IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammRettet das Land Schleswig-Holstein die privaten Glücksspielanbieter? Im Koalitionsvertrag der neuen CDU/FDP-Regierung („Koalition des Aufbruchs“) für die 17. Legislaturperiode findet sich auf S. 6 unter der Überschrift „Glücksspielstaatsvertrag“ die überraschende wie verheißungsvolle Vorgabe: „Schleswig-Holstein kündigt den Glücksspielstaatsvertrag und drängt auf eine bundeseinheitliche Änderung der bestehenden Rechtslage mit dem Ziel, das bestehende staatliche Glücksspielmonopol zu beenden. Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, werden CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells in Schleswig-Holstein prüfen. Wir werden die Spielbanken aus der HSH Nordbank herauslösen und privatisieren.

  • veröffentlicht am 23. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 31 O 605/04 SH II
    §§ 3, 4 UWG; 5, 6 GlüStV

    Das LG Köln hat in einem Fall, in dem wiederholt gegen eine einstweilige Verfügung wegen verbotenen Glücksspiels verstoßen wurde, ein schon empfindliches Ordnungsgeld verhängt. Nachdem die Kammer bereits mit Beschluss vom 19.03.2008 (Az. 31 O 605/04 SH I) ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR gegen die Schuldnerin und ihren Geschäftsführer als Gesamt- schuldner und in Höhe von 120.000,00 EUR gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes zwischen dem 24.09.2006 und dem 12.11.2007 gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer (Az. 31 O 605/04) festgesetzt hatte, erging nunmehr ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 EUR. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBayVGH, Urteil vom 28.10.2009, Az. 7 N 09.1377
    §§ 8a; 46 Abs. 1 Satz 1; 58 Abs. 4 RStV

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam sind. Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag des Medienunternehmens 9Live teilweise statt, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 23 U 1818/09
    §§ 346; 433; § 634; § 640 Abs. 2 BGB

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass E-Mail-Adressen, die zu Werbezwecken eingekauft werden, und bei denen die Rechtswidrigkeit der Adressgewinnung (hier: in Folge eines Internetgewinnspiels) bekannt ist, bezahlt werden müssen. Die Klägerin verlangte die Bezahlung von etwa 180.000 E-Mail-Adressen gemäß einem zwischen den Parteien im November 2007 geschlossenen Vertrag. Im Berufungsverfahren begehrte die Beklagte, die in dieser Instanz auch den Rücktritt erklärt hatte, Klageabweisung, hilfsweise die Verurteilung nur zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe beweiskräftig dokumentierter Einwilligungen. Die Adressen seien mangelhaft, da sie nicht im Double-Opt-ln-Verfahren generiert worden seien, eine zu geringe Konversionsrate gehabt hätten und zum Teil erfunden seien. Die Berufung wies der Senat zurück. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2009

    Gegen den Fernsehsender 9Live ist von der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) ein Bußgeld von 95.000 EUR verhängt worden. Der Sender will sich dem Vernehmen nach gegen die Strafe wehren. Vorgeworfen werden 9Live irreführende Äußerungen, Intransparenz, Vorspiegelung von Zeitdruck und fehlende Informationen in verschiedenen Geldshows, allesamt Verstöße gegen die Vorschriften für TV-Gewinnspiele. „Diese Bußgelder sind ein empfindlicher Warnschuss für 9Live. Bei weiteren Verstößen werden die Landesmedienanstalten nicht zögern, die Bußgelder auch noch zu erhöhen“, kommentierte der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung (JavaScript-Link: Pressemitteilung ZAK).

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    OLG Saarland, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 1 U 601/08-177­
    §§ 3 Abs. 6; 4 Abs. 4 GlüStV

