IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2009

    AG Hamburg, Urteil vom 17.04.2007, Az. 36A C 14/07
    §§ 13, 97 UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Höhe des Verletzerzuschlags für die fehlende Urheberbenennung von der Qualität des Bildes abhängt. Im vorliegenden Fall sei von Bedeutung, so das Amtsgericht, dass es sich lediglich um ein sogenanntes Daumennagel-Foto gehandelt hat. Diesbezüglich kann der mögliche Werbewert nicht als so hoch eingeschätzt werden. Von daher schienen die vom Gericht veranschlagten 50 % völlig ausreichend, um den diesbezüglichen Schadensersatzanspruch des Klägers zu kompensieren.

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009, Az. 7 U 1/09
    §§ 22, 23 KUG; §§ 133, 157, 305, 305c, 307, 308, 309 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Vertragsklausel einer Schauspielerin, die besagt, dass alle übertragbaren Rechte (einschließlich des Rechts auf Werbung) auf den Filmhersteller übertragen werden, den Filmhersteller berechtigt, diese Rechte weiter zu übertragen. Die Beklagte war Vertreiberin von Schokoladenprodukten, die im Zusammenhang mit dem Filmstart eine Sammelbild-Aktion durchführte, die Figuren aus dem Film zeigte, darunter auch ein Bild der Klägerin in ihrer Filmrolle. Dieses Bild wurde von der Beklagten auch für Produktverpackungen und Werbeanzeigen genutzt. Fraglich war, ob die Klägerin noch Inhaberin des Rechts zur Verbreitung des Bildes gewesen sei, denn sie hatte in dem Vertrag mit dem Filmhersteller eine Klausel bezüglich des Merchandisings gestrichen. Das Recht auf Werbung war allerdings in dem Vertragswerk verblieben. Dies erachtete auch das OLG Hamburg in der Revisionsinstanz als ausreichend. Die Klägerin habe das Recht zur Nutzung in der streitigen Form wirksam auf den Filmhersteller übertragen. Die Übertragung von kommerziellen Anteilen von Persönlichkeitsrechten sei in dieser Form auch unproblematisch möglich. Zwar habe die Klägerin eine Vertragsklausel hinsichtlich Merchandisings gestrichen, der vorgetragene Fall sei aber jedenfalls vom nicht gestrichenen Recht zur Werbung erfasst. Dazu gehöre vertragsgemäß „das Recht, in branchenüblicher Weise (…) auch unter Verwendung des Namens und des Bildes des Filmschaffenden für die Produktion … oder für andere Produkte zu werben“. Es habe sich bei dieser Klausel auch nicht um eine überraschende Klausel gehandelt, da solche Maßnahmen durchaus üblich seien. Eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag habe stattgefunden. Insofern sei auch die Weiterübertragung der Rechte an die Beklagte nicht zu beanstanden.

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
    §§ 1004, 823 BGB; 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG

    Das KG Berlin deutlich gemacht, dass der Betreiber eines (gewerblichen) Online-Fotoportals dazu verpflichtet ist, vor der Freigabe von Bildern zum Download zu prüfen, ob eine darauf abgebildete Person ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben hat. Dies sei nach Auffassung des Gerichts erforderlich und zumutbar, da anderenfalls grobe Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der porträtierten Personen drohen. Seiner Prüfungspflicht genüge der Betreiber, wenn er vor Freigabe des Bildes vom Urheber eine Erklärung einhole, dass eine darauf abgebildete Person der Fotografie zugestimmt habe. Als Mindestanforderung sei in jedem Falle ein deutlicher, auch für Laien verständlicher Hinweis an die Nutzer erforderlich, dass Porträtaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürften.

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  • veröffentlicht am 15. August 2009

    LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Az. 4 O 251/05
    § 823 BGB; Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG; § 826 BGB

    Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Veröffentlichung von drei Nacktfotos im Internet über einen kurzen Zeitraum ohne Einwilligung der abgebildeten Person ein Schmerzensgeldanspruch der Geschädigten mit 25.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit mit dem Beklagten eine Beziehung geführt, währenddessen der Beklagte 3 Fotos der Klägerin im halbnackten bzw. nackten Zustand anfertigte. Ihre Einwilligung hatte die Klägerin lediglich zum Testen der neuen Digitalkamera gegeben und den Beklagten gebeten, die Fotos sofort wieder zu löschen. Dies tat er nicht. Nach dem Ende der Beziehung stellte der Beklagte die drei Fotos der Klägerin versehen mit Name, Anschrift und Telefonnummer im Internet zum Download in einer Tauschbörse ein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Beschluss vom 10.12.2003, Az. 2 W 658/03 § 97 UrhG

