Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
    §§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hatte über die Rechtmäßigkeit der Bewerbung eines Buggy zu entscheiden, der über eine Internetauktionsplattform verkauft wurde. Dabei wurde als Herstellerbezeichnung der zutreffende (No-Name) Hersteller genannt, unter der Rubrik „Modellbezeichung“ waren jedoch noch 13 andere Herstellernamen benannt, die ähnliche Modelle herstellten. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Rufausbeutung und Ausnutzung z.T. namhafter Hersteller handelte, um potentiellen Käufern den Eindruck zu vermitteln, dass der Buggy von einem der genannten Markenhersteller stammte und eine entsprechende Markenqualität aufweise. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Da mehrere Hersteller genannt worden seien, sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass das Produkt nicht von allen diesen Herstellern stammen könne, zumal der richtige Hersteller, wenn auch dem breiten Markt unbekannt, ausdrücklich bezeichnet worden sei.

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  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bewertungssystem von eBay lässt nicht jede Bewertung zu. Negative Bewertungen etwa, die eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellen („Liefert nicht!“ – obwohl Empfangsquittung vorliegt) können entfernt werden. eBay selbst weist in einer Übersicht darauf hin, welche Art von Bewertung von den Hütern der Internethandelsplattform entfernt wird und hieran sollte man sich halten (JavaScript-Link: eBay). Axel Gronen hatte in einer Übersicht von Bewertungs-No-go’s darauf hingewiesen, dass die Ankündigung einer Strafanzeige in einer Bewertung zu einer Löschung derselben führen könne (JavaScript-Link: Gronen). (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    LG Leipzig, Urteil vom 29.05.09, Az. 05 O 1595/09
    §§ 2 Abs 1 Nr. 4, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Leipzig hat in diesem Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat ein Firmenlogo entwickelt, dass die Verfügungsbeklagte, Gesellschafterin der Firma X, auf ihrer Internetseite nutzte. Die Besonderheit lag darin, dass die Firma X ein Nutzungsrecht für das Firmenlogo besaß, dessen Nutzung sie, was vertraglich bestimmt war, ihren Tochterunternehmen einräumen konnte. Der Verfügungskläger war der Ansicht, dass die Nutzung des Logos auf der Internetseite widerrechtlich erfolge; die Verfügungsbeklagte sei kein Tochterunternehmen, sondern allenfalls Gesellschafterin von X; ein Recht zur allgemeinen Übertragung der Nutzungsrechte sei X nicht eingeräumt worden. Die Leipziger Richter sahen nicht ein, warum in diesem Fall eine einstweilige Verfügung benötigt werde (und nicht das Hauptsacheverfahren ausreiche). (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.04.2009, Az. 4 U 1/09
    §§ 1 UWG, 339 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Person, die eine Unterlassungsverpflichtung eingeht, auch als Geschäftsführer einer später gegründeten GmbH bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte war zunächst als Einzelhandelskaufmann als Firma „J.“ tätig gewesen und hatte gegenüber dem Kläger 1997 und 1998 jeweils eine Unterlassungserklärung wegen wettbewerbswidriger Werbung abgegeben. Im Jahre 2007 verwendete die nunmehr gegründete „J-GmbH“, deren Geschäftsführer der Beklagte war, eine ganz ähnliche Werbung wie die in der Unterlassungserklärung zitierte. Das Gericht war der Auffassung, dass zum einen die Werbung gegen die Unterlassungserklärung verstieße, da sie inhaltlich kerngleich gewesen sei, und dass zum anderen der Beklagte auch als Geschäftsführer der neuen GmbH immer noch verantwortlich sei, da er durch die Unterlassungserklärung eine persönliche Verpflichtung eingegangen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    Jüngsten Nachrichten zu Folge wehrt sich Microsoft zur Zeit vor dem US-District Court of Washington in der Sache „Microsoft v. Lam, et. al.“ (Case-no. 09-cv-0815) gegen sog. „Klickbetrug“. Verklagt werden die Firmen Super Continental US LLC und UMGE, Delaware und zwei Brüder sowie ihre Mutter, sämtlich chinesischer Herkunft, welche vorgenannte Firmen betrieben haben sollen. Streit gegenständlich ist eine Betrugsform, bei der – durch Robotersoftware – auf einer Suchplattform bezahlte Suchergebnisse geklickt werden, bis deren Werbebudget erschöpft ist, so dass Onlineanzeigen der Beklagten oder von deren Auftraggeber nachrückten. Microsoft macht Schadensersatz in Höhe von 75.0.000 US-Dollar geltend (heise). Bereits das LG Berlin hatte zum Klickbetrug entschieden (LG Berlin). Wie sich das Problem auf Google & Co. insgesamt auswirkt, zeigt dieser Bericht (Google).

