IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

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  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 21.01.2009, Az. 14 O 8/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hatte sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wieder einmal mit unwirksamen und wettbewerbswidrigen AGB im Onlinehandel gegegenüber Verbrauchern zu befassen. Zu einem Streitwert von 16.000,00 EUR (4.000,00 EUR je Klausel/Verstoß) wurde erläutert, dass folgende Punkte rechtlich weniger Gefallen finden: 1. Werbung mit einem versicherten Versand, ohne in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, dass das Versandrisiko gemäß gesetzlicher Bestimmungen vom Unternehmer getragen wird, 2. Verwendung der Klausel „Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche“, 3. Verwendung der Klausel „Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen sowie der Gerichtsstand ist C“, 4. Keine Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2008, Az. I-20 W 96/08
    §§ 3 ZPO, 68 GKG

    Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über die angemessene Wertfestsetzung im Falle einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel zu befinden, die in einem Hauptsacheverfahren verhandelt wurde. Streitgegenständlich war eine Klausel, nach der sich der Verwender den Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung gegenüber dem Kunden vorbehielt. Das Oberlandesgericht hielt den Streitwert von 7.500,00 EUR für angemessen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007, Az. 103 O 91/07
    §§ 126 b, 356 Abs. 3 BGB

    Das LG Berlin hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht auf der Internethandelsplattform eBay das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nicht durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzt werden darf. Die Berliner Richter untersagten einem Onlinehändler [bestimmte Waren] „Verbrauchern anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen„. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass das Rückgabrecht entgegen § 356 Abs. 3 BGB nicht in Textform eingeräumt werde. Offensichtlich stützte man sich dabei auf die Berliner Rechtsprechung, wonach die Darstellung des Rückgaberechts in der Artikelbeschreibung noch keine Textform im Sinne von § 126 b BGB erfülle, da die Mitteilung auf einer Website nicht ausreiche, um die Erklärung „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise“ abzugeben. Der Streitwert für die einstweilige Verfügung wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Entscheidung wird bestätigt durch das LG Leipzig (Link: LG Leipzig), jedoch nicht geteilt vom LG Düsseldorf (Link: LG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008, Az. 38 O 61/08
    § 356 Abs. 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass entgegen bekannter Rechtsprechung Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay sehr wohl ein Rückgaberecht (§ 356 BGB), was nicht mit dem Widerrufsrecht (§ 355 BGB) verwechselt werden sollte, anbieten dürfen. Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 356 Abs. 1 BGB stelle nicht die Voraussetzung auf, dass auf das Rückgaberecht in Textform noch vor dem Vertragsabschluss hingewiesen werden müsse. Dem Gesetzestext selbst sei dies nicht zu entnehmen. Auch die Besonderheiten des Internethandels unter Berücksichtigung der Verbraucherschutzvorschriften ließen eine solche Notwendigkeit nicht erkennen. Das Rückgaberecht solle das Widerrufsrecht ersetzen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass zwei vier Monate auseinander liegende Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung (Werbung mit unzulässiger Herstellerpreisempfehlung ) nicht als zwei selbstständige Teilakte einer Tat anzusehen sind. Das Landgericht Mannheim hatte in beiden Fällen ein Ordnungsgeld von zunächst 7.000,00 EUR und sodann 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Exkulpation der Unterlassungsschulderin wurde abgelehnt. Allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, spreche dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen habe, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache gewesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden vorgelegen haben soll. Im Einzelnen: Mit einstweiliger Verfügung vom 20.12.2004 untersagte das LG Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen werde. Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 03.01.2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalakte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 82 T 287/07
    § 5 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 34 Abs. 1 RVG

    Das LG Berlin hat per Beschluss entschieden, dass die Fahrtkosten auch zum Zwecke der Wahrnehmung eines Verkündungstermins grundsätzlich zu erstatten sind, mit anderen Worten auch dann, wenn zur Sache selbst eine Äußerung oder Handlung des angereisten Rechtsanwalts nicht mehr nötig ist. Weiterhin als problematisch erwies sich der Umstand, dass der angereiste Rechtsanwalt die für die Bahnfahrt verauslagten Kosten nicht belegen konnte. Die Bahntickets waren unauffindbar. Gleichwohl bestünde ein festsetzungsfähiger Erstattungsanspruch, so die Berliner Richter: Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts könnten in diesem Fall berücksichtigt werden, da die Kosten der einzelnen Fahrscheine gerichtsbekannt seien. Was sagt uns das gesamte Verhalten des Kollegen oder der Kollegin? Honi soit qui mal y pense …

