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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.08.2011, Az. 6 W 54/11
    §§ 3, 4 Nr. 9 b), 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der bekannte Werbeslogan „Schönheit von innen“, der seit Jahren für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, nicht von einem Mitbewerber für ein konkurrierendes Produkt genutzt werden darf. Darin liege eine nach dem Wettbewerbsrecht unlautere Ausnutzung des Rufes. Zwar sei ein isolierter Markenschutz nur für den Slogan nicht gegeben; durch die Bekanntheit und Nutzung des Slogans seit Jahrzehnten habe die Antragstellerin jedoch dafür gesorgt, dass gewisse Güte- und Wertvorstellungen vom Verkehr mit dem Produkt der Antragstellerin verbunden worden seien. Die wettbewerbliche Eigenart und die erforderliche Bekanntheit seien gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. September 2011

    AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.07.2011, Az. 30 C 1549/11
    § 12 BGB, § 314 Abs. 2 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat einer Domain-Registrarin für die Zeitdauer von ca. 8 1/2 Monaten untersagt, eine Domain zu löschen, nachdem die Kündigung des der Domain zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses streitig war. Der Streitwert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext dieses „Sicherungsbeschlusses“: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2011, Az. 31 C 2577/10
    § 312b Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 355, § 357 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verbraucher einen Kaufvertrag auch dann gemäß § 355 BGB widerrufen kann, wenn er vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufsucht, und zwar unabhängig davon, was vor Ort zwischen den Parteien erörtert wird. Zwar setze ein Fernabsatzvertrag voraus, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde und hierbei auch zu beachten sei, ob im Rahmen der Vertragsanbahnung persönliche Kontakte bestanden haben. Für die Frage des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages sei entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert habe und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen sei. Wenn also der Verbraucher nach persönlichem Kontakt zwar alle erforderlichen Informationen habe, sich aber noch nicht endgültig binden wolle, sei das notwendige das Zeitmoment noch nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 1. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2011, Az. 2-06 O 162/11
    §§ 14 MarkenG; 12 BGB

    Das LG Frankfurt am Main berichtet in einer Pressemitteilung über dieses Urteil, in dem das Gericht entscheidet, dass ein Ringerverein namens „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ gegen die Namensrechte des Fußballvereins „Eintracht Frankfurt e.V.“ verstößt. Der Ringerverein wurde verurteilt, die im Jahre 2009 gewählte Bezeichnung sowohl als Namen des Vereins als auch als Marke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen sowie als Domain-Name im Internet zu unterlassen, da die Namensrechte des seit 1929 existierenden Fußballvereins dadurch verletzt würden. Der Fußballverein sei ebenfalls Markeninhaber einer Vielzahl von Marken, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten existieren würden. Da der Fußballverein einen hohen Bekanntheitsgrad genieße, sei auch von einem schuldhaften Handeln des Ringervereins auszugehen, was eine Verpflichtung zum Schadensersatz begründe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 3. August 2011

    LG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 83/11 – nicht rechtskräftig
    § 7 UWG

    Die Wettbewerbszentrale hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Großbank erwirkt, weil diese Telefonanrufe (sog. Cold Calling) zur Neukunden-Akquiese einsetzte. Mitarbeiter der Bank riefen einen Unternehmer im Ort an, um ihn zu einer Kontoeröffnung und zu einem persönlichen Gespräch zu veranlassen, obwohl der Unternehmer nie zuvor einen Kontakt zu der besagten Bank hatte. Dieses Verhalten war unlauter. Auch bei Gewerbetreibenden seien Werbeanrufe nur zulässig, wenn diese sich mit der Werbung ausdrücklich einverstanden erklärten oder die Vermutung ihres Einverständnisses auf konkreten Tatsachen beruhe. Die Angabe einer Telefonnummer auf einer Internetseite reiche für diese Vermutung jedoch nicht aus.

  • veröffentlicht am 31. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 221/09
    §§ 2, 6, 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 GeschmMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein (Geschmacks-)Muster mangels Neuheit nicht berücksichtigt werden kann, wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – auch wenn dies nur als Teil eines Erzeugnisses geschah. Vorliegend diskutiert wurde die Anmeldung einer Schuhsohle, die nach Auffassung des Beklagten zuvor schon als Teil eines vom Musterinhaber veröffentlichten Schuhs gezeigt wurde. Dem folgte das Gericht im speziellen Fall jedoch nicht, da lediglich ein ähnliches Muster veröffentlich worden sei, wodurch der Gegenstand der späteren Anmeldung durch Vorveröffentlichung nicht vorweg genommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.12.2010, Az. 6 U 238/09
    §§ 5, 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klage nicht schon deshalb missbräuchlich ist, weil vorher oder gleichzeitig ein anderer Anspruchsberechtigter Klage bei dem gleichen oder einem anderen zuständigen Gericht erhoben hat. Dies gelte auch dann, wenn dieselben oder miteinander geschäftlich verbundene Anwälte eingeschaltet würden. Für einen Rechtsmissbrauch müsse es dem Anspruchsberechtigten in erster Linie darum gehen, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten. Dies habe im vorliegenden Fall nicht dargelegt werden können. Ein koordiniertes Verhalten sei nicht offensichtlich. Auch seien die beiden Klagen nicht zeitgleich erhoben worden, sondern in einem Abstand von etwa 8 Monaten. Das Gericht führte aus, dass zwar eine zweite Klage auch dann missbräuchlich sein könne, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren ohne Weiteres im Wege der Klageerweiterung hätte anschließen können; hiervon könne jedoch angesichts des zeitlichen Abstandes vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Kosten für eine Schutzschrift als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages gestellt wurde. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsgegner eine durch ihren Prozessbevollmächtigen verfasste Schutzschrift hinterlegt, in der die Zurückweisung eines möglichen Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt worden sei. Diese Schutzschrift sei zur Akte genommen und damit Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.04.2011, Az. 2-24 O 164/10
    § 307 Abs. 1 BGB
    ; §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die in verschiedenen Rechtsschutzversicherungen sinngemäß enthaltene Klausel (§ 17 ARB) „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ unwirksam, da intransparent ist. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale, die zahlreiche weitere Klagen gegen Rechtschutzversicherer anstrengte und in erster Instanz überwiegend obsiegte (Übersicht). Allerdings sind die meisten Urteile bislang nicht rechtskräftig, da die Rechtsschutzversicherer erwartungsgemäß Berufung eingelegt haben.

  • veröffentlicht am 12. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2010, Az. 6 U 87/09
    §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Leuchtpflasterstein (Leuchtelement, das einem aus Naturstein gehauenem Pflasterstein nachempfunden ist und eine LED als Leuchtmittel enthält) nicht dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfällt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Erzeugnis wettbewerblich eigenartig sei, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Künstliche Pflastersteine mit leuchtenden Elementen würden in unterschiedlichster Form jedoch schon seit längerer Zeit von verschiedenen Herstellern angeboten. Es könne daher nicht angenommen werden, dass die interessierten Verkehrskreise die Idee „Leuchtpflastersteine“ nur mit einem bestimmten Unternehmen verbinden würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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