Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2007, Az. I-20 W 153/07
    §§ 97 UrhG, 8 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für lediglich beschreibende Texte in einer werblichen Darstellung kein Urheberrechtsschutz besteht, da die erforderliche Schöpfungshöhe für einen solchen Schutz nicht gegeben ist. Die Antragstellerin betrieb eine Internetseite, auf der sie ihre Dienstleistungen als Pflegeagentur beschrieb. Die Antragsgegnerin hatte diese Texte übernommen. Eine Urheberrechtsverletzung konnte das Gericht jedoch nicht erkennen. Es seien lediglich Dienstleistungen der Antragstellerin in allgemeiner Form umschrieben worden, wobei der Inhalt sich bereits aus der Natur der Sache – der Art der Tätigkeit einer Pflegeagentur – ergebe. Eine besondere Originalität sei dabei nicht festzustellen. Auch sei nicht dargelegt, unter welchen verschiedenen Möglichkeiten einer sachlichen Darstellung hätte ausgewählt werden können, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine eigenschöpferische Leistung festgestellt werden könne, ebensowenig wie durch die Optimierung der Texte für Suchmaschinen, da deren Einfluss auf die Texte nicht ersichtlich sei.

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  • veröffentlicht am 30. September 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009, Az. 4 U 222/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hatte über die Werbung mit einer unzutreffend beschriebenen Marke zu entscheiden. Die Klägerin ist Inhaberin einer registrierten deutschen (nationalen) Wortmarke für Kaminöfen. Sie warb in Prospekten und ihrem Internetauftritt mit den Worten „die große internationale Marke“ sowie hinzugefügten englischen und französischen Texten. Nach Auffassung des Gerichts lag dadurch eine Irreführung über den Geltungsbereich der Marke vor. Den Einwand der Klägerin, dass sich die Äußerung lediglich auf die Bekanntheit ihrer Produkte im Ausland beziehe und so auch vom Verbraucher verstanden werde, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei einem großen Teil der Verbraucher bekannt, dass es länderübergreifende Marken gebe. Eine solche Tatsache könne auch mittelbaren Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers haben, weil die Inhaberschaft internationaler Marken die Reputation eines Unternehmens hebe. Deshalb stelle sich die Klägerin mit der beanstandeten Werbung besser dar, als sie sei, was den Verbraucher zu seiner Kaufentscheidung bewegen könne. Der Klägerin wurde untersagt, den Slogan „die große internationale Marke“ im Zusammenhang mit der Angabe der Wortmarke selbst zu unterlassen. Eine Abwandlung der Wortmarke selbst, die einen Buchstaben als stilisierte Flamme darstellte, empfand das Gericht jedoch als unschädlich, solange auch in der Abwandlung das Ursprungszeichen zu erkennen ist.

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2008, Az. 11 ME 476/07
    §§ 4 GlüStV; 4, 5, 22, 23 NGlüSpG

    Das OVG Lüneburg hat in diesem Beschluss die Einrichtung von Lotterieangeboten bei so genannten Kunden Service Terminals der Sparkassen untersagt. Die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH plante, ihr Angebot zu erweitern und Sparkassenkunden an den Service Terminals, die normalerweise dem Drucken von Kontoauszügen, dem Abheben von Bargeld, dem Aufladen der Geldkarte und anderen Dingen dienen, die Möglichkeit zu geben, dort auch nach Identifizierung durch ihre EC-Karte Lottoscheine auszufüllen oder Quicktipps abzugeben. Die Aufsichtsbehörde wandte sich gegen dieses Vorhaben noch vor Start eines Pilotprojekts und bekam vor dem OVG Lüneburg Recht. Die Lotto-Gesellschaft besaß für den geplanten neuen Vertriebsweg nicht die erforderliche Erlaubnis. Diese war ihr auch nicht zu erteilen, weil der geplante Vertrieb über Sparkassen Terminals den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwider laufen würde. Der Plan der Antragstellerin würde zu einer Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen führen, da an bis zu 1200 Terminals rund um die Uhr die angebotenen Lotterien gespielt werden könnten. Kunden, die nur das Terminal für ihre Bankgeschäfte nutzen wollten, könnten durch das Lotto-Logo erst zum Spielen animiert werden. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Wetten nicht zu einem „allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens“ zu machen, widersprechen. Durch die unbeobachtete Nutzung des Terminals würde zudem ein anonymes Spielen ermöglicht, was für die Bekämpfung von Suchtgefahren nicht geeignet erscheine.

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, Az. 5 W 3/04
    §§ 25 GKG; 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hat, wie zuvor das KG Berlin (Link: KG Berlin), entschieden, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer potentieller Rechtsverletzer bei der Festsetzung des Streitwerts in Urheberrechtsstreitigkeiten grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach der Begründung des Gerichts sei der Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung. Dieses richte sich primär auf die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine Rechte und den daraus resultierenden Vermögenspositionen. In der Regel könnten zwar dem im konkreten Verfahren Verfolgten nur einzelne Verstöße zugerechnet werden und er habe nicht für weitere Rechtsverletzer einzustehen. Dies hindere jedoch den Antragsteller nicht, den Gedanken der Abschreckung bei der Streitwertbemessung zur berücksichtigen. Seine Grundlage finde diese Auffassung im Willen des Gesetzgebers, der zum Ausdruck gebracht habe, dass die Unterbindung massenhafter Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges allgemeines Anliegen sei. Deshalb sei auch in bagatellhaften Fällen ein hoher Streitwert (hier: 6.000,00 EUR für die Verwendung eines Stadtplanausschnitts) anzulegen. Erst in jüngerer Zeit scheint jedoch jedenfalls das OLG Schleswig eine Abschreckungsfunktion nicht mehr zu befürworten und setzt den Streitwert in solchen Verfahren entsprechend niedriger an (Link: OLG Schleswig).

