Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Hinweis nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG darf, um nicht unwirksam zu sein, nicht verschleiern, dass einfaches Bestreiten der Forderung die SCHUFA-Mitteilung unterbindetveröffentlicht am 6. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSGDer BGH hat entschieden, dass mit der dem Datenschutz dienenden Hinweispflicht gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG dem Gläubiger kein Druckmittel in die Hand gegeben worden ist, Schuldner zur Begleichung von eventuell sogar fragwürdigen Forderungen zu veranlassen. Mit den geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten habe der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen wollen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten. § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG diene dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet halte und deshalb keine Veranlassung sehe, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern. Diesen Anforderungen werde nur eine Unterrichtung gerecht, mit der nicht verschleiert werde, dass ein einfaches Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreiche, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern (vgl. auch unsere Kurzmitteilung hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Auch Inkassounternehmen dürfen offene Forderungen an die SCHUFA meldenveröffentlicht am 21. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, Az. I-16 U 41/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 28 a BDSG, § 35 Abs.2 S.2 BDSG analog, § 43 Abs. 1 BDSGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ein Inkassounternehmen die Schufa über eine nicht beglichene Forderung informieren darf, also nicht nur der direkte Gläubiger der betreffenden Forderung. Eine solche Meldung ist jedenfalls ab Erteilung eines Vollstreckungsbescheides nebst anschließender Zwangsvollstreckung zulässig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Hamburg: 500,00 EUR Gebühr für Abwehr einer Abmahnung angemessenveröffentlicht am 2. Dezember 2014
AG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 22a C 96/14
§ 678 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas AG Hamburg hat entschieden, dass eine rechtsanwaltliche Gebühr in Höhe von 500,00 EUR zzgl. MwSt. für die Abwehr einer markenrechtlichen Abmahnung, für welche auf Seiten des Vertretenen ein wirtschaftliches Interesse von 150.000,00 EUR bestand, ohne Weiteres angemessen ist. Der Beklagte hatte vorliegend seine Einwendungen gegen die Forderung auch nicht stichhaltig begründet. Zum Volltext der Entscheidung:
- Debcon GmbH treibt Filesharing-Forderungen ein / Androhung von SCHUFA-Eintrag / Was ist zu beachten?veröffentlicht am 1. Februar 2012
Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Rechtsanwaltsgebühren aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Mio. EUR versteigert (hier). Die Auktion scheint erfolgreich verlaufen zu sein. In den letzten Tagen erreichten unsere Mandanten erste Schreiben der Debcon GmbH (Debitorenmanagement und Consulting) aus Witten, in welchen diese zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auffordert. Was wir davon halten? Es sind dreierlei Dinge anzumerken: (mehr …)
- AG München: Antrag auf Eintragung in ein Internetverzeichnis anfechtbar wegen arglistiger Täuschung / Branchenbuchveröffentlicht am 14. Oktober 2011
AG München, Urteil vom 27.04.2011, Az. 213 C 4124/11
§ 123 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 631 BGBDas Amtsgericht München hat entschieden, dass ein kostenpflichtiger Antrag auf Eintragung in ein Internetverzeichnis wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist, wenn das verwendete Formular die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Dies sei dann der Fall, wenn ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels findet. Für die Annahme der Arglist sei der bedingte Vorsatz ausreichend, dass der Adressat des Formulars einem Irrtum erliege und hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung (Vertragsabschluss) bestimmt werde. Sollte die Klägerin so etwas nicht in Kauf nehmen wollen, hätte sie das Formular grundsätzlich anders gestaltet. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Schwelm: Ein Rechtsanwalt, der Abo-Fallen-Forderungen eintreibt, ist aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtigveröffentlicht am 30. März 2011
AG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 – nicht rechtskräftig
§§ 823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGBDas AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: „Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).“ Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Osnabrück: Abo-Falle – Verbraucher steht bei Abwehr unberechtigter Forderung ein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu / Haftung des Abo-Fallen-Anwalts im Betrugsfallveröffentlicht am 26. November 2010
AG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10
§ 823 Abs. 2 BGB; 263, 23, 27 StGBDas AG Osnabrück hat darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher, der sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen die Zahlungsaufforderung einer so genannten Abo-Falle wehrt, Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat – in diesem Fall sogar direkt gegen den Rechtsanwalt des Abo-Fallen-Betreibers. Der Kläger hatte im Internet eine als kostenlos angepriesene Software herunterladen wollen und sich zu diesem Zweck auf der Internetseite der vom Beklagten vertretenen Firma registriert. Den Hinweis, dass mit Registrierung ein Abonnement abgeschlossen werde, habe er nicht wahrgenommen. Die daraufhin geltend gemachte Forderung wehrte der Kläger mit Hilfe eines Rechtsanwalts ab. Die dafür angefallene Gebühr sei nunmehr vom Beklagten zu erstatten. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Firma einen Betrug i. S. d. § 263 StGB begangen, der zumindest das Versuchsstadium erreicht habe. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liege in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben. Dem Beklagten sei die Unbegründetheit der Forderung bewusst gewesen und er habe sich die Zielvorstellung des Abo-Fallen-Betreibes zu eigen gemacht. Deshalb hafte er auch selbst auf die Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur negativen Feststellungsklage wegen unterlassener Antwort auf die Anfrage, ob Anspruch erhoben wirdveröffentlicht am 25. Juni 2010
BGH, Urteil vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 351/08
§ 256 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass eine negative Feststellungsklage auch dann statthaft sein kann, wenn der Beklagte sich trotz einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung mit einer Antwort zurückhalte und der Kläger in der Folge befürchten müsse, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegensetzen werde. (mehr …) - LG Mannheim: Abo-Fallen-Betreiber muss dem Verbraucher Kosten anwaltlicher Verteidigung ersetzenveröffentlicht am 28. Januar 2010
LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
§§ 280 I, 311 Abs. 2 BGBDas LG Mannheim hat entschieden, dass der Betreiber einer bekannten Abo-Falle einem Nutzer, der sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die gestellte Forderung verteidigte, diese Anwaltskosten ersetzen muss. Dabei ging das Gericht davon aus, dass dem Betreiber zumindest fahrlässig bewusst gewesen sein müsse, dass die gestellte Rechnung unberechtigt sei. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschleiert und dem Kunden nicht bewusst gewesen sei. Der Beklagten sei auch auf Grund zahlreicher Verbraucherbeschwerden bewusst gewesen, dass ihr Angebot missverständlich sei. Auch müsse sie nach Auffassung des Gerichts von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens gewusst haben, da sie die Forderung sofort hat fallen lassen, als der Kläger sich per anwaltlichem Schreiben zur Wehr setzte.
- LG Koblenz: Online-Schuldnerverzeichnis ist unzulässigveröffentlicht am 14. April 2009
LG Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az. 1 O 484/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GGDas LG Koblenz hat entschieden, dass die Veröffentlichung von persönlichen Schuldnerdaten im Internet rechtswidrig ist und einen Streitwert von 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betrieb im Internet eine Webseite. Hierbei handelte es sich laut den Angaben auf der Internetseite um das „große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner“. Es hieß dort u. a.: „Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank …“. Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite … . Diese Seite wurde von der Firma I mit Sitz in Dubai betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma I hatte die Klägerin nicht zugestimmt. Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma I mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 EUR beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Webseite der Beklagten. Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift „Ihre Forderung bei der Deutschen Inkassostelle“ an die vorerwähnte Internetseite weitergeleitet. (mehr …)