Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Münster: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Gewinnspielveröffentlicht am 22. Juli 2010
VG Münster, Beschluss vom 14.06.2010, Az. 1 L 155/10
§§ 8a, 58 Abs. 4, 59 Abs. 3, 59 Abs. 2 RStV; 1 Abs. 1 TMG; 3 Nr. 25 TKGDas VG Münster hat in diesem – noch nicht rechtskräftigen – Beschluss entschieden, dass ein Gewinnspiel im Internet, bei dem gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 39,99 EUR an einem mehrstufigen Quiz teilgenommen und am Ende ein Einfamilienhaus gewonnen werden kann, unzulässig ist. Zwar seien Gewinnspiele an sich durch den Rundfunkstaatsvertrag erlaubt, allerdings nur soweit sich das zu entrichtende Entgelt auf einen Betrag von 0,50 EUR beschränke. Auf die Frage, ob es sich gleichzeitig um ein unerlaubtes Glücksspiel handele, weil es letztlich vom Zufall abhänge, welcher der Gewinner das Haus erhalte, brauchte das Gericht nicht einzugehen.
- OLG Köln: Gewinnversprechen von über 13.000 EUR kann eingeklagt werdenveröffentlicht am 24. Mai 2010
OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2010, AZ. 21 U 2/10
§ 661a BGBDas OLG Köln hat per Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die massenhaft in den Postkästen der Verbraucher landenden Gewinnspielnachrichten (im Folgenden auch nur „Mitteilung“ oder „Zusendung“ genannt) eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB darstellen und der Versender daher verpflichtet ist, den zugesagten Gewinn, hier in Höhe von 13.340,00 EUR, an den Kläger auszuzahlen. Das Landgericht habe bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmens an einen Verbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB aufzufassen sei, zutreffend nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abgestellt. (mehr …)
- Glücksspiel: Bei Liberalisierung des Glückspielrechts besteht ein Marktpotential von bis zu 3,7 Mrd. EURveröffentlicht am 20. Mai 2010
Nach einem von drei Szenarien der Goldmedia GmbH ist, soweit der Glücksspielmarkt „sehr umfangreich geöffnet“ – sprich: liberalisiert – wird, ein Plus im regulierten Gesamtmarkt von 3,7 Mrd. Euro gegenüber 2009 zu erwarten. In diesem Szenario – in etwa mit der aktuellen Situation in Großbritannien vergleichbar – wird von einer freieren Konzessionierung im Sportwettenbereich und einer Erlaubnis für Online-Vertrieb von Casino-Produkten und privaten Angeboten von Online-Casinospiel ausgegangen. Goldmedia warnt, dass die gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen den Markt im rechtsgrauen Raum stärken und den Schwarzhandel fördern. „Durch die restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages aus dem Jahr 2008 entwickeln sich große Teile des deutschen Glücksspielmarktes unkontrolliert und werden von ausländischen Anbietern abgeschöpft.“ Die Studie kommt just zu dem Zeitpunkt auf den Markt, in dem über die Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verhandelt wird. Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz führt etwa seit April 2010 eine umfangreiche Anhörung zum Thema „Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland“ durch. Für den heutigen und morgigen Tag (20./21.05.2010) ist eine mündliche Anhörung vorgesehen.
- LG Hamburg: FC Bayern München darf nicht für Anbieter unerlaubten Glückspiels Bandenwerbung betreibenveröffentlicht am 9. Mai 2010
LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 406 O 43/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 4, 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStVDas LG Hamburg hat entschieden, dass es dem FC Bayern München u.a. verboten ist, auf Fußball-Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung für den Glücksspielanbieter f..-b..com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet … solange auf der Domain b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden. (mehr …)
- EuGH: Das deutsche Per-Se-Verbot der Verbindung von Gewinnspiel mit Warenerwerb (§ 4 Nr. 6 UWG) ist rechtswidrigveröffentlicht am 5. Mai 2010
EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08
Anhang I EU-RL 2005/29/EGDer EuGH hat entschieden, dass eine Geschäftspraxis, nach der Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die Teilnahme an einer Lotterie gewährt wird, nicht per se unlauter ist. In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellte der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzähle. Daher könne diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt werde, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ sei. Zu diesen Kriterien gehöre insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.
- EuGH: Generelles Verbot der Koppelung von Gewinnspiel und Produkterwerb ist rechtswidrigveröffentlicht am 11. März 2010
EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08
§ 4 Nr. 6 UWG; Art. 5 Abs. 2 EU-RL 2005/29Der EuGH hat entschieden, dass das in § 4 Nr. 6 UWG formulierte generelle Verbot der Koppelung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels mit der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu streng ist und gegen europäisches Recht verstößt, soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt werden.
- LG Berlin: Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel darf keine versteckte Einverständniserklärung für Werbung enthaltenveröffentlicht am 16. Februar 2010
LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 – aufgehoben –
LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 90/09 – aufgehoben –
§§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Berlin hat nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden, dass Zeitungsverlage ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben dürfen, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Streitgegenständlich war die Klausel: „Ich bin damit einverstanden, dass die [Zeitung] meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde.“ Das gleiche gelte für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Überdies sei die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse. (mehr …)
- BGH: Bei Gewinnspielwerbung im Fernsehen kann für die Teilnahmebedingungen auf Teilnahmekarten verwiesen werdenveröffentlicht am 21. Dezember 2009
BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07
§§ 3; 4 Nr. 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel mit dem Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ die in § 4 Nr. 5 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu informieren, erfüllt, weil der Verbraucher gewohnt sei, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Die Antragsgegnerin hatte mit der Aussage geworben: „Jetzt mit G…. Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich.“ (mehr …)
- OLG Oldenburg: „Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ ist verbotene Glücksspielwerbungveröffentlicht am 13. Dezember 2009
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
§§ 3; 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 3 GlüStVDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Anzeigentext „Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ einen Verstoß gegen den Glücksspiel staatsvertrag darstellt. Der beanstandete Anzeigentext enthalte Werbung mit Aufforderungscharakter (vgl. § 5 Abs. 1 GlüStV). Die entsprechende Internetanzeige sei nach § 5 Abs. 3 GlüStV verboten. In beiden beanstandeten Fällen würden zudem gesetzliche Vorschriften verletzt, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Wertung der Unlauterkeit des Verhaltens der Verfügungsbeklagten folge danach aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (mehr …)
- LG Hamburg: Ein abmahnender Verband handelt selbst wettbewerbswidrig, wenn er Rechtsverstöße bei Mitgliedern duldetveröffentlicht am 10. Dezember 2009
LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verband, der Nicht-Verbandsmitglieder (hier: wegen Verstoß gegen das Glücksspielrecht) kostenpflichtig abmahnt, rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG handelt, wenn er nicht zugleich gleichartige Wettbewerbsverstöße bei den eigenen Mitgliedern abmahnt und dies vielmehr planmäßig duldet. Hierin liege eine Diskriminierung, die der Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen entgegenstehe. (mehr …)