     

  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtIn einem Schadensersatzprozess der Plattenindustrie gegen Frau Jammie Thomas-Rasset in den Vereinigten Staaten wurde die Angeklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1,92 Mio. US-Dollar verurteilt. Die Mutter von vier Kindern hatte insgesamt 24 Musikdateien über das Filesharing-Netzwerk Kazaa heruntergeladen und automatisch zum Download wiederangeboten. Möglich macht dies eine Softwareeinstellung bei Kazaa. Thomas-Rasset hatte beteuert, die fraglichen Dateien nicht absichtlich zum Download angeboten zu haben. Im erstinstanzlichen Verfahren war die Frau zu einem Schadensersatz von „nur“ 222.0000 US-Dollar verurteilt worden. Die Jury blieb unterhalb der möglichen Höchstsumme, welche bei ca. 3,6 Mio. US-Dollar gelegen hätte. Der Prozessbevollmächtigte der Mutter kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2008, Az. 2 U 56/08
    §§ 4 Abs. 4, 5 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Prospektwerbung mit einem Preisnachlass in der Form, dass auf einer abtrennbaren Kundenkarte blickfangmäßig der Slogan „12 % auf alles!*“ abgebildet ist, unlauter ist, wenn der Sternchenhinweis erst auf einer anderen Seite des Prospekts erläutert wird. Dort wurde auf den Sternchenhinweis Bezug genommen und erklärt, für welche Produkte des Sortiments der Rabatt gelte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme bei Preisnachlässen klar und eindeutig angegeben werden müssten. Die Werbeaussage „12 % auf alles!“ sei für den Verbraucher nur so zu verstehen, dass davon das gesamte Sortiment der Beklagten erfasst sei. Der durch das Sternchen verbundene Hinweistext sei nicht Teil des Blickfangs; da er sich noch nicht einmal auf derselben Seite wie die Werbung befinde, könne von einer Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei die einschränkungslose Aussage „auf alles“ nicht durch einen Hinweistext, der nicht Teil des Blickfangs ist, einzuschränken. Dies würde dem Werbetext widersprechen und somit auch irreführende Wirkung entfalten.

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2009, Az. 324 O 953/08
    §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Bild, welches kostenlos für redaktionelle Zwecke zur Verfügung gestellt wird, nicht ohne weiteres für andere Zwecke verwendet werden darf als solche, die ausdrücklich besprochen sind. Dem Abgebildeten sei es nicht zuzumuten, ins Blaue hinein sämtliche Umstände, unter denen seine Einwilligung nicht gelten solle, zu benennen, damit seine Einwilligung nicht als umfassend angesehen werde. Vielmehr sei es anerkannt, dass es Sache desjenigen sei, der eine Veröffentlichung vornehme, Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung klarzustellen, wenn eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vermieden werden solle.
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  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2009, 21 O 5302/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass nach der sogenannten Zweckübertragungslehre die Nutzung eines Fotos im Zweifel unbefristet eingeräumt wird und der Urheber eine hiervon abweichende, befristete Nutzung beweisen muss. Ferner könne der Nutzer eines Fotos, welches ihm zur Gestaltung eines LP-Covers vertraglich überlassen werde, dieses auch zur Gestaltung eines CD-Covers verwenden. Die CD an sich, für die das Bild verwendet werde, eröffne keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Bildes, sondern substituiere lediglich die früher vereinbarte Nutzungsmöglichkeit (LP) so dass die Zweckübertragungslehre für eine Erfassung der neuen Nutzung (CD) durch die vereinbarte „alte“ Nutzung (LP) spreche, ohne dass das Vergütungsinteresse des Urhebers unbillig enttäuscht werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08
    § 307 BGB

    Das AG Mettmann hat mit dieser Entscheidung dem Kampf der Verbraucherschützer gegen die Abzocke durch so genannte Abo-Fallen im Internet einen Dämpfer versetzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die auf der Startseite dargestellten AGB, nach denen durch Eingabe der Kontaktdaten (Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) ein entgeltlicher Vertrag geschlossen würde, wirksam seien. Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Kunde bei Angabe von Name, Adresse usw. ein Angebot zum Vertragsschluss abgebe. Der Kunde könne den Vertrag weder anfechten noch widerrufen. Hinsichtlich der Anfechtung habe der Beklagte nicht darlegen können, dass er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt habe oder eine solche gar nicht abgeben wollte. Der Widerruf sei dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf der Webseite der Klägerin ein Foto hochgeladen und dadurch die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen habe. Dieses Urteil zeigt, dass nicht jede Verteidigung gegen die Masche „Sie haben sich registriert und dadurch ein Abonnenment über eine Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen“ keineswegs ein Selbstgänger ist. Möchte man sich gegen eine Forderung wehren, kann anwaltlicher Rat durchaus erforderlich sein, um die Risiken im Vorfeld einzuschätzen.

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