IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
    §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08
    § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3
    UrhG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007, Az. 57 C 13831/06
    §§ 249 BGB; 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetdienstes, der Dritten Speicherplatz zum Hoch- und Herunterladen von Dateien anbietet, für Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Dienst begangen werden, unter Umständen als Störer haftet. Im zu entscheidenden Fall wurden immer wieder Fotografien, die der Kläger gefertigt hatte, über den Dienst des Beklagten zur Verfügung gestellt. Nachdem der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt wurde, löschte er die streitgegenständlichen Bilder bzw. die dorthin führenden Links. Trotzdem verurteilte das Gericht ihn zur Tragung der Anwaltskosten der Abmahnung, da Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte als Betreiber des Dienstes es versäumt hat, verletzten Rechtsgutsinhabern die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Verursacher der Verletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Identitätsmerkmale würden seitens des Beklagten nämlich nur zu den Nutzern seines Dienstes gespeichert, die den kostenpflichtigen Teil seines Angebot wahrnähmen. Der Beklagte hätte jedoch zumutbarerweise von allen Nutzern Identitätsmerkmale speichern müssen, um im Falle von Rechtsverletzungen die Verfolgung zu ermöglichen, z.B. durch eine allgemeine Registrierungspflicht. Da er dies nicht tat, handelte er nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig.

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 10 W 64/08
    § 12 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die Kosten für ein im Rahmen eines Testkaufs erworbenes Gerät lediglich Zug um Zug gegen Rückübertragung von Eigentum und Besitz am Gerät zu erstatten sind, wenn der Anspruch des ursprünglichen Verkäufers des Gerätes ohne weiteres konkretisierbar ist. Bereits das OLG München (Beschluss vom 16.03.2004, Az. 29 W 867/04) hatte in diesem Sinne entschieden. Unter anderem Andreas Giersch (Link: iPhone), Inhaber der deutschen Marke „Gmail“ hatte in der Vergangenheit (erfolglos) für die Kosten des Testkaufs Erstattung verlangt, ohne aber im Gegenzug das betreffende Gerät zurückgeben zu wollen.

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008, Az. 38 O 74/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es fallbedingt erforderlich sein kann, zur Erfüllung einer Unterlassungserklärung nicht nur ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Einwirken auf Dritte erforderlich sein kann, deren Verhalten wiederum einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung darstellen kann. Die Parteien vertrieben unter anderem Computersicherheitsprogramme. Die Beklagte warb auf Verkaufsverpackungen für ihre Software, indem sie vergleichende Angaben zu der von der Klägerin vertriebenen Software machte. Die Klägerin hielt diese Angaben für unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

    Auf eine Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte am 25.04.2008 strafbewehrt zur Unterlassung, diese jedoch unter dem Vorbehalt einer Umstellungsfrist von vier Wochen. Die Klägerin nahm die Erklärung für den Zeitraum ab dem 23.05.2008 an, erwirkte jedoch für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung vom 02.05.2008, die der Beklagten am 21.05.2008 zugestellt wurde.  Bei Testkäufen und Prüfungen in Einzelhandelsgeschäften stellte die Klägerin sodann fest, dass weiterhin Softwareprogramme der Beklagten mit den vergleichenden Angaben angeboten und verkauft wurden. Die Klägerin war der Auffassung, durch die – zahlreichen – Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung sei erneut eine Wiederholungsgefahr eingetreten. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Die Rechtsverstöße indizierten die Wiederholungsgefahr. Zwar habe die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf die fraglichen Aussagen beziehe. Diese Erklärung betreffe jedenfalls den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 23.05.2008. Die Beklagte habe jedoch nach diesem Zeitpunkt gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass ernsthaft und greifbar weitere Verletzungen zu besorgen gewesen seien. Es sei eine neue Wiederholungsgefahr entstanden.

