Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung, aus der wir bereits in anderem Zusammenhang zitiert hatten (Link: OLG Hamm), eine deutliche Erklärung in Bezug auf die Abmahnung von längere Zeit zurückliegenden Internetangeboten abgegeben. Das Verbotsbegehren der Antragstellerin sei nicht missbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG. Aus dem Zeitablauf könne für einen Missbrauchsfall nichts hergeleitet werden. Dies sei eine Frage der Verjährung. Solange die nicht eingetreten sei, könne der Mitbewerber auch auf Altfälle zurückkommen. Dass sich der Verletzer seitdem rechtmäßig verhalten habe, sei für die Frage des Klagemissbrauchs ebenfalls irrelevant. Solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliege, verbleibe es bei der Wiederholungsgefahr. Die könne eben nicht durch bloßes Wohlverhalten beseitigt werden.

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    Die österreichische Zeitung „Der Standard“ berichtet über die zunehmende Sorge des Buchhandels vor eBooks-Piraterie via Filesharing. Nachdem der Verkauf von Hardcover-Büchern 2008 um 13 % zurückgegangen sei, wolle man mit neuen Geräten und elektronischen Angeboten immer mehr Leser für das elektronische Format gewinnen. Damit werde allerdings auch der Anteil der Piraterie ansteigen, seien sich Experten sicher. „Bereits jetzt sei ein Anstieg des illegalen Tauschhandels in nahezu allen Bereichen erkennbar“, so Ed McCoyd von der Association of American Publishers. „Was passiert, wenn 20 oder 30 Prozent der Leser E-Books als erstes Medium nutzen? Piraterie stellt eine große Sorge dar.“ (JavaScript-Link: Standard). Im vergangenen Jahr hatte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels erklärt, dass er die Preisbindung von eBooks abmahnen würde (Link: Börsenverein). Fraglich ist, ob eine solche konzertierte Aktion auch im Filesharing-Bereich vorgenommen wird.

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie US-amerikanische Firma Forrester Consulting hat im Auftrag der Akamai Technologies, Inc. unter dem 17.08.2009 eine Studie zum Thema „eCommerce Web Site Performance Today“ veröffentlicht. Unter anderem wurde gefragt, wie lange Nutzer zu warten bereit seien, bis sich eine Webseite (Startseite) aufgebaut habe. Ergebnis: Zieht sich der Ladevorgang länger als zwei Sekunden hin, wird der Kunde bereits ungeduldig. Über ein Viertel aller Verbraucher machten ihre Wertschätzung einer Seite von den Ladezeiten, Abstürzen und Fehlermeldungen abhängig. Fast 80 % der befragten Nutzer wollten, auf diese Weise frustriert, bei zukünftigen Käufen ihren Bedarf anderweitig decken. Nähere Informationen finden sich auch hier (JavaScript-Link: Quelle). Der Bezug der kostenfreien Studie ist unter nachfolgendem Link möglich (JavaScript-Link: Akamai), nachdem sich der Nutzer registriert und umfangreiche Daten (z.B. Telefonnummer, Bundesland) eingetragen hat.

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2009, Az. 1 S 93.08
    § 4 GlüStV

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot von Geräten, die den Abschluss von Sportwetten über das Internet mit einem lizenzierten Anbieter in Malta ermöglichen, rechtmäßig ist. Die Antragsteller erwarben für ihre Spielhalle drei dieser Wettterminals und verwalteten treuhänderisch die Wetteinnahmen. Die zuständige Behörde forderte die sofortige Entfernung der Wettautomaten sowie der Werbung für das Wettangebot. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols, die die Bekämpfung der Wettsucht zum Ziel hätten, seien verfassungsgemäß. Der Einwand der Antragsteller, dass andere, ebenso gefährdende Spielbereiche wie das Automaten- oder Casinospiel nicht neu geregelt oder Vertriebswege für Lotto nicht reduziert worden seien, greife nicht durch. Dass die Neuregelung und die Umsetzung derselben noch Defizite im Vollzug aufweise, bedeute nicht, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages selbst unwirksam seien. Ein Defizit der Regelungen selbst ließe sich nicht erkennen.

