörde ca. 1,5 Mio. EUR an Unterstützung und werde mit Bundesmitteln unterstützt. Jetzt habe die Zentrale „im großen Stil Geschäftsleute“ abgemahnt, u.a. wegen fehlender Namensschilder an Ladeneingängen, vergleichbar dem fehlenden Impressum auf der Shopseite. Der Inhaber einer Schuhkette mit fünf Ladengeschäften in Hamburg wurde je Ladengeschäft, eine Filliale in Lüneburg und sein Harburger Lager abgemahnt, was zu einem Schaden von ca. 1.050,00 EUR geführt hat. Die VZHH beruft sich auf § 15a GewO. Geschäftsführer Hörmann räumt zwar ein, dass diese Vorschrift nicht mehr existiere, zieht aber eine „Verpflichtung zur Kennzeichnung des Inhabers auch direkt aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“. Ein weiterer Renner der VZHH ist die Abmahnung von Ladengeschäften, in deren Schaufenster keine Preise für die ausgestellte Ware ausgewiesen bzw. Dekorationsgegenstände nicht ausdrücklich als „unverkäuflich“ bezeichnet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Provider von E-Mail-Diensten bei Kunden nicht mit verdeckt kostenpflichtigen Zusatzdiensten werben darf. Im vorliegenden Fall konnte der Werbeadressat nach Einloggen in seinen E-Mail-Account durch das Betätigen eines vom Provider vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung „Dankeschön auspacken“ eine Club-Mitgliedschaft bei dem Provider bestätigen, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von 5,00 Euro pro Monat verlängerte, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte. Jeder Kunde des Providers wurde über diese Werbefläche zu seinem E-Mail-Account zwangsgeführt, wobei der Kunde hierzu eine eher kleine Taste unterhalb der großflächigen Werbeanzeigen („Weiter zu Freemail“) anklicken musste (s. Abb. unten). Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt. Die gesamte Gestaltung der Werbung erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Zudem verstoße die Nennung nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen sei, nicht genannt werde. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung des Providers auf Unterlassung und Zahlung.
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  • veröffentlicht am 18. Juni 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
    §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat der Tele2 GmbH laut einer Pressemitteilung die Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ verboten, soweit dem Kunden nicht 180 Freiminuten gewährt werden, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 EUR. Bei einem Zeugen der Klägerin (Deutsche Telekom AG) war das „Startgeschenk“ zum Mobilfunktarif schon nach 21 Minuten verbraucht. Tele2 hatte zwar in einer Fußnote der Anzeige darauf hingewiesen, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. Gleichwohl sei die Anzeige irreführend. „Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. (mehr …)

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