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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Mai 2012

    VG Berlin, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 24 L 113.12
    § 17 Nr. 1 TierSchG, § 16a Nr. 1 TierSchG, § 4 Abs. 1 TierSchG, § 3 Nr. 6 TierSchG, § 1 S. 2 TierSchG

    Das VG Berlin hat entschieden, dass die Tötung von Hundewelpen unter Zuhilfenahme eines Kabelbinders im Rahmen einer Kunstperformance nicht von dem Grundrecht auf Kunstfreiheit gedeckt ist. Die geplante Tötung – als Protest gegen die Tötung von Hunden z.B. in Alaska oder China – sei nicht durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt. Hinzu komme, dass es nach dem Tierschutzgesetz verboten sei, Tiere zur Schaustellung und ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Die schrankenlos gewährte Kunstfreiheit gehe dem Tierschutz nicht von vornherein vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 25 W 23/11
    § 18 Abs 2 HGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein privater Verein in seinem Namen nicht das Wort „Institut“ führen darf, weil dies eine Irrreführung begründet. Dabei seien die Grundsätze des HGB für Firmennamen auf Vereine entsprechend anwendbar. Der verwendete Namensbestandteil „Institut“ sei geeignet, über wesentliche Verhältnisse des angemeldeten Vereins irre zu führen. Die Bezeichnung „Institut“ gebe schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution mit entsprechend geschultem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung. „Institut“ sei nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts. Private Vereinigungen dürften in ihrem Namen das Wort „Institut“ nur dann führen, wenn diesem eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt werde, die eindeutig klarstelle, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handele. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Mai 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 10 W 15/12
    § 888 Abs. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die die Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, nicht erfüllt ist, wenn diese nicht „in dem gleichen Teil des Druckwerks“ wie die Erstmitteilung veröffentlicht wird. Zwangsmittel wie Ordnungsgelder können die Folge sein. Vorliegend war der zuvor beanstandete Text in einem Teil der Münchener Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht worden, der sich auch mit lokalen Münchener Themen befasste. Die Gegendarstellung hingegen wurde in einem Teil veröffentlicht, der Meldungen aus ganz Deutschland und der Welt, Leseranfragen und das Impressum der Zeitung beinhaltete. Dies sei thematisch nicht der „gleiche Teil“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 15.03.2012, Az. 27 O 542/11
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Ehefrau die Affäre ihres Mannes mit einer Entertainerin nicht mit den Worten abtun darf, dies sei alles von der Entertainerin „inszeniert“, wenn eine tatsächliche Affäre bestanden hat und aus dieser ein Kind hervorgegangen ist. Im vorliegenden Fall war die Beziehung zwischen der klagenden Entertainerin und dem Mann zwar unstreitig beendet. Aus Rechtsgründen, so die Kammer laut Pressemitteilung 25/2012, sei „die Gefahr für eine erneute Äußerung zu vermuten, jedenfalls bezogen auf die damalige Situation“. Diese Wiederholungsgefahr rechtfertige die Verurteilung zur Unterlassung, so die Kammer.

  • veröffentlicht am 20. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az. 27 S 11/11
    § 249 Abs. 1 BGB, § 823 Abs.  1 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht ausnahmslos sich selbst zu vertreten hat bzw. bei Mandatierung eines Kollegen in bestimmten Fällen auch einen Kostenerstattungsanspruch haben kann. Im vorliegenden Fall ging es um presserechtliche Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche, welche die Kammer für kompliziert genug hielt, einem Rechtsanwalt die kollegiale Hilfe eines Spezialisten zuzusprechen und entsprechende Kostenerstattungsansprüche gewährte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2012

    LG Berlin, Urteil vom 18.09.2008, Az. 27 O 870/07
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 GG, Art. 1 GG; § 23 KunstUrhG, § 22 KunstUrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Porträtfotos, die von einem Modefotografen angefertigt wurden, von diesem nur mit Einwilligung des Abgebildeten für kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden dürfen. Bestehe keine Absprache, könne diese Einwilligung nicht unterstellt werden. Auch eine konkludente Einwilligung scheide aus, wenn der Kläger – wie vorliegend – davon ausgehen dürfe, dass die Fotos lediglich für interne Casting-Zwecke angefertigt würden. Dass sonst keine Absprachen mit potentiellen Modellen getroffen werden mögen, sei vorliegend nicht von Bedeutung, weil der Kläger, wie der Beklagte gewusst haben dürfte, kein Modell gewesen sei und ihm daher die in der Branche üblichen Gepflogenheiten nicht bekannt gewesen sein dürften. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. April 2012

    KG Berlin, Urteil vom 21.03.2011, Az. 24 U 130/10
    § 97 UrhG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der sog. Verletzerzuschlag bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (hier: Kartenmaterial der Firma Euro-Cities AG) 50 % beträgt. Damit erhält der Nutzungsberechtigte insgesamt 150 % Schadensersatz. Dies sieht auch das LG Hamburg so, jedenfalls in Hinblick auf sog. Thumbnail-Bilder (hier). Viele Gerichte bejahen sogar einen 100 % Zuschlag, wobei sich die Rechtsprechung vor allem mit Bildern/Fotografien befasst, vgl. hier und hier. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr (hier).

  • veröffentlicht am 11. April 2012

    KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 5 U 137/10
    § 145 BGB, § 339 S. 2 BGB, § 315 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass bei einem „minimalen Verstoß“ gegen eine Unterlassungserklärung, die mit einem Vertragsstrafeversprechen nach neuem Hamburger Brauch versehen ist, wonach sich die Unterlassungschuldnerin strafbewehrt verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr keine Datensätze von Kunden der Klägerin zu nutzen und/oder zu veröffentlichen, eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR überzogen und auf 500,00 EUR zu reduzieren ist. Zudem wies das Kammergericht darauf hin, dass der Rechtsnachfolger eines Unternehmens dessen Stellung als Unterlassungsgläubiger in einem Unterlassungsvertrag automatisch übernimmt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2012

    LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az. 27 O 832/09
    § 823 BGB, analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 22 f. KUG; § 185 ff. StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass durch die Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Sind die Aliens schon unter uns?“ mit begleitender Abbildung und namentlicher Nennung eines Rechtsanwalts das Persönlichkeitsrecht dieses Anwalts verletzt wird. Er müsse es nicht hinnehmen, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden. Die Kunstfreiheit greife hier nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin, denn der Umstand einer satirischen Darstellung eröffne nicht automatisch den Schutzbereich. Nicht jede Satire sei zugleich Kunst. Vorliegend bewege sich (auch ein bundesweit bekannter) Rechtsanwalt nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person ein öffentliches Interesse wecke. Deshalb sei eine Berichterstattung samt Bildveröffentlichung ohne konkreten Anlass nicht zulässig. Letzterer sei vorliegend nicht gegeben. Anders sei dies möglicherweise bei Karl Lagerfeld, Claudia Roth und Lorielle London zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. März 2012

    LG Berlin, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 27 O 405/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat in diesem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antragsgegner untersagt, über die IHK Frankfurt in bestimmter Form zu berichten. Der Antragsgegner hatte sinngemäß behauptet, dass die IHK Frankfurt zahlreiche Strafanzeigen wegen wettbewerbswidriger Werbung stelle, dieses Vorgehen jedoch geheim halte. Die IHK Frankfurt konnte glaubhaft machen, dass diese Berichterstattung gegen ihre Rechte verstoße. Zum Volltext der Entscheidung:

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