    Die Unterlassungspflicht könne, so das Landgericht, nicht durch bloße Untätigkeit erfüllt werden. Die Beklagte habe einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen, der durch aktive Maßnahmen zu beseitigen gewesen sei. Die Beklagte habe zur Erfüllung der ihr nach Vertrag und Gesetz obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihr stammenden Aussagen zu verhindern. Dies betreffe nicht etwa nur die zukünftig von ihr an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen, sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befänden. Dass zwischen ihr und diesen Händlern keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sei ohne Bedeutung. Zum einen ergäben sich Möglichkeiten vertraglicher Einflussnahme durch die vier Verteilungszentren. Zum anderen habe die Beklagte selbst vorgetragen, Außendienstmitarbeiter hätten in Einzelfällen Aufkleber in Einzelhandelsgeschäften zur Verfügung gestellt. Es könne als selbstverständlich unterstellt werden, dass Einzelhändler nach Hinweis auf eine möglicherweise auch sie selbst treffende Verantwortlichkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen bereitwillig mitgetragen hätten, wenn ihnen der Ernst der Situation deutlich vor Augen geführt worden wäre. Hierzu reiche ein Schreiben der Art, wie es an einige Einzelhändler gerichtet wurde, nicht aus. Es sei im Wesentlichen um Unterstützung gebeten worden. Hinweise auf Folgen bei Nichtbeachtung seien nicht erkennbar gewesen. Wie auch bei den Schreiben an weitere Verteiler werde auf den Ernst der Situation nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Hierzu habe jedoch sowohl Zeit als auch Anlass bestanden. Die Beklagte habe seit der Abmahnung von April 2008 gewusst, dass es wettbewerbsrechtliche Bedenken gegeben habe. Sie mag diese Bedenken nicht geteilt haben oder teilen, jedenfalls aber habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung und damit noch vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 21.05.2008 die Möglichkeit bestanden, sicherzustellen, dass jedenfalls ab dem 23.05.2008 auch aus dem Handel die streitigen Packungen entfernt worden seien. Eben hierfür waren Umstellungsfristen gefordert worden, die entbehrlich wären, wenn man konsequent der Auffassung der Beklagten folge. Dass für den Fall von weiteren Verstößen mit erheblichen rechtlichen und gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen gewesen sei, hätten die Empfänger der Schreiben nicht erkennen können. Die Beklagte habe auch selbst nicht behauptet, eigene Kontrollen über die Einhaltung angeordnet zu haben. Solche Kontrollen hätten lediglich bei Gelegenheit stattgefunden, obwohl Mitarbeiter erkannt hätten, dass dem Verbot nicht flächendeckend Rechnung getragen worden sei.

    Die Beklagte habe somit nicht das Erforderliche veranlasst, um identische weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Sie treffe jedenfalls ein Organisationsverschulden. Maßgeblich sei nicht in erster Linie die Frage, welche Maßnahmen rechtlicher Art die Beklagte etwa dann hätte ergreifen können, wenn sich Einzelhändler geweigert hätten, die fragliche Ware in abgeänderter Verpackung anzubieten. Entscheidend sei vielmehr, dass weder den Distributoren noch deren Abnehmern die Bedeutung der Änderung ausreichend und so deutlich vor Augen geführt worden sei, dass Konsequenzen zukünftigen Fehlverhaltens unübersehbar waren.

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für gerichtliche Anträge auf Auskunftserteilung durch einen Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Gerichtsgebühr gemäß § 128 c Abs. 1 Nr. KostO nur einmal anfällt, wenn ein identisches Werk unter Verwendung mehrerer IP-Adressen zum Download angeboten wird. Die Anzahl der zu ermittelnden IP-Adressen ist für die Kostenfestsetzung unerheblich. Die Kostenschuldnerin hatte unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG gestellt. Sie begehrte die Gestattung der Auskunftserteilung über Namen und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen des Künstlers U. L. bezogen. Zu dieser Fragestellung hatte bereits das OLG Karlsruhe Stellung bezogen (Link: OLG Karlsruhe). (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2009, Az. 12 O 5/09
    §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG

    Das LG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein Buchhändler für Inhalte der von ihm vertriebenen Bücher haftet. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass der beklagte Buchhändler weder als Täter noch als Teilnehmer einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen werden kann, wenn diese Verletzung in einem Buch enthalten sei, welches er vertreibt. Der in seinen Rechten Verletzte müsse sich insoweit an den Verlag des Buches wenden. Auch eine Haftung als Störer lehnte das Gericht ab. Die Düsseldorfer Richter statuierten zwei Fallgruppen, in denen eine Verantwortlichkeit des Händler angenommen werden könnte: Zum einen, wenn ein grober Schutzsrechtsverstoß vorliege, der für den Händlers ohne weiteres zu erkennen sei; zum anderen wenn der Verbreiter von der Rechtsverletzung Kenntnis erlange und keine ausreichenden Maßnahmen treffe, um eine solche Verletzung in Zukunft zu verhindern. Auf den im vorliegenden Fall beklagten Buchhändler treffe keine der Fallgruppen zu, insbesondere habe er keine Prüfungspflichten verletzt, da er nach Information über den rechtsverletzenden Inhalt des Buches sofort Maßnahmen getroffen habe, um den Titel aus seinem Angebot herauszufiltern. Die Entscheidung wurde erstritten von dem Kollegen Stroemer.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 122/07
    §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG; Art. 134 Abs. 1 EPÜ

    Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hatte über die Befugnis eines Rechtsanwalts zu entscheiden, die Bezeichnungen „European Patent [& Trademark] Attorney“ oder „Attorney for European [Trademarks, Designs and] Patents“ auf seinem Briefkopf zu verwenden. Im Ergebnis wurde er hinsichtlich beider Varianten zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich „European Patent Attorney“ nur derjenige nennen dürfe, der in die Liste der zugelassenen Vertreteter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist. Dies war beim Beklagten nicht der Fall. Doch auch die alternativ genutzte Bezeichnung „Attorney for European Patents“ sah das Gericht als irreführend an. Nach Auffassung des Gerichts könne auch durch die zweitgenannte Bezeichnung der unzutreffende Anschein erweckt werden, dass der Beklagte gegenüber sonstigen Rechtsanwälten über besondere, letzteren nicht zukommende Befugnisse oder Qualifikationen verfügt. So hatte der beklagte Rechtsanwalt doppelt Pech und musste sich für zukünftige Briefbögen andere Wege überlegen, um seinen Mandanten seine Spezialgebiete mitzuteilen.

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az. 14d O 39/08
    §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

    Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)!

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall eine Bank per einstweiliger Verfügung dazu verpflichtet, ihre negative SCHUFA-Meldung zu widerrufen. Die Verfügungskläger hatten bei der Verfügungsbeklagten, einer Bankfiliale, ein Girokonto und ein Kreditkartenkonto. Zudem hatten die Parteien einen höheren Kreditvertrag sowie eine Kreditlebensversicherung abgeschlossen. Die Verfügungskläger gerieten mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Mit Schreiben vom 26.9.2007 lehnte die Verfügungsbeklagte einen Vergleichsvorschlag der Verfügungskläger ab und drohte mit der Kündigung der Verträge, für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt würden. Nach nochmaliger erfolgloser Mahnung mit Schreiben vom 13.11.2007, in dem auch eine Meldung an die Schufa angedroht wurde, kündigte die Verfügungsbeklagte die Kontoverbindungen und meldete der Schufa im Rahmen eines automatisierten Verfahrens die Fälligstellung eines Negativsaldos am 09.01.2008 bezüglich des Girokontos und die Fälligstellung eines weiteren Negativsaldos am 28.12.2007 bezüglich des Kreditkartenkontos. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung von Verbrauchern kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Ware gefordert werden darf. Der Beklagte hatte in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache war. Das entspricht der Rechtslage aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. An einer derartigen Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlte es unter den Umständen, unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendete. Die bei eBay eingestellte Erklärung erfülle nämlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Textform. Danach müsse die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies sei bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der Bildschirm gebe nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des Senats vom 18.03.2008, Az. I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln 2007, 695; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007, 377). (mehr …)

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