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2a O 150/08
    Art. 9 Abs. 1 b, 22 GMVO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Marken- oder Geschmacksmusterverletzung durch den Vertrieb von gefälschten Produkten der Rechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Fälschung trägt. Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsinhaberin einer Gemeinschaftsmarke für Kleidungsstücke einen Testkauf bei der Beklagten tätigen lassen und sprach eine Abmahnung wegen des Vertriebs gefälschter Produkte aus. Während des Verfahrens sollte das Vorliegen einer Fälschung durch die Vernehmung des Testkäufers erwiesen werden. Dieser konnte sich jedoch nicht mehr an das von ihm erworbene T-Shirt erinnern, insbesondere wusste er nicht, ob eine (falsche) Bezeichnung eingestickt gewesen sei. Auch musste er einräumen, dass es sich durchaus um ein Bekleidungsstück aus den Beständen der Klägerin handeln könne. Aus diesem Grund konnte das Gericht keinen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und Kostenerstattung erkennen.

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  • veröffentlicht am 29. September 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 477 BGB

    Das OLG Hamm vertritt mit dieser Entscheidung weiterhin die Auffassung, dass die Angabe einer Garantie in einem Online-Angebot dann wettbewerbswidrig ist, wenn nicht alle weiteren Informationen und Garantiebedingungen im Rahmen der Bewerbung ebenfalls angegeben werden. Damit bestätigt das Gericht seine Rechtsprechung in früheren Fällen (Link: OLG Hamm). Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit einer dreijährigen Garantie für alle Produkte geworben. Da es sich um konkrete Verkaufsangebote im Internet handele, so das Gericht, müsse zugleich mit dem Hinweis auf die Garantie auf die Bedingungen und Wirkungen derselben hingewiesen werden, da die Übernahme der Garantie Teil des Kaufvertrags über die beworbenen Produkte werde. Da sie nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werde, müsse der Verbraucher bereits vor Vertragsschluss alle Einzelheiten der Garantie kennen. Eine nachträgliche Übermittlung in Textform genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht. Anders urteilte das Hanseatische OLG (Link: OLG Hamburg).

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 u.a.
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Brandenburg hat kürzlich in o.g. Urteil und weiteren Beschlüssen zur Rechtsmissbräuchlichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. einstweiligen Verfügungen entschieden (weitere Beschlüsse vom 18.09.2009, Az. 6 W 128/09 und 6 W 141/09; Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09). Bei Zugrundelegung folgender Kriterien liege nach Auffassung des Gerichts ein Rechtsmissbrauch nahe: Die Wahl eines vom Sitz des Konkurrenten weit entfernten Gerichtsstandes ohne vernünftigen Grund, unverhältnismäßige Rechtsanwaltskosten im Vergleich zum Umsatz des Abmahners, geringe Tätigkeit am Markt seitens des Abmahners. Diese Vorgehensweisen dienten nach Auffassung des Gerichts lediglich dazu, auf Seiten des Abgemahnten besonders hohe Abmahn- und Anwaltskosten zu generieren. Die Abwehr von Wettbewerbsstörungen, zu der eine Abmahnung eigentlich dienen solle, trete dabei in den Hintergrund. Der Abmahner sei verpflichtet, seine eigene, nicht unerhebliche Tätigkeit am Markt zu belegen. Dazu sei der Hinweis auf eine Internetpräsenz nicht ausreichend. Weitere Urteile zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier: KG Berlin, LG Braunschweig, LG Paderborn, OLG Hamm.

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2009, Az. 30 C 374/08 – 71
    §§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

    Vor dem AG Frankfurt erlitten die Rechteinhaber der Marke Ed Hardy eine weitere Niederlage (Links auf weitere Urteile: LG Frankenthal, LG Düsseldorf, LG Koblenz). Das Gericht war der Auffassung, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Eine solche sei wiederum gegeben, wenn ein gefälschtes Produkt verkauft werde. Der Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer Ed-Hardy-Grafik über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Die Klägerin mahnte wegen Urheberrechtsverletzung ab und verlangte den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Fälschung reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Eine Bezugnahme auf das in der Auktion verwendete Foto und die Behauptung, dass die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen, der Schnitt und die qualitative Verarbeitung nicht der Originalware entspreche, erfülle die Darlegungslast nicht. Von einem Foto im Internet könne nicht auf die qualitative Verarbeitung geschlossen werden. Auch fehle eine Darlegung, wie der Schnitt und die Steinaufbringung im Original auszusehen hätten. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten ab.

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 195/08
    §§ 19 a. 97 UrhG; 823, 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er ein ungesichertes WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es dem Anschlussinhaber zuzumuten ist, „zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen.“ Anderenfalls verschaffe er objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Worum es sich bei den zu ergreifenden Standardmaßnahmen genau handelt, gab die erkennende Kammer nicht an.

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  • veröffentlicht am 28. September 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003, 5 W 367/03
    §§ 2 ZPO; 12, 25 GKG

    Das Kammergericht hat beschlossen, dass ein Streitwert von 10.000 EUR für ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der unberechtigten Nutzung eines Stadtplanausschnitts angemessen ist. Die Antragstellerin vertrieb unbefristete Online-Lizenzen für solche Ausschnitte für 800 EUR. Der damit vergleichsweise hohe Streitwert ergebe sich nach Auffassung des Gerichts aus der Tatsache, dass das Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasse und zudem eine hohe Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten bestehe. Das OLG Schleswig dagegen hat erst in jüngerer Zeit entschieden, dass die Abschreckung von Nachahmern gerade kein Kriterium für die Höhe des Streitwertes darstellen dürfe (Link: OLG Schleswig).

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