Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Suchmaschine Google erweitert ein weiteres Mal ihr Angebot: Kürzlich wurde der Marktplatz für graphische Online-Werbung in Betrieb genommen, wie die FAZ berichtet (JavaScript-Link: FAZ). Bei „Doubleclick Ad Exchange“ werden freie Werbeflächen im Internet angeboten, die in einem Echtzeit-Auktionssystem an den Meistbietenden versteigert werden. Die Konkurrenz wird damit aufgeschreckt, eine Allianz zur Reichweitenerhöhung der Vermarkter Tomorrow Focus, IP Deutschland, SevenOne Media und Gruner + Jahr EMS soll geplant sein. Reichweite ist auch das Ziel von Google-Manager Laurent Cordier. Deswegen soll die Transparenz für Werbekunden auf dem zur Zeit stark fragmentierten Werbemarkt in Deutschland erhöht werden. Für mehr Liquidität sollen außerdem auf der neuen Werbeplattform von Google sowohl Unternehmen, die über Adwords werben, als auch Seitenbetreiber, die Google-Werbung (Adsense) auf ihren Seiten zeigen, als Anbieter und Nachfrager auftreten. Nach eigener Aussage von Google soll dies den „Werbekuchen“ vergrößern und so jedem Internet-Werbetreibenden zu Gute kommen (JavaScript-Link: Google Blog).

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07
    § 15 a RVG

    Der BGH hat nunmehr in der Streitfrage, ob die neu formulierte Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch auf vor dem 05.08.2009 anhängig gemachte Verfahren anwendbar ist, eine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten einige Gerichte diese Frage unterschiedlich behandelt (Link: Entscheidungen). Der BGH ist der Auffassung, dass § 15a RVG auch auf so genannte Altfälle anzuwenden sei, da es sich nicht um eine tatsächliche Gesetzesänderung, sondern lediglich um eine Klarstellung handele. Inhaltlich sei § 15a RVG auch bereits vor der Gesetzesänderung so auszulegen gewesen, dass eine gerichtliche Verfahrensgebühr immer in voller Höhe festzusetzen sei. Die BGH-Entscheidung des 8. Senats vom 22.01.2008, die eine „umgekehrte“ Anrechnung bestimmt habe, sei für den (hier entscheidenden 2.) Senat schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar gewesen und habe die Neufassung erst notwendig gemacht.

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  • veröffentlicht am 22. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 12.08.2009, Az. 24 U 40/09
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung mit einem lachenden „LOTTO-Trainer“ mit dem Text: „Der LOTTO-Trainer meint „Viel Glück!“ auf Werbetafeln gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV verstößt, so dass diese Werbung als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei und der Klägerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten zustehe.  Nach § 5 Abs. 1 GlüStV habe sich der zulässige Inhalt einer Werbung für Glücksspiel auf schlichte Information und die Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Diese Beschränkung werde durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV dahin gehend konkretisiert, dass eine – grundsätzlich zulässige – Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder aufmuntern dürfe. Da jeder Art von Werbung ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent sei, richte sich dieses Verbot vor allem gegen unangemessene und unsachliche Werbung. Ausgeschlossen werden solle vor allem eine unmittelbare und „gezielte“, also in erster Linie auf die Spielteilnahme ausgerichtete Appellfunktion (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, München 2008, § 5 GlüStV Rn. 22). (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 14.08.2006, Az. 33 O 302/06
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das LG Köln hat in dieser älteren Beschlussverfügung deutlich gemacht, dass Händler fremde Herstellermarken nur eingeschränkt zur Kennzeichnung des eigenen Warenangebots verwenden dürfen. Zumindest darf die händlerseitige Kennzeichnung des Warenangebots bei dem Verbraucher nicht zu dem Eindruck führen, hierbei handele es sich um ein eigenes Produkt oder eine eigene Produktlinie des Herstellers. Im Ergebnis befasst sich der Beschluss mit dem Unterschied zwischen (zustimmungspflichtiger) markenmäßiger und (zustimmungsfreier) beschreibender Nutzung von Kennzeichen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
    §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 97 UrhG; § 286 ZPO; § 100g StPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass per Strafanzeige und Akteneinsicht ermittelte Daten zur Feststellung eines illegal handelnden Filesharers einem zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, da es sich bei der dynamischen IP–Adresse nach Auffassung des Senats um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte (Bock in: Beck`scher TKG–Kommentar, 3. Aufl. § 113, Rn. 24; Bär, MMR 2005, 626; Hoeren, WISTRA 05, 13;). Denn es gehe dabei nicht nur um eine Information, die dem dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar sei, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wielange kommuniziert habe (LG München, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 QS 19/08 zit. nach juris).  Deshalb habe es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft (vgl. auch BVerfG, Az. 1 BvR 256/08). Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erlangt worden seien, unterlägen auch im Zivilprozess einem Verwertungsverbot (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 15a ff.).

