IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 4 BDSG, § 28 BDSG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Energieversorger nicht berechtigt ist, die Information, zu welchem neuen Versorger ein ehemaliger Kunde nach Kündigung gewechselt ist, für ein individuelles Werbeanschreiben unter Vergleich der Stromtarife zu nutzen. Darin liege ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, da eine Einwilligung des Kunden zu einer solchen Datennutzung in der Regel und im vorliegenden Fall konkret nicht gegeben sei. Da durch die Vorschrift zumindest auch der Schutz von Marktteilnehmern bezweckt werde, sei der Verstoß auch wettbewerbsrechtlich relevant. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 01.06.2012, Az. 28 O 792/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme an seine Grenzen stößt, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. In derartigen Fällen könne sich ein Betroffener mit Blick auf das Gewicht der Pressefreiheit nicht in gleichem Maße auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen, soweit Umstände betroffen seien, die von seinem Einverständnis umfasst sind. Die dem entgegenstehende Erwartung des Betroffenen, dass die Öffentlichkeit Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nehme, müsse „situationsübergreifend und konsistent“ zum Ausdruck gebracht werden. Dies gelte auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Gewinnspiel, nach welcher der Verbraucher seine Einwilligung in werbende Telefonanrufe erteilt, ohne dass die zu bewerbende Produktgattung genannt ist, intransparent und damit unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Januar 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2012, Az. 6 U 133/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für den Nachweis einer Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe eines Telekommunikationsunternehmens für neue Telefontarife nicht ausreicht, dass der Verbraucher angibt, möglicherweise an einem Gewinnspiel teilgenommen und im Zuge dessen persönliche Daten angegeben zu haben. Könne der Werbende nicht eine konkrete und ihm ohne Zweifel zuzuordnende Einwilligung vorweisen, gelte diese als nicht erteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2012

    In der Presse wird verschiedentlich (hier und hier) darauf hingewiesen, dass sich die Facebook-Tochter Instagram (mit mehr als 100 Millionen Nutzern eine der führenden Fotoplattformen im Netz) das Recht nehme, Nutzerfotos zu verkaufen. Hierzu habe man am 17.12.2012 seine Nutzungsbedingungen geändert. CNet zitiert die fraglichen Passagen: „Sie gewähren Instagram eine nichtexklusive, voll bezahlte und gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Inhalte, die Sie auf oder über den Service veröffentlichen“. und weist darauf hin, dass ein Dritter Instagram laut den AGB bezahlen könne, um die Nutzerfotos anzuzeigen, „in Verbindung mit bezahlten oder gesponserten Inhalten oder Werbeaktionen, ohne dass Ihnen dafür irgendwelche Zahlungen zustehen.“ Die neuen Nutzungsbedingungen sollen am 16.01.2013 wirksam werden. Was wir davon halten? Das in dem Instagram-Verhalten sich zeigende, aus den USA nach Europa herüberschwappende Rechtsverständnis, Rechte Dritter könnten per AGB-Erlass vereinnahmt werden, muss nicht kommentiert werden, zumal Instagram eiligst einen Rückzieher angekündigt hat (hier). Ob das Zurückrudern ausreichend sein wird, werden die „neuen alten“ Nutzer-AGB zeigen.

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 12 O 438/10
    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Model Schmerzensgeld zusteht, wenn von ihr Nacktfotos ohne Befugnis veröffentlicht werden. Zwar waren die Bilder mit Einwilligung für eine Modellaktion gefertigt worden, eine spätere Veröffentlichung in einer Werbebroschüre war hingegen nicht vorgesehen. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten wolle, sei jedoch von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reiche. Dies hätte die Beklagte tun müssen bzw. sich eine Einwilligung zur erneuten Veröffentlichung erteilen lassen müssen. Der Klägerin wurden 5.000,00 EUR Entschädigung zugesprochen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. November 2012

    OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
    § 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine E-Mail, die im Wege des so genannten „Double opt-in“-Verfahrens zu der Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, bereits als unerlaubte Werbung zu qualifizieren ist, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Die Behauptung, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe, genüge zum Nachweis einer Einwilligung nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2012

    LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11
    § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Schreiben an Verbraucher mit dem Wortlaut (…) wir möchten uns bei Ihnen bedanken, dass Sie in die Nutzung Ihrer freiwillig angegebenen Daten eingewilligt haben (…). Wir freuen uns, Sie künftig über neue Angebote und Dienste informieren zu dürfen (…) unzulässige Belästigung ist, wenn die erwähnte Einwilligung vom Versender nicht nachgewiesen wird. Der Adressat werde sowohl in zeitlicher Hinsicht ungerechtfertigt in Anspruch genommen, als auch mit finanziellen Aufwendungen der durch dieses „Bestätigungsschreiben“ herausgeforderten Korrespondenz belastet. Der Werbende müsse eine konkrete Einverständniserklärung des betroffenen Verbrauchers vollständig dokumentieren, was vorliegend nicht habe geleistet werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2011, Az. 324 O 196/11
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; § 23 KunstUrhG, § 22 KunstUrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Persönlichkeitsrechte eines bekannten Moderators verletzt werden, wenn sein Foto zur Gestaltung eines Buchcovers verwendet und dabei perspektivisch verzerrt wird. Vorliegend sei eine Einwilligung des Klägers zum Abdruck des Bildes nicht erfolgt. Seine Rechte würden verletzt, da die Bildbearbeitung das Erscheinungsbild des Klägers und damit den Aussagegehalt des Bildes verändere. Der Kläger erscheine als körperlich unproportioniert und fehlgebildet, was tatsächlich nicht der Fall sei. Eine bildliche Form der Satire könne ebenfalls nicht angenommen werden, denn es werde nicht deutlich, welcher Fehler oder Mangel des Klägers oder sonstige Eigenschaft satirisch, ironisch oder humoristisch überzeichnet werden soll. Auch ist der Inhalt des Buches nicht satirischer Natur. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11
    § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit durch eine Kfz-Glas-Werkstatt, von einem Marktforschungsinstitut durchgeführt, belästigende Werbung ist, wenn eine Einverständnis des Kunden dafür nicht vorliegt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher oder Gewerbetreibenden handele. Die Überlassung der Handy-Nummer an die Werkstatt „für den Fall der Fälle“ stelle keine wirksame Einwilligung zur späteren Befragung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I