    Das OLG Jena hat im Ergebnis entschieden, dass die Kerngleichheit von urheberrechtlichen Verstößen in Bezug auf die unerlaubte Verwendung von Fotografien im Internet eng auszulegen sind. Hierzu führte der Senat aus, dass bei einem Verstoß eine Wiederholungsgefahr auch bezüglich abgewandelter, aber im Kern gleicher Handlungen anzunehmen sei (vgl. BGH GRUR 1998, 1039, 1050 – Fotovergrößerungen). Daher bestehe Wiederholungsgefahr in Hinblick auf eine unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung hinsichtlich aller acht vom Unterlassungsantrag umfassten Fotografien, die der Kläger von der Beklagten gefertigt habe und nicht nur hinsichtlich der drei Fotografien, die der Beklagte im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Klägerin habe dem Beklagte im Zuge ihrer Bewerbung als Fotomodell nicht nur die letztlich zur Veröffentlichung ausgewählten Fotos übersandt. Zudem seien sämtliche Bilder Aktfotografien mit ähnlichem Inhalt und Charakter, so dass die Übernahme der Fotos Nr. 4, 7 und 8 auf die genannte Internetseite nur als Zufälligkeit habe gewertet werden müssen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2009, 21 O 5302/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass nach der sogenannten Zweckübertragungslehre die Nutzung eines Fotos im Zweifel unbefristet eingeräumt wird und der Urheber eine hiervon abweichende, befristete Nutzung beweisen muss. Ferner könne der Nutzer eines Fotos, welches ihm zur Gestaltung eines LP-Covers vertraglich überlassen werde, dieses auch zur Gestaltung eines CD-Covers verwenden. Die CD an sich, für die das Bild verwendet werde, eröffne keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Bildes, sondern substituiere lediglich die früher vereinbarte Nutzungsmöglichkeit (LP) so dass die Zweckübertragungslehre für eine Erfassung der neuen Nutzung (CD) durch die vereinbarte „alte“ Nutzung (LP) spreche, ohne dass das Vergütungsinteresse des Urhebers unbillig enttäuscht werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 04.03.2009, Az. 512 C 13032/08
    § 281 BGB

    Das AG Hannover hat entschieden, dass aus einer beigefügten Abbildung nicht ohne Weiteres auf eine bestimmte Beschaffenheit des Gegenstands geschlossen werden darf. Digitale Abbildungen aus dem Internet seien wegen der begrenzten Auflösung zur Vereinbarung einer bestimmten Qualität ungeeignet. Ein Käufer dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der in der Artikelbeschreibung aufgeführten Abbildung um die Abbildung des tatsächlich angebotenen Gegenstandes handele. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berichtet hat über dieses Urteil der Kollege Scholz aus Barsinghausen in der aktuellen Ausgabe des eBay-Magazins.

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    AG Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009, Az. 10 C 2700/08
    § 940 ZPO; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Das AG Ingolstadt hat entschieden, dass die Veröffentlichung von in einer Diskothek aufgenommenen Fotografien im Internet ohne Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig ist. Grundsätzlich ist für jede Verbreitung von Bildnissen eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Die Verfügungsbeklagte war jedoch der Auffassung, dass es in einer Diskothek ausreichend sei, wenn die Hausordnung einen Hinweis enthalte, dass jeder Gast mit Betreten seine Einwilligung zum fotografiert werden erteile. Außerdem werde in jeder Diskothek fotografiert, so dass der Verfügungskläger damit hätte rechnen müssen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und gestand dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Da die Person des Klägers auf den veröffentlichten Bildern im Fokus stand und deutlich erkennbar war, handelte es sich nicht um einwilligungsfreie „Bilder in die Menge“. Der Verfügungskläger habe auch über die Hausordnung der Diskothek keine Einwilligung erteilt, da er sich dieser nicht unterworfen habe. Auch wenn das Fotografieren in Diskotheken heutzutage üblich sei, sei nichtsdestotrotz immer die Einholung einer Einwilligung des Abgebildeten erforderlich.

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, Az. 27 O 1132/08
    §
    823 Abs. 1 BGB, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    In dem vorliegenden Fall vor dem LG Berlin war ein Verlag wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte zunächst für den Fotografen und sodann die abgebildete Person, einen Mann, die Abmahnung ausgesprochen. Dabei hatte der Rechtsanwalt aber wohl versehentlich in die mit der Abmahnung für den Fotografen überreichten Unterlassungserklärung den Namen des abgebildeten Mannes als Forderungsberechtigten einer Vertragsstrafe eingefügt. Die Verlagsgesellschaft war der Auffassung, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht tragen zu müssen, da sie mit dem Namen des abgebildeten Mannes nicht ohne weiteres etwas habe anfangen können. Die Berliner Richter sahen dies anders: Zwar sei die Abmahnung im Namen des Fotografen und die Unterlassungserklärung für den abgebildeten Mann ausgestellt worden; die Verlagsgesellschaft habe dies aber als offensichtliches Versehen werten können
    . Dies ergebe sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie am selben Tag eine Abmahnung für den abgebildeten Mann erhalten habe und deshalb wusste, um wen es sich bei ihm handelte. Außerdem habe sie eine entspreche Nachfrage („Hinweis“) stellen können.

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
    §§ 16, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Bildportals, welches Dritten die Möglichkeit gibt, auf diesem Fotos hochzuladen, für Rechtsverstöße als Täter und nicht nur als Teilnehmer haftet, wenn er sich in Bezug auf die einzelnen Bilder prominent herausstellt und Einnahmen durch den Ausdruck der Fotos erzielt, an denen er die Dritten nicht teilhaben lässt. Das Urteil ist das Ergebnis einer schwierigen Gradwanderung zum Thema „Störerhaftung“: Einerseits soll der Forenbetreiber erst nach Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten haften, andererseits nimmt – zumindest vorliegend – der Forenbetreiber eine wirtschaftliche Auswertung aller hochgeladenen Bilder für sich in Anspruch und präsentiert das Portal mit dem Mitglied in Zusammenhang mit jedem einzelnen Foto. Der Senat hat angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten die Revision zugelassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht war im Ergebnis der Auffassung, dass sich der Forenbetreiber die fremden Fotos „zueigen gemacht“ habe und dementsprechend selbst und unmittelbar hafte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 11.000,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

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