    Das Saarländische OLG hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es für das Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen ausreicht, wenn dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an Lottoausspielungen und anderen Gewinnsplelen verschafft wird. Ob dies durch eine Beteiligung an sogenannten „Win-Fonds“ oder unmittelbar durch Teilnahme an den entsprechenden Glücksspielen erfolge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da ungeachtet der rechtlichen Konstruktion im Endeffekt in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied bestehe; in beiden Fällen werde dem Kunden letztlich die Teilnahme an einem Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance biete, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regel­fall jedoch zum Verlust des Einsatzes führe (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67). (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 145/08
    § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das KG Berlin hat sich in dieser Entscheidung sehr ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit (Rechtsmissbräuchlichkeit) eines Antrags auf einstweilige Verfügung befasst, und zwar unter den Gesichtspunkten, dass 1) die Anwälte die Rechtsverstöße angeblich selbst ermittelten, 2) die Abmahnung lediglich darauf aus sei, den Beklagten wirtschaftlich zu schädigen, 3) es sich um eine sog. Mehrfachinanspruchnahme handele und 4) die Klägerin selbst wettbewerbswidrig handele (sog. Unclean-Hands-Einwand). Im Weiteren führte das Kammergericht ausführlich zu der Zulässigkeit von Werbung für Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 12.08.2009, Az. 24 U 40/09
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung mit einem lachenden „LOTTO-Trainer“ mit dem Text: „Der LOTTO-Trainer meint „Viel Glück!“ auf Werbetafeln gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV verstößt, so dass diese Werbung als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei und der Klägerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten zustehe.  Nach § 5 Abs. 1 GlüStV habe sich der zulässige Inhalt einer Werbung für Glücksspiel auf schlichte Information und die Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Diese Beschränkung werde durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV dahin gehend konkretisiert, dass eine – grundsätzlich zulässige – Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder aufmuntern dürfe. Da jeder Art von Werbung ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent sei, richte sich dieses Verbot vor allem gegen unangemessene und unsachliche Werbung. Ausgeschlossen werden solle vor allem eine unmittelbare und „gezielte“, also in erster Linie auf die Spielteilnahme ausgerichtete Appellfunktion (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, München 2008, § 5 GlüStV Rn. 22). (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Nachdem das VG München dem Versuch einer Hausverlosung per kostenpflichtiger Teilnahme eine Absage erteilt hat (Link: VG München), wird nun vermehrt versucht, Häuser auf anderem Wege an geneigte Interessenten zu bringen. Die dabei zu Tage tretenden, bisweilen höchst abenteuerlichen Ansätze, das verbotene Glücks- oder Gewinnspiel zu umgehen, wollen wir hier nicht näher kommentieren. Von größerem Unterhaltungswert erscheint uns ohnehin der fast in jedem von uns betrachtetem Modell zu findende potentielle Versuch, die Teilnehmer auf einem Umwege für eine bloße Gewinnaussicht nicht unerheblich zur Kasse zu bitten. Dieser Versuch könnte möglicherweise sogar als Hauptbeweggrund für die Veranstaltung der Hausverschacherung gelten. Zum Modell: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2009, Az. 6 U 48/08
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Urteil einer Fluglinie untersagt, ein Gewinnspiel dergestalt zu veranstalten, dass ein Reisebüro, über welches in einem bestimmten Zeitraum die meisten Flüge dieser Fluglinie gebucht werden, einen Einkaufsgutschein über 5.000,- EUR erhält. Zwar sei eine Verknüpfung von Gewinnspielteilnahme und Erwerb einer Ware/Dienstleistung nur gegenüber Verbrauchern unzulässig, so dass grundsätzlich eine solche Ausschreibung für Reisebüros möglich erscheine. Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch die Gefahr, dass eine mittelbare unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern stattfinden könne. Obwohl ein Verbraucher sich bewusst sei, dass ein Reisebüro auch auf den eigenen Vorteil hinarbeite, so erwarte er doch eine kompetente, sorgfältige und sachlich richtige Beratung hinsichtlich Anreise, Unterkunft und anderer Details einer geplanten Reise. Diese sei dann gefährdet, wenn ein Anbieter von Reiseleistungen gegenüber anderen Anbietern, für die das Reisebüro zuständig ist, so große Vergünstigungen verspricht, dass eine massive Beeinflussung der Mitarbeiter stattfindet, die zu irreführender Beratung führen könne. Mit einem solchen Anreiz eines Buchungswettbewerbs könne der Verbraucher – im Gegensatz zu üblichen Provisionen – nicht rechnen und dies in der Folge auch nicht in seine Beurteilung der Beratung miteinfließen lassen, so dass er den Wert der Beratung nicht entsprechend relativieren könne.

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