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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 53/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 28 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Fernseh-Werbung für Fruchtgummi, in welcher angekündigt wird, dass man beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von ca. je 1 € die Originaleinkaufsbelege einsenden und so die Chance erlangen könne, einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von 5.000 € zu gewinnen, wettbewerbswidrig ist, weil darin eine unzulässige Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel liegt. Die Werbung richte sich insbesondere an Kinder und Jugendliche, die besonders schutzbedürftig seien. Für die Beurteilung der Unlauterkeit komme es auf den Einzelfall an; hier liege sie vor, da Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt werde und sie dadurch zu einem Kauf über Bedarf angeregt würden. Zitat:

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  • veröffentlicht am 16. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 20.09.2012, Az. I-4 U 85/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Vorgehen einer Krankenkasse, die im Rahmen eines Gewinnspiels Daten von 15-Jährigen ohne Zustimmung der Eltern erhebt, um diese als Kunden werben zu können, wettbewerbswidrig ist. Dadurch werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen zur Schaffung eines Marktvorteils ausgenutzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 18.10.2012, Az. C-428/11
    Richtlinie 2005/29/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass Gewinnspiele in Form von z.B. individuell adressierten Briefen, oder Rubbelkarten und anderen Beilagen zu Zeitungen oder Zeitschriften eine unlautere Geschäftspraktik gegenüber Verbrauchern darstellen, wenn diese zur Entgegennahme des Preises zunächst Kosten aufwenden müssten. So hatten in dem vorliegenden Verfahren Verbraucher zur Entgegennahme des Preises häufig die Wahl, eine Mehrwertnummer anzurufen, sich eines Mehrwert-SMS-Dienstes zu bedienen oder sich für den normalen Postweg zu entscheiden, wobei letzterer nicht so prominent herausgestellt wurde. In den meisten Fällen entsprachen die aufzuwendenden Kosten dem Wert des Preises oder überstiegen diesen sogar. Zulässig könne eine solche Kostenaufwendung durch den Verbraucher lediglich sein, wenn die Kosten (z.B. Briefmarke) gering sind und dem Gewerbetreibenden keinen Vorteil bringen oder wenn wenigstens eine Möglichkeit für die Inanspruchnahme des Preises gratis ist. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 27. Juli 2012

    LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11
    § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Schreiben an Verbraucher mit dem Wortlaut (…) wir möchten uns bei Ihnen bedanken, dass Sie in die Nutzung Ihrer freiwillig angegebenen Daten eingewilligt haben (…). Wir freuen uns, Sie künftig über neue Angebote und Dienste informieren zu dürfen (…) unzulässige Belästigung ist, wenn die erwähnte Einwilligung vom Versender nicht nachgewiesen wird. Der Adressat werde sowohl in zeitlicher Hinsicht ungerechtfertigt in Anspruch genommen, als auch mit finanziellen Aufwendungen der durch dieses „Bestätigungsschreiben“ herausgeforderten Korrespondenz belastet. Der Werbende müsse eine konkrete Einverständniserklärung des betroffenen Verbrauchers vollständig dokumentieren, was vorliegend nicht habe geleistet werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG  Köln, Urteil vom 10.11.2011, Az. 7 U 72/11
    § 661a BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Aussage in einer Postwurfsendung „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!“ als Gewinnzusage zu werten ist und zur Auszahlungspflicht führt. Dem durchschnittlichen Empfänger dürften nicht die Fähigkeiten eines Sprachwissenschaftlichers unterstellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2011

    BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09
    § 4 Nr. 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die bloße Möglichkeit, die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen eines Gewinnspiels zu widerrufen („Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“) gegen das Transparenzgebot des UWG verstoße. Vorliegend sei die Angabe der Telefonnummer als Teilnahmebedingung zu werten gewesen und dem Verbraucher werde vermittelt, dass die Angabe der Nummer für seine Chancen bei der Teilnahme günstiger sei. Ob dies tatsächlich der Fall sei, werde dem Vebraucher jedoch nicht vermittelt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege somit vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. April 2011

    BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 4/06 (Millionen-Chance II)
    § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 6 UWG 2008; Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2005/29/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Verbindung des Erwerbs von Waren mit einem Gewinnspiel nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig ist. Vorliegend konnten die Kunden eines Supermarktes beim Erwerb von Waren Bonuspunkte sammeln. Für jeweils 20 Bonuspunkte bestand die Möglichkeit, kostenlos an Lotto-Ziehungen teilzunehmen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für unzulässig. Der BGH folgte dieser Auffassung nicht, nach Berücksichtigung der UWG-Änderungen nach 2008 und der Europäischen Rechtslage. Die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft sei nur dann unlauter, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstelle oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. März 2011

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10
    § 7 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Anmeldung bei einem Gewinnspiel im Internet nicht gleichzeitig eine Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen darstellt. Eine solche Anmeldung unter Verwendung von Daten, die in jedem Telefonverzeichnis frei zugänglich seien und die somit jedermann abrufen und insoweit (miss-)brauchen könne, reiche nicht zum Nachweis einer Einwilligung in spätere Anrufe aus. Die Identität des Anmeldenden könne auf diese Weise nicht sicher gestellt werden. Im vorliegenden Fall hatten die Zeuginnen, die später durch Werbeanrufe belästigt wurde, angegeben, sich gar nicht für ein Gewinnspiel angemeldet zu haben. Das Gericht befand diese Aussagen für glaubwürdig, zumal eine Zeugin noch nicht einmal eine Computer besaß. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Januar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 85/10
    §§ 7 Abs. 1 HWG; 4 Nr. 11 UWG; 11 Nr. 13 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel (gegen Sodbrennen) in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), die mit einem Gewinnspiel verbunden ist, gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Die Herstellerin des Mittels bewarb dieses in einer Zeitung für PTA mit einer ganzseitigen Anzeige, die ein Gewinnspiel enthielt. Um an diesem Gewinnspiel teilzunehmen, waren drei Fragen zu beantworten; die Lösungen ergaben sich jeweils aus dem weiteren Text der Anzeige. Als Preise waren drei MP3-Player (Wert: jeweils 21,91 €) und sieben USB-Flashlaufwerke (Wert: jeweils 5,99 €) ausgelobt. Das LG verurteilte in der Vorinstanz zur Unterlassung, die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Das OLG führte aus, dass die ausgelobten Preise Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG seien. Den Preisen stehe keine gleichwertige Gegenleistung der Teilnehmer an dem Gewinnspiel gegenüber, da dieses mit geringem Aufwand zu lösen sei. Weiterhin gehe von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten eine konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs aus. Die Gewährung nicht nur geringfügiger Gaben sei geeignet, den Empfänger unsachlich zu beeinflussen und eine affektive, positiv geprägte Beziehung des Empfängers zu dem Produkt herzustellen, das den Gewinn ermöglicht habe. Auch sei die dargestellte Beeinflussung geeignet, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Denn es bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Mittel einem Kunden empfehle, obwohl im Zweifelsfall etwa die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009, Az. 14 O 44/09 KfH III
    §§ 8 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern, die die Teilnahme an Internetgewinnspielen oder am Lotto „6 aus 49“ vermitteln sollen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine entsprechende Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Das Vorliegen einer Einwilligung habe der Anrufer zu beweisen. Die klagende Verbraucherzentrale konnte im vorliegenden Fall Unterlassung verlangen. Das Gericht führte aus:

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