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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10
    §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Nichtangabe von Versandkosten in einem Onlineshop einen Wettwerbsverstoß wegen Missachtung der Preisangabenverordnung darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich um die Angabe von Versandkosten ins Ausland oder auf Inseln handele. Hier sei, wenn ein bestimmter Betrag nicht angegeben werden könne, wenigstens die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar darzustellen. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-4 U 175/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Androhung einer Gegenabmahnung mit dem Zweck, den Gegner damit zur Rücknahme einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu bewegen, dazu führen kann, dass die später realisierte Gegenabmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen (Zitate):

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 200/10
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die Bitte um Verlegung einer mündlichen Verhandlung auf einen späteren Termin wie auch die Bitte um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung dringlichkeitsschädlich sein und zur Aufhebung der zuvor erwirkten einstweiligen Verfügung führen kann. Zitat aus der Entscheidung, die allerdings mehrfache Terminsverlegungsanträge enthielt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahnende eine Unterlassungserklärung fordert, die a) auch bei einem unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe anfallen lässt, b) einen Verstoß gegen die Unterlassungs- erklärung bei jedweder gesetzwidriger Belehrung des Verbrauchers bestimmt, wenn die ursprüngliche Abmahnung sich auf ganz bestimmte gesetzeswidrige Belehrungen richtete, c) der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen und d) als Gerichtsstandort für etwaige Vertragsstrafen der Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten des Abmahnenden vorgesehen wird, obwohl der Abmahnende seinen SItz in einem anderen Landgerichtsbezirk unterhält. Interessant ist auch die Frage beantwortet worden, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sich auf eine spätere Vertragsstrafenforderung auswirkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 204/10
    §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 S. 2 UWG; 14 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer auf einer Internet-Auktionsplattform als Gewerbetreibender einzustufen ist, wenn er mehr als 500 Verkaufsangebote innerhalb von 6 Wochen einstellt. Dies gelte auch, wenn lediglich 175 Verkäufe mit einem Umsatz von 693,66 EUR erfolgt seien. Hauptsächlich hätten die Artikel aus Schallplatten bestanden, das Angebot weiterer Artikel wie z.B. Emailleschilder, Seifenspender, Terminplaner und Telefonanlage lasse jedoch den Abverkauf einer einzigen Sammlung unwahrscheinlich erscheinen. Auch die Schallplatten gehörten so unterschiedlichen Musikrichtungen an, dass von mehreren Sammlungen ausgehen sei. Schließlich besitze der Beklagte eine durchschnittliche Anzahl von 26 Bewertungen pro Monat, eine Zahl, die der Bundesgerichtshof (Ohrclips und Internet Versteigerung III) als einen Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit gewertet habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011, Az. I-4 U 202/10
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Urheber eines Werkes nach Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten keine eigenen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung gegen einen Verletzer mehr geltend machen kann. Bei einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte sei in erster Linie aktivlegitimiert, wer Inhaber der entsprechenden Rechte sei, also auch der ausschließliche Lizenznehmer. Habe der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, habe er im Regelfall kein schutzwürdiges materielles und ideelles Interesse an Schadensersatzansprüchen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die streitgegenständlichen Werke (Bilder) auftragsgemäß zur Verwertung durch die F AG geschaffen und dieser somit die Nutzung der Motive zur wirtschaftlichen Verwertung im eigenen Risiko überlassen. Nur diese könne zunächst einen Schaden erleiden, wenn sie in der Nutzung durch die Angebote billiger Plagiate beeinträchtigt werde. Anders liege es, wenn der Urheber selbst auch wirtschaftlich von der Rechtsverletzung betroffen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2011, Az. I-4 U 203/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Möbelstücken, deren äußere Flächen mit einer Kunststoff-Folie überzogen sind, als „Wohnwand Buche oder Kirschbaum Dekor“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Information, dass es sich um eine Nachbildung handele, werde verschwiegen. Die Angabe der Holzarten könne den Eindruck erwecken, dass zumindest auch Holz verwendet werde. Es handele sich bei der Beschreibung der im Prospekt angebotenen Schrankwand mit „Buche Dekor“ oder „Kirschbaum Dekor“ um eine unklare und deshalb aufklärungsbedürftige Werbeangabe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. April 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10 – nicht rechtskräftig
    §§ 7 Abs. 2 UWG; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht per AGB die Einwilligung der Kunden für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax oder Telefon fingieren kann. Die vorformulierte Einwilligungserklärung „Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“ sei für alle diese Fälle unwirksam. Hinsichtlich Postwerbung sei die Einwilligung nicht gegenüber anderen Klauseln hervorgehoben gewesen, hinsichtlich Fax-, E-Mail- und Telefon-Werbung sei eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Auch gegenüber Unternehmern sei die Klausel nicht ausreichend, um eine (sonst ausreichende) mutmaßliche Einwilligung zu fingieren.

  • veröffentlicht am 13. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10
    §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG, § 1 HeilpraktG; § 3 HWG; § 1 Abs. 1 PodG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass nicht jede Anbieterin von Fußpflege sich auch als „medizinische Fußpflegerin“ bezeichnen darf. Im vorliegenden Falle sei die Beklagte keine Podologin und habe auch die Zusatzausbildung nicht durchgeführt. Ob sie Zusatzausbildungen in Form von Kursen auch für den Umgang mit Diabetespatienten gemacht habe, sei dabei nicht entscheidend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-4 U 64/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Goldkäufers mit „Ihre Nr. 1 im Münsterland“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich keine Spitzenposition im entsprechenden Gebiet eingenommen wird. Dies konnte im vorliegenden Fall nachgewiesen werden. Zudem befand das Gericht die Angabe „bis zu 26 € pro Gramm Gold“ für irreführend. Es führte aus, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, einen „bis zu“ Preis im Sinne einer Obergrenze anzugeben, die Ankündigung jedoch wahr sein müsse. Der Höchstsatz dürfe auch nicht nur bei einem unbedeutenden Teil des Gesamtangebots ins Gewicht fallen. So verhielt es sich jedoch hier. Insbesondere sei eine Irreführung gegeben, wenn im Werbetext lediglich eine absolute Angabe getätigt werde und der „bis zu“-Zusatz lediglich in der Auflösung eines Sternchenhinweises auftauche. Zum Volltext der Entscheidung:

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