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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 31/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB; 3; 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nur mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen erfolgen darf. Werde ein Mittel angepriesen mit Eigenschaften wie „natürliche Reinigung“ und „körpereigene Müllabfuhr“, handele es sich dabei nicht um bloße sprachliche Floskeln, sondern um Behauptungen mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern. Eine wissenschaftliche Absicherung, die für die Produkte und deren Wirkungsweisen jedoch nicht erfolgt sei, sei zwingend für solche Aussagen erforderlich. Eine Nachholung der wissenschaftlichen Erläuterung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens sei für die Entscheidung des Gerichts nicht erforderlich, da es für die Wettbewerbswidrigkeit darauf ankäme, ob die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung bereits vorlagen.

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2010, Az. I-4 U 58/10
    §§ 339 S. 2 BGB; 5 Pkw-EnVKV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Pflichtangaben, die Autoverkäufer gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs verordnung (Pkw-EnVKV) über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbung und Verkaufanzeigen tätigen müssen, nicht nur vorhanden, sondern auch deutlich erkennbar sein müssen. Die Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, keine Werbung ohne die erforderlichen Angaben im Sinne der Pkw-EnVKV zu schalten. Der Kläger forderte die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR ein, als die Beklagte eine Werbeanzeige veröffentlichte, die zwar die erforderlichen Angaben enthielt, diese jedoch schlecht lesbar und nicht so hervorgehoben dargestellt gewesen seien wie der Rest der Anzeige. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe. Den Einwand der Beklagten, dass die Unterlassungserklärung – gerade in Anbetracht der hohen Vertragsstrafe – eng auszulegen sei und es ausreiche, dass die Angaben überhaupt vorhanden gewesen seien, ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte habe sich insgesamt unterworfen, „im Sinne der“ Verordnung bei Neufahrzeugen die nötigen Angaben zu machen. Dazu gehöre auch die Art der Darstellung in einer leicht verständlichen, gut lesbaren und nicht weniger hervorgehobenen Schrift als beim Hauptteil der Werbebotschaft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 02.09.2010, Az. I-4 U 52/10
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Frühbucherrabatt, der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet war und dann verlängert wird, nicht irreführend ist. Dafür sei erforderlich, dass der Werbende zunächst den Rabatt auch nur bis zum angegebenen Zeitpunkt einräumen wollte und die Verlängerung lediglich auf einer zum festgelegten Zeitpunkt veränderten Marktlage beruhte. Es sei dem Werbenden unbenommen, nach Ablauf der selbst gewählten Frist über eine Neueinräumung / Verlängerung eines Rabatts unter Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu entscheiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 08.04.2010, Az. I-17 U 203/09
    §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; 307 Abs. 1, 309 Nr. 9, 313, 314 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel eines Mobilfunkanbieter mit dem Wortlaut „Verträge über Mobilfunkleistungen haben eine Laufzeit von 24 Monaten und verlängern sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt“ wirksam ist. Aus Gesichtspunkten des AGB-Rechts sei die Klausel hinsichtlich der 24-Monats-Laufzeit nicht zu beanstanden, eine Unangemessenheit gegenüber dem Verbraucher könne nicht festgestellt werden. Falls sich infolge unterschiedlichster Faktoren beim Verbraucher ein Leistungsbedarf ergebe, der von dem bei Vertragsschluss gewünschten Leistungsumfang abweiche, sei dies ein allgemeines Risiko von Verträgen mit fester Laufzeit, das hier angesichts der berechtigten Interessen der Beklagten nicht zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung führe. Es stehe dem Vertragspartner ja auch frei, einen Vertrag mit fester Laufzeit abzuschließen, da angesichts zahlreicher Prepaid-Modelle genügend Alternativen zur Verfügung stünden. Die Verlängerung des Vertrages um 12 Monate erachtete das Gericht ebenfalls als unproblematisch, der BGH habe dies für Zeitschriften-Abonnements als zulässig erklärt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 33/10
    §§
    4 Nr. 9 a und b, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ersteller einer Bestellsystemsoftware („Webshop“) nicht gegen einen Konkurrenten wegen Nachahmung vorgehen kann, wenn der Konkurrent in seiner Software eine ähnliche/gleiche Eingabemaske wählt. Nachahmungen seien grundsätzlich zulässig, sofern nicht zusätzliche unlauterkeitsbegründende Umstände vorlägen. Diese seien vorliegend nicht vorhanden gewesen. Dabei sei zu beachten, dass je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme seien, desto geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen seien, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründeten. Das OLG lehnt jedoch die Unlauterkeit in den folgenden Gesichtspunkten ab: vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung und unredliche Erlangung des Know-How sah das Gericht nicht. Eine unlautere Behindung wurde ebenfalls nicht angenommen, da die Antragstellerin ihr Produkt weiterhin vermarkten könne. Über urheberrechtliche Gesichtspunkte entschied das OLG nicht, da solche Ansprüche von der Antragstellerin erst in der Berufungsinstanz und somit zu spät geltend gemacht wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-4 U 24/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen kann, wenn in der Unterlassungerklärung vorformuliert wird „Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen …“ . Die ausdrückliche Erstreckung des Vertragsstrafe versprechens auch auf nicht verschuldete Verstöße zeige, dass es der Antragstellerin in erster Linie um die Generierung von Gebühren bzw. Vertragsstrafen gehe. Zudem sei die Klausel für den Abgemahnten überraschend  und leicht zu übersehen. Dem Senat, der schon sehr viele Abmahnungen zu Gesicht bekommen habe, sei eine solche Ausgestaltung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung noch nicht begegnet, was deren Ungewöhnlichkeit belege. Auch sei die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR für die Art der abgemahnten Wettbewerbsverstöße (Informationspflichten, Widerrufsbelehrung) sehr hoch angesetzt. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Wahrung des lauteren Wettbewerbs nicht das vorrangige Interesse der Antragstellerin gewesen sei.