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2009, Az. 6 U 52/09
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat laut einer eigenen Pressemitteilung vom 30.09.2009 ein Unternehmen zum Ersatz von Dektivkosten verpflichtet, welches Plakate eines Wettbewerbers systematisch abhängte und dort eigene Plakate aufhängte. Von den geforderten 32.000,00 EUR für Besprechungs-, Recherche- und Überwachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren wurden im Ergebnis jedoch nur ca. 11.000,00 EUR zugesprochen. Nach dem vierten Wettbewerbsverstoß hätten die Nachforschungen eingestellt werden können; auch war man sich nicht sicher, inwieweit die detektivische Überwachung einer Betriebsfeier erforderlich gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2009

    VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2009, Az. 3 K 1261/09
    § 80 Abs. 5 VwGO, § 9 Abs. 1 S. 1 – 3 GlüStV

    Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein auf das Bundesland Baden-Württemberg beschränktes Glücksspielverbot rechtswidrig ist. Nach vorheriger Anhörung durch das Hessische Ministerium des Innern hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.05.2009 untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel zu veranstalten, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die Antragsstellerin begehrte daraufhin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2009 anzuordnen, u.a. weil ihr etwas Unmögliches abverlangt werde; es sei technisch nicht durchführbar, bei jedem Spielinteressierten festzustellen, wo er sich aufhalte. Diese Rechtsansicht vertrat auch das Verwaltungsgericht. Noch am 22.07.2009 hatte der BayVGH eine Erfüllung des Glückspielverbots mittels Geolokalisierung für machbar gehalten (Link: BayVGH). (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-20 U 89/09
    §§ 4 Nr. 7, Nr. 8; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG, § 34 Abs. 1, 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG

    Die Antragstellerin griff im vorliegenden Verfahren eine Äußerung der Antragsgegnerin aus deren E-Mail vom 16.12.2008 an, die an einen Kunden der Antragsgegnerin gerichtet war, mit dem auch die Antragstellerin in Verhandlungen stand. Sie lautete: „Hier hat der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber … abhängig gemacht“. Das OLG Düsseldorf hielt diese (bedingt) falsche Rechtsansicht jedoch nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG), nicht für eine Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers und auch nicht für eine Irreführung über die rechtlichen Befugnisse der Antragstellerin 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG). (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 5 U 11/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakG

    Das OLG Hamburg hat die Entscheidung des LG Hamburg vom 21.12.2007 in Sachen „indirekte Tabakwerbung“ (Link: LG Hamburg) im Wesentlichen aufgehoben. Die betriebene Imagewerbung sei im Grunde eine (verbotene) indirekte Werbung für die Tabakprodukte der Beklagten. Diese Werbung sei auch nicht von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit abgedeckt. Die Nennungen der Zigarettenmarken seien zwar in sehr kleiner Schrift gehalten und befänden sich nach Art einer Fußnote am Ende der Anzeige. Andererseits seien sie trotz dieser kleinen Schriftgröße noch deutlich wahrnehmbar. Vor allem aber bestehe inhaltlich zwischen dem Text der Anzeige und den Nennungen der Marken der einzelnen Tabakerzeugnisse keinerlei Beziehung; der Text befasse sich allein mit dem Engagement der Beklagten in vielfältigen Taten und konkret mit der Auseinandersetzung mit der Problematik des Zigarettenkonsums und verweise wegen der Einzelheiten auf die Homepage der Beklagten oder deren Printausgabe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die einzelnen Tabakprodukte in irgendeiner Weise Teil der in der Anzeige getätigten Meinungsäußerung sein könnten. Die Benennung auch einzelner Tabakprodukte sei jedenfalls dann nicht mehr von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie – wie hier – gänzlich beziehungslos zu dem übrigen Anzeigentext erfolge.

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  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VI ZR 19/08
    §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 5 GG

    Der BGH hat die Äußerung „Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Vorstandsvorsitzenden) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.“ als zulässige Meinungsäußerung gewertet. Die Äußerungen des Beklagten dürften nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07
    § 6 UWG

    Der BGH hatte über die Zulässigkeit eines Werbespots zu entscheiden, den der Zeitungsverlag der TAZ („die tageszeitung“) herausbrachte. In diesem Werbespot wurde auf, so der Plan, humorvolle Art das Konkurrenzprodukt BILD-Zeitung miteingebracht (JavaScript-Link: Werbespot). Die Klägerin fühlte sich in diesem vergleichenden Werbespot verunglimpft, da die Sozialstruktur und die intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Lesers herabwürdigend dargestellt würden. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war der Klage auch in weiten Teilen stattgegeben worden. Der BGH hingegen war der Auffassung, dass keine unzulässige vergleichende Werbung vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt sei. Eine Herabsetzung liege nur dann vor, wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden oder eine ernstzunehmende Abwertung vorliege. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Spots sei davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Zuschauer erkennbar sei, dass es sich um eine humorvolle Überspitzung zur Aufmerksamkeitserzielung handele und nicht um den Versuch, die BILD-Zeitung und deren Leser in ein schlechtes Licht zu stellen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

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