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 1 BvR 3171/08
    Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass eine Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens von mehr als 14 Jahren verfassungswidrig ist. Anhängig war das streitige Verfahren seit 1995 beim LG Hannover, es gab bereits erlassene und wieder aufgehobene Teilurteile, Gutachten und ergänzende Gutachten. Nur eines gab es nicht: ein Ende. Die Klägerin dieses Verfahrens erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, weil für sie der Ausgang der Verfahrens große, auch finanzielle, Bedeutung hätte und die immer wieder eintretenden Verzögerungen sie beschweren würden. Das BVerfG gab dieser Beschwerde statt und stellte eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz fest, obwohl die lange Verfahrensdauer nicht allein dem LG Hannover anzulasten sei. Verzögerungen seien u.a. durch die Beschlagnahmung von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft und die Einholung der Gutachten entstanden. Gerade auf Grund dieser widrigen Umstände sei das LG nach Auffassung des BVerfG jedoch dazu verpflichtet gewesen, das Verfahren nicht wie jedes andere zu behandeln, sondern es hätte nach einigen Jahren bereits alle Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Je länger ein Verfahren dauere, desto größer müssten die Bemühungen zur Beschleunigung ausfallen.

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
    §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber eines WLANs (Wireless Local Area Networks) nicht ohne weiteres als Störer für die Handlungen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, da eine solche Haftung die Störergrundsätze überdehnen und eine Verantwortlichkeit den Anschlussinhaber überfordern würde. Auch wäre es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, eine Absicherung seines WLANs nach den neuesten technischen Standards und Kriterien zu unternehmen. Die Frankfurter Richter ließen indes die Revision zu, weil die Entscheidung eine Frage betreffe, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten sei und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Backnang, Urteil vom 17.06.2009, Az. 4 C 810/08
    § 355 BGB

    Das AG Backnang hat entschieden, dass der Kunde auch bei Rasierern ein Widerrufsrecht ausüben kann, der Händler in diesem Fall aber unter Umständen bis zu 100 % Wertersatz fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde einen Rasierer gebraucht und sodann durch Ausübung des Widerrufsrechts versucht, Kaufpreis und Versandkosten zurückzuerhalten. Wie Händler und Gericht indes feststellten, enthielt der Scherkopf Bartstoppeln und roch nach abgestandenem Wasser sowie Schimmel. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 3 U 23/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, § 477 BGB

    Das OLG Hamburg hat in einem – mittlerweile revidierten – Hinweisbeschluss entschieden, dass die Werbung mit einer Garantie – ohne zu den Garantiebedingungen auszuführen – nicht im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 477 BGB wettbewerbswidrig ist. Es könne dahinstehen, ob § 477 BGB eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei. Denn die beanstandete Werbung mit einer „Garantiezeit von 5 Jahren“ beinhalte keinen Verstoß gegen § 477 BGB. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08
    § 346 BGB

    Der BGH teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag vom Käufer Wertersatz für die Nutzung der gekauften Sache zu leisten ist (Link: Pressemitteilung). Dem Verkäufer einer Sache stehe auch bei einem Verkauf an einen Verbraucher (sog. „Verbrauchsgüterkauf“) ein Anspruch auf den Ersatz der Gebrauchsvorsteile zu, die dem Käufer während der Nutzungszeit entstanden sind. Im entschiedenen Fall hatte die Käuferin eines Gebrauchtwagens eine Strecke von 36.000 Kilometern zurückgelegt, bevor sie wegen Mängeln des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktrat. Bei der Rückabwicklung des Vertrags habe die Käuferin den ihr durch die Fahrleistung entstandenen Vorteil in Geld auszugleichen, also Wertersatz zu leisten. Anders liegt die Sachlage, wenn eine mangelhafte Ware gegen eine neue Ware ausgetauscht wird: Hier darf der Verkäufer nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keinen Wertersatz für die Nutzung der zuerst gelieferten Ware verlangen, da der Käufer damit möglicherweise von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden könne (Link: EuGH).

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