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  • veröffentlicht am 6. September 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-4 U 21/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Verband für Gewerbetreibende die Klagebefugnis fehlt, wenn er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die durch ihn geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auch voll durchzusetzen. Bei 24 offenen Verfahren gegen Mitbewerber seien liquide Mittel in Höhe von ca. 230.000 EUR bei weitem nicht ausreichend, wenn man pro Verfahren im Falle des Unterliegens mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 19.000 EUR rechnen müsse. Des Weiteren liege ein rechtsmissbräuchliches Handels des Verbandes vor, der stets verbandsfremde Konkurrenten abmahne, seine eigenen Mitglieder jedoch nicht diszipliniere. Ebenso entschied bereits das LG Hamburg. Das LG Kiel hingegen hatte sich in seiner Entscheidung Gedanken um die erforderliche Mitgliedszahl eines Verbandes gemacht, um überhaupt für Abmahnungen aktiv legitimiert zu sein. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 2. September 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2010, Az. I-4 U 14/10
    §§ 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG; 823, 824 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Produkt in einer Zeitschrift als „Murks des Monats“ bezeichnet werden darf, wenn es sich bei der Berichterstattung nicht um eine geschäftliche Handlung des Berichterstatters handelt und in der Veröffentlichung konkrete Sicherheitsbedenken produktbezogen dargelegt werden.

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  • veröffentlicht am 2. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.08.2010, Az. I-4 U 101/10
    §§
    3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung eines Pkw durch eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ irreführend ist, wenn der Pkw zuvor von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der durschnittliche Kaufinteressent verbinde die Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ mit einer bestimmten Vorstellung über die Anzahl der Nutzer und die Einsatzbedingungen. Bei einem Mietwagen sei davon auszugehen, dass der Wagen auf unterschiedlichste Art und Weise und mit schwankender Sorgfalt bewegt worden sei, was Einfluss auf den Zustand des Pkw und somit dessen Preis insgesamt habe.

  • veröffentlicht am 27. August 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010, Az. 4 U 193/09
    §§ 936, 929 II ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ohne Empfangsbekenntnis nicht wirksam ist. Das schriftliche Empfangs bekenntnis sei ein wesentliches Erfordernis der Zustellung und diene nicht nur dem Nachweis der Zustellung, sondern gehöre begrifflich zur Zustellung auch im Falle der Parteizustellung nach § 195 ZPO. Habe das Gericht den Anwalt des Antragsgegners in das Passivrubrum der Beschlussverfügung aufgenommen, müsse der Antragsteller zur Wahrung der Frist des § 929 II ZPO diesem Anwalt zustellen. Es sei jedoch lediglich eine Übersendung per Telefax erfolgt, diesem sei ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis nicht beigefügt gewesen, und ebenso wenig habe das Anschreiben eine irgendwie geartete Aufforderung, den Empfang der Verfügung nebst Anlagen in irgendeiner Weise zu bestätigen, enthalten. Vor allem habe es an einer Bestätigung oder Mitteilung des Erhalts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bzw. an einer Dokumentation ihres Empfangswillens innerhalb der Vollziehungsfrist gefehlt, so dass letztlich die Vollziehungsfrist ohne wirksame Zustellung verstrichen und die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Die ebenfalls erfolgte Zustellung an die Antragsgegnerin per Gerichtsvollzieher habe zur Wahrung der Vollziehungsfrist ebenfalls nicht ausgereicht. Die Zustellung hätte, wie ausgeführt, an ihren Prozessvertreter erfolgen müssen.

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