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Laie  Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen müsse, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder einen Artikel unkommentiert ins Internet stelle. Eine Haftung des Antragsgegners auf Unterlassung setze  voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache habe. Davon konnte auf Seiten des Antragsgegners vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. Dass dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht entgangen sein könne, sei eine „durch nichts belegte Vermutung“ des Antragstellers. Der Antragsgegner habe die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung aus dem von ihm veröffentlichten Artikel entfernt. Dass er gleichzeitig die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und dessen Richtigstellungs- verlangen ins Internet gestellt habe, begründe ebenfalls keine Haftung des Antragsgegners, auch wenn diese die angegriffenen Äußerungen enthielten. Dies liege in der Natur der vom Antragsteller begehrten Richtigstellung, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob diese – wie verlangt – als eigene Erklärung des Antragsgegners oder als Verlangen des Antragstellers veröffentlicht wurde. Der Senat folgte der Auffassung des Landgerichts, dass zugunsten des Antragsgegners das sog. Laienprivileg greife. Der Volltext der Entscheidung findet sich hier (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Gelsenkirchener Geschichten).

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Schleswig hat nach einer jüngst vom Land Schleswig-Holstein veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass sich der Streitwert bei Zusendung unerwünschter (Werbe-) E-Mails auf 4.500,00 EUR bemessen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten. Hierbei wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass „nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen“ seien. Auf Grund der erheblichen Nachahmungsgefahr sei ein Abschreckungseffekt zu berücksichtigen. Im konkreten Fall war berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nicht nur durch die E-mail, sondern auch durch die anschließende Nachricht per SMS auf seinem Handy belästigt wurde. Letztere wertete der Senat als besonders schwerwiegend: „E-mails können gesammelt und dann zu beliebiger Zeit gelesen werden, während SMS den Empfänger sofort und in jeglicher Situation erreichen“. Der Senat hielt daher den von dem Antragsteller angegebenen Wert von 4.500,00 EUR für das einmalige Zusenden einer E-mail und die dadurch ausgelöste SMS-Nachricht für angemessen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren waren indes nur 3.000,00 EUR anzusetzen, da das einstweilige Verfügungsverfahren, weil es sich um eine Leistungsverfügung handelt, die aber dennoch nicht die volle Wirkung eines Hauptsacheverfahrens erreicht, mit 2/3 des Hauptsachewertes bemessen wurde.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
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    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 12 W 1/09
    §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, durch eBay erfolgen kann, wenn dies nachvollziehbar zur Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens geschieht. Im vorliegenden Fall hatte eBay den Antragsteller gesperrt, weil er sein Konto dazu missbrauchte, Ware für ein gesperrtes Mitglied anzubieten. § 4 Nr. 3 der eBay-AGB untersagt es Mitgliedern, die auf Grund von Verstößen gegen die eBay-Grundsätze ausgeschlossen sind, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden oder die eBay-Website mit anderen Mitgliedskonten zu nutzen. Die Antragsteller hatten die Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2. mit dem Handel bei eBay seinen Lebensunterhalt bestreite und sein monatlicher Umsatz sich auf 10.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR belaufe, so dass die unberechtigte Sperrung des Mitgliedskontos in besonderem Maße eine Existenzgefährdung darstelle. Die Brandenburger Richter führten aus: „Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht daher nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist. Eine derartige hinreichende Glaubhaftmachung ist jedoch nicht erfolgt.“ Die Entscheidung hebt sich von dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08 ab (? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg); hier war die sofortige Sperrung unberechtigt, da die Verwendung eines Mitgliedsnamens unter Verstoß gegen die eBay-Grundsätze keine sofortige Sperrung zuließ. (mehr …)

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