IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2010, Az. I-4 U 88/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG; 11 I Nr. 2 LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel u.a. mit dem Wortlaut Sie besitzt nämlich körpereigene Hormone, die wunderbar – auf natürliche Art und Weise – Fett „fressen“. Sie müssen lediglich diese Hormone aktivieren“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil dem Verbraucher damit suggeriert werde, dass er lediglich durch Einnahme dieses Mittels abnehmen könne. Ein Sternchenhinweis mit der Aussage, dass kontrollierte Ernährung und Bewegung ebenfalls erforderlich seien, korrigiere diese Fehlvorstellung nicht ausreichend. Eine wissenschaftliche Absicherung der behaupteten Wirkung bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az. I-4 U 81/10
    §§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Aussage eines Medizintechnik-Hersteller, dass für eine Ausschreibung einer Krankenkasse für bestimmte Geräte das einzige Kriterium ein niedriger Preis war, irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Durch diese Aussage entstehe der Eindruck, dass es bei der Frage, welcher Anbieter den Zuschlag für die Lieferung von Stimulator-Geräten erhalte, allein auf den Preis für dieses Gerät ankomme. Der Aussage sei nicht zu entnehmen, dass in dem Ausschreibungsverfahren auch Anforderungskriterien sowohl bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Anbieter als auch der technischen Leistungsfähigkeit der Geräte zu erfüllen gewesen seien. Damit könne der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass die letztendlich verwendeten Geräte nicht einmal gewissen Mindeststandards entsprächen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2010, Az. 4 U 118/10
    §§
    339 Satz 1, 133, 157 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die auf einen Verstoß hinsichtlich eines bestimmten Produkts beschränkt wurde, bei ähnlichen Verstößen hinsichtlich anderer Produkte keine Vertragsstrafe auslöst. Die Parteien betreiben jeweils einen Online-Erotikhandel. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung wegen Verstößen gegen die Preisangabenordnung (fehlende Füllmengenangabe, fehlende Grundpreisangabe), bezogen auf das Produkt „Gleitmittel B-H“ abgegeben. Als die Klägerin feststellte, dass hinsichtlich anderer Produkte die selben Angaben fehlten, machte sie eine Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte weigerte sich, diese zu zahlen und bekam vom OLG Recht: Die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergebe, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt sei und keine kerngleichen Handlungen erfassen solle. Die Beklagte habe bewusst die Formulierung der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht übernommen, sondern sie gerade dort abgewandelt, wo es um die generalisierende Fassung gehe. Sie habe zudem aus zwei abstrahierten Verboten ein konkretisiertes, zusammenhängendes Verbot, bezogen auf das betroffene Produkt, gemacht. Nach dem eindeutigen Wortlaut bestehe kaum Raum für eine erweiternde Auslegung auf alle weiteren Waren, „die nach Füllmenge“ verkauft werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Regelungen einer Auktionsplattform nicht zwangsläufig ein Wettbewerbsverstoss ist. Ein Verkäufer hatte bei auf einer Internethandelsplattform, gegen deren Bestimmungen, mehr als drei identische Artikel im Rahmen einzelner Auktionen eingestellt. Dies mahnte ein Konkurrent als Wettbewerbsverstoß ab, da andere Mitglieder der Auktionsplattform, die sich an deren Regeln hielten, dadurch benachteiligt würden. Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10
    § 101 Abs. 1, 10 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung „auf Zuruf“ zu verpflichten. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen – bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts könne gerichtlich nicht bestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az. I-4 U 148/10
    §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr.1 HWG oder § 27 Abs.1 Satz 1 LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Ultraschallverfahren u.a. mit „macht per Ultraschall in einem nichtinvasiven Body-Contouring-Verfahren ein für allemal Schluss mit Problemzonen“ und „Alternative zur Fettabsaugung“ ohne wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungsweisen unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin angeführte Kundenzufriedenheit (nur 2 von 500 Kunden machten von der „Geld-zurück-Garantie“ bei Unzufriedenheit Gebrauch) reiche als Nachweis für eine Heilwirkung nicht aus. Erfahrungsberichte zufriedener Kunden beträfen einzelne Behandlungen und gäben die subjektive Einschätzung des Behandelten wieder. Sie machten sämtlich ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Aussagen darüber, wie die Behandlung in ihrem Fall gewirkt habe, ohne dass die Gründe dafür bekannt seien. Den Werbenden treffe die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe. Er müsse sie im Streitfall beweisen. Ein von der Antragstellerin vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen habe im Jahr 2004 den wissenschaftlichen Nachweis eines Abbaus von Fettpolstern im Wege einer Behandlung mit Ultraschall verneint. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, warum diese Einschätzung nicht mehr zutreffen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2010, Az. I-4 U 66/10
    §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Hinterlassen einer Benachrichtigungskarte im Briefkasten eines Verbrauchers wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher dadurch zu einem Anruf animiert werden soll, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt oder ein diesbezüglicher Beratungstermin vereinbart weden soll, ohne über den werblichen Charakter der Karte offen zu informieren. Insbesondere sei dies der Fall, wenn die Karte von der Aufmachung einer Benachrichtigungskarte eines Paketsdienstes nachempfunden sei, so dass der Verbraucher davon ausgehe, bei Anruf Informationen zu einer Paketzustellung zu erhalten. Dabei handele es sich dann gerade nicht, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um eine zulässige sog. „umgekehrte Telefonwerbung“. Diese zeichne sich dadurch aus, dass der Werbende in den üblichen Werbemedien den Interessenten auffordere, bei ihm anzurufen. Dies sei grundsätzlich zulässig. Vorliegend gehe es vielmehr um eine Irreführung insofern, als es gerade keine Transparenz über den vermeintlichen Zustellungsvorgang gebe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
    § 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09
    § 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat im Rahmen der Beurteilung einer markenrechtlichen Abmahnung entschieden, dass für die eingetragene Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ keine bzw. nur eine geringe Unterscheidungskraft hinsichtlich der Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. bestehe. Das Wortelement habe insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter als „Freunde des Pornos“ und weise auf eine Freundschaft zu einer bestimmten Vorliebe hin. Er sei im Hinblick auf diese bloße Verknüpfung kaum anders zu werten als ein Sportsfreund oder Kunstfreund. Deswegen habe der Beklagte auch die Bezeichnung „Pornofreunde 2.0 ft. DJ T1″ mit einer von der Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ unterschiedlichen grafischen Gestaltung für die Durchführung einer Veranstaltung benutzen dürfen. Schon der textliche Teil in der Darstellung des Beklagten gerade auch unter Hervorhebung eines „DJ T1“ werde unterscheidungskräftig und anders genutzt. Vor allem finde sich dort gerade auch nicht die charakterisierende Brille, die den Bildbestandteil der Marke des Klägers ausmache, die Schreibweise sei anders und die Leuchtfarbe orange werde nicht verwendet. Optisch und gestalterisch seien die beiderseitigen Gestaltungen insoweit grundlegend verschieden, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, Az. I-4 U 60/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung für den Abgemahnten enthält, dann ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, wenn diese Erklärung zu weit gefasst ist. Die Klägerin hatte konkrete Verstöße des Widerrufsrechts abgemahnt, in der vorgefertigten Unterlassungserklärung jedoch allgemein gefordert, es zu unterlassen, „bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern nicht gesetzeskonform über das Widerrufs- und Rückgaberecht, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung sowie die Widerrufsfolgen zu belehren“. Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände nahm das Gericht einen Rechtsmissbrauch an, da diese dafür sprächen, dass mit der Abmahnung in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten. Die Abmahnung enthalte in Bezug auf die gerügten Wettbewerbsverstöße eine vorformulierte Unterwerfungserklärung, in der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € vorgeschlagen werde. Diese Vertragsstrafe sei angesichts der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es komme hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein solle. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens bei der Zuwiderhandlung